Begründung:
Karl H***, der Großvater der Klägerin und der Lebensgefährte der Beklagten, verstarb am 27.6.1983. Im Testament vom 23.6.1983 ist die Beklagte als seine Alleinerbin eingesetzt. Im Verfahren 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien focht die Klägerin dieses Testament mit der Behauptung an, der Erblasser sei bei dessen Unterfertigung nicht mehr testierfähig gewesen. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen von den Streitteilen bei der Verhandlungstagsatzung vom 26.6.1984 geschlossenen Vergleich beigelegt, mit welchem die Beklagte das Erbrecht der Klägerin zum gesamten Nachlaß nach Karl H*** anerkannte und sich die Klägerin zur Zahlung von S 50.000 als Abgeltung für dieses Anerkenntnis an die Beklagte verpflichtete.
Im Rechtsstreit 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien begehrte die nunmehrige Beklagte die Verurteilung der nunmehrigen Klägerin zur Zahlung von S 220.000 und brachte dort vor, die nunmehrige Klägerin habe sich am 13.6.1984 zur Zahlung eines Betrages von insgesamt - S 270.000 zur Abgeltung der Anerkennung des Erbrechtes der nunmehrigen Klägerin durch die nunmehrige Beklagte verpflichtet, habe aber nur den Betrag von S 50.000 in Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 26.6.1984 übernommenen Zahlungsverpflichtung entrichtet. Die nunmehrige Klägerin bestritt in jenem Verfahren lediglich das Zustandekommen einer über S 50.000 hinausgehenden Vereinbarung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil es die behauptete Vereinbarung als erwiesen annahm. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Eine dagegen von der nunmehrigen Klägerin erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien, die Beseitigung der Urteile des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5.9.1985, 14 Cg 292/84-11, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.12.1985, 11 R 263/85-15, sowie die Abweisung des von der nunmehrigen Beklagten in jenem Rechtsstreit erhobenen Klagebegehrens auf Zahlung von S 220.000 s.A. Sie brachte vor, eine gutächtliche Überprüfung des Testamentes vom 23.6.1983 durch den Sachverständigen Ing. Wilhelm B*** habe ergeben, daß die Unterschrift nicht von Karl H*** "gezogen" worden sei. Von diesem Gutachten habe die Klägerin am 24.2.1986 Kenntnis erlangt, weil es ihr an diesem Tag übergeben worden sei. Hätte sie von der Fälschung des Testamentes gewußt, hätte sie weder den Vergleich im Verfahren 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien geschlossen noch wäre der Vergleich vom "23.6.1984" (richtig: 13.6.1984) in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Romeo N*** (Rechtsstreit 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien) "festgestellt worden". Der Vergleich vom 13.6.1984 sei vielmehr "durch die Fälschung des Testamentes verursacht worden". Die Beklagte wendete ein, im Rechtsstreit 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien sei dem Klagebegehren nicht aufgrund einer fälschlichen Ausfertigung oder Verfälschung einer Urkunde stattgegeben worden, sondern das Gericht habe sich auf Zeugenaussagen gestützt, wonach sich die nunmehrige Klägerin zur Zahlung von S 220.000 an die nunmehrige Beklagte verpflichtet habe. Das Testament habe den Streitausgang nicht berührt. Darauf replizierte die Klägerin, sie stütze die Wiederaufnahmsklage auch auf § 530 Abs1 Z 2 und 3 ZPO. Im Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien habe Karl E*** als Zeuge ausgesagt, er habe "sozusagen als Vertrauensperson der Beklagten" an den Vergleichsbesprechungen am 13.6.1984 teilgenommen. Aus seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter am 5.5.1986 ergebe sich ferner, daß er am Zustandekommen des Testamentes beteiligt gewesen sei. Das bekämpfte erstinstanzliche Urteil werde unter anderem auch auf die Zeugenaussage Karl E*** gestützt, die aber zufolge des Gutachtens Ing. Wilhelm B*** nicht richtig sein könne. Im übrigen sei der Irrtum der Klägerin durch List herbeigeführt worden. Dabei sei Karl E*** nicht als Dritter im Sinne des § 875 ABGB anzusehen, weil er eindeutig auf Seite der Beklagten gestanden sei.Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien, die Beseitigung der Urteile des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5.9.1985, 14 Cg 292/84-11, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.12.1985, 11 R 263/85-15, sowie die Abweisung des von der nunmehrigen Beklagten in jenem Rechtsstreit erhobenen Klagebegehrens auf Zahlung von S 220.000 s.A. Sie brachte vor, eine gutächtliche Überprüfung des Testamentes vom 23.6.1983 durch den Sachverständigen Ing. Wilhelm B*** habe ergeben, daß die Unterschrift nicht von Karl H*** "gezogen" worden sei. Von diesem Gutachten habe die Klägerin am 24.2.1986 Kenntnis erlangt, weil es ihr an diesem Tag übergeben worden sei. Hätte sie von der Fälschung des Testamentes gewußt, hätte sie weder den Vergleich im Verfahren 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien geschlossen noch wäre der Vergleich vom "23.6.1984" (richtig: 13.6.1984) in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Romeo N*** (Rechtsstreit 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien) "festgestellt worden". Der Vergleich vom 13.6.1984 sei vielmehr "durch die Fälschung des Testamentes verursacht worden". Die Beklagte wendete ein, im Rechtsstreit 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien sei dem Klagebegehren nicht aufgrund einer fälschlichen Ausfertigung oder Verfälschung einer Urkunde stattgegeben worden, sondern das Gericht habe sich auf Zeugenaussagen gestützt, wonach sich die nunmehrige Klägerin zur Zahlung von S 220.000 an die nunmehrige Beklagte verpflichtet habe. Das Testament habe den Streitausgang nicht berührt. Darauf replizierte die Klägerin, sie stütze die Wiederaufnahmsklage auch auf Paragraph 530, Abs1 Ziffer 2 und 3 ZPO. Im Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien habe Karl E*** als Zeuge ausgesagt, er habe "sozusagen als Vertrauensperson der Beklagten" an den Vergleichsbesprechungen am 13.6.1984 teilgenommen. Aus seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter am 5.5.1986 ergebe sich ferner, daß er am Zustandekommen des Testamentes beteiligt gewesen sei. Das bekämpfte erstinstanzliche Urteil werde unter anderem auch auf die Zeugenaussage Karl E*** gestützt, die aber zufolge des Gutachtens Ing. Wilhelm B*** nicht richtig sein könne. Im übrigen sei der Irrtum der Klägerin durch List herbeigeführt worden. Dabei sei Karl E*** nicht als Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB anzusehen, weil er eindeutig auf Seite der Beklagten gestanden sei.
Das Erstgericht wies das Wiederaufnahmsbegehren ab. Es stellte fest:
Das Testament Karl H*** wurde über Auftrag Karl E*** in der Kanzlei des öffentlichen Notars Dr. Helmut B*** verfaßt. Der Notar begab sich daraufhin in das Wilhelminenspital, wo er Karl H*** in einem seiner Meinung nach testierfähigen Zustand vorfand. Karl H*** las das Testament durch und ließ es sich außerdem noch von Karl E*** vorlesen. In Anwesenheit Karl E***, dessen Ehegattin Gertrud und des Notars unterfertigte Karl H*** sodann das Schriftstück.
Der vom Untersuchungsrichter im Strafverfahren 25 c Vr 3263/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestellte Schriftsachverständige Herbert P*** gelangte in seinem Gutachten (dort ON 50) zum Schluß, daß die Unterschrift auf dem Testament tatsächlich vom Erblasser herrühre.Der vom Untersuchungsrichter im Strafverfahren 25 c römisch fünf r 3263/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestellte Schriftsachverständige Herbert P*** gelangte in seinem Gutachten (dort ON 50) zum Schluß, daß die Unterschrift auf dem Testament tatsächlich vom Erblasser herrühre.
Daraus schloß das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, das Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien könne nur insoweit von einem tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs1 ZPO betroffen sein, als das die Beklagte begünstigende Testament gefälscht worden sei und damit eine strafbare Handlung vorliegen könne. Da die Anklagebehörde die Anzeige gemäß § 90 StPO zurückgelegt und die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag der Klägerin auf Einleitung der Voruntersuchung zurückgewiesen habe, sei der Klägerin dieser Wiederaufnahmsgrund jedoch "aus der Hand geschlagen worden". Neue Beweismittel im Sinne des § 530 Abs1 Z 7 ZPO, die das Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien beträfen, habe die Klägerin dagegen in Wahrheit nicht angeboten.Daraus schloß das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, das Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien könne nur insoweit von einem tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Abs1 ZPO betroffen sein, als das die Beklagte begünstigende Testament gefälscht worden sei und damit eine strafbare Handlung vorliegen könne. Da die Anklagebehörde die Anzeige gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt und die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag der Klägerin auf Einleitung der Voruntersuchung zurückgewiesen habe, sei der Klägerin dieser Wiederaufnahmsgrund jedoch "aus der Hand geschlagen worden". Neue Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Abs1 Ziffer 7, ZPO, die das Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien beträfen, habe die Klägerin dagegen in Wahrheit nicht angeboten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte aus, das Erstgericht habe die von der Klägerin gestellten Beweisanträge durchaus unbeachtet lassen dürfen, ohne damit Verfahrensmängel auszulösen. Soweit die Klägerin behaupte, sie habe mit ihren Beweisanträgen bloß das Gutachten Herbert P*** widerlegen wollen, so daß diese Beweisführung vom Erstgericht nicht hätte abgeschnitten werden dürfen, könne dem schon aus rechtlichen Gründen nicht beigetreten werden. Soweit die Klägerin ausführe, sie habe sich im Verfahren 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien nicht auf die Fälschung der Unterschrift des Erblassers, sondern auf dessen Testierunfähigkeit gestützt, so daß das Gutachten Ing. Wilhelm B*** als eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs1 Z 7 ZPO anzusehen sei, sei ihr entgegenzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle die Wiederaufnahmsklage nur auf solche neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden könne, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Es komme hiebei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit oder die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage bilde. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens sei demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses. Streitgegenstand sei nicht der materiellrechtliche, sondern der im Prozeß geltend gemachte Anspruch, also das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses werde durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt. In diesem Sinne könnten nur für den Anspruch des Vorprozesses rechtserhebliche Tatsachen zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, die ihrer Funktion nach stets auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogen sein müßten. Ihr Schutzanspruch sei verfahrensrechtlicher Art und habe die Eröffnung einer neuerlichen Möglichkeit zur Beurteilung des Streitgegenstandes im Vorprozeß zum Inhalt. Streitgegenstand im Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien sei das auf eine Vereinbarung vom 13.6.1984 gestützte Begehren auf Zahlung von S 220.000 gewesen. In jenem Verfahren habe die (nunmehrige) Klägerin eingewendet, im Verfahren 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien sei ein Vergleich geschlossen worden, mit dem die Beklagte das Erbrecht der Klägerin zum Nachlaß ihres Großvaters anerkannt und sie sich lediglich zur Zahlung von S 50.000 verpflichtet habe. Eine weitere Zahlungsverpflichtung sei ausdrücklich bestritten worden. Daraus folge, daß nicht die erst jetzt aufgestellte Behauptung, die Unterschrift auf dem Testament stamme nicht von Karl H***, sondern lediglich die von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Vereinbarung über die Zahlung von S 220.000 Gegenstand des Verfahrens 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gewesen sei. Ein der Klägerin bei Abschluß dieser Vereinbarung unterlaufener Irrtum könne deshalb nicht Gegenstand des Wiederaufnahmsstreites sein, weil die Frage der Gültigkeit des Testamentes nicht Streitgegenstand des Vorprozesses, sondern des Verfahrens 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gewesen sei, das jedoch mit Vergleich vom 26.6.1984 geendet habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte aus, das Erstgericht habe die von der Klägerin gestellten Beweisanträge durchaus unbeachtet lassen dürfen, ohne damit Verfahrensmängel auszulösen. Soweit die Klägerin behaupte, sie habe mit ihren Beweisanträgen bloß das Gutachten Herbert P*** widerlegen wollen, so daß diese Beweisführung vom Erstgericht nicht hätte abgeschnitten werden dürfen, könne dem schon aus rechtlichen Gründen nicht beigetreten werden. Soweit die Klägerin ausführe, sie habe sich im Verfahren 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien nicht auf die Fälschung der Unterschrift des Erblassers, sondern auf dessen Testierunfähigkeit gestützt, so daß das Gutachten Ing. Wilhelm B*** als eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Abs1 Ziffer 7, ZPO anzusehen sei, sei ihr entgegenzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle die Wiederaufnahmsklage nur auf solche neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden könne, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Es komme hiebei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit oder die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage bilde. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens sei demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses. Streitgegenstand sei nicht der materiellrechtliche, sondern der im Prozeß geltend gemachte Anspruch, also das aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitete Begehren. Dieses werde durch den vorgetragenen und vom Gericht festgestellten und rechtlich qualifizierten Sachverhalt bestimmt. In diesem Sinne könnten nur für den Anspruch des Vorprozesses rechtserhebliche Tatsachen zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, die ihrer Funktion nach stets auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogen sein müßten. Ihr Schutzanspruch sei verfahrensrechtlicher Art und habe die Eröffnung einer neuerlichen Möglichkeit zur Beurteilung des Streitgegenstandes im Vorprozeß zum Inhalt. Streitgegenstand im Verfahren 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien sei das auf eine Vereinbarung vom 13.6.1984 gestützte Begehren auf Zahlung von S 220.000 gewesen. In jenem Verfahren habe die (nunmehrige) Klägerin eingewendet, im Verfahren 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien sei ein Vergleich geschlossen worden, mit dem die Beklagte das Erbrecht der Klägerin zum Nachlaß ihres Großvaters anerkannt und sie sich lediglich zur Zahlung von S 50.000 verpflichtet habe. Eine weitere Zahlungsverpflichtung sei ausdrücklich bestritten worden. Daraus folge, daß nicht die erst jetzt aufgestellte Behauptung, die Unterschrift auf dem Testament stamme nicht von Karl H***, sondern lediglich die von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Vereinbarung über die Zahlung von S 220.000 Gegenstand des Verfahrens 14 Cg 292/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gewesen sei. Ein der Klägerin bei Abschluß dieser Vereinbarung unterlaufener Irrtum könne deshalb nicht Gegenstand des Wiederaufnahmsstreites sein, weil die Frage der Gültigkeit des Testamentes nicht Streitgegenstand des Vorprozesses, sondern des Verfahrens 29 Cg 69/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gewesen sei, das jedoch mit Vergleich vom 26.6.1984 geendet habe.