Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt als Zivilflugplatzhalter einen inländischen Flughafen. Nach ihren luftfahrtbehördlich genehmigten Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen dauert die reguläre Betriebszeit ganzjährig von 6.30 Uhr Ortszeit bis 20.00 Uhr Ortszeit. Außer bei Notwendigkeit aus unvorhergesehenen Gründen im Sinne des § 5 Abs 1 ZFBO kann nach den behördlich genehmigten Benützungsbedingungen der Beklagten die Betriebszeit verlängert werden, wenn es sich um Flüge handelt, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, wie die planmäßigen Flüge mit Flugzeugen der Type DASH-7 oder sonstige Flüge im öffentlichen Interesse, wie Rettungs- und Katastropheneinsatzflüge und dgl.Die Beklagte betreibt als Zivilflugplatzhalter einen inländischen Flughafen. Nach ihren luftfahrtbehördlich genehmigten Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen dauert die reguläre Betriebszeit ganzjährig von 6.30 Uhr Ortszeit bis 20.00 Uhr Ortszeit. Außer bei Notwendigkeit aus unvorhergesehenen Gründen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, ZFBO kann nach den behördlich genehmigten Benützungsbedingungen der Beklagten die Betriebszeit verlängert werden, wenn es sich um Flüge handelt, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, wie die planmäßigen Flüge mit Flugzeugen der Type DASH-7 oder sonstige Flüge im öffentlichen Interesse, wie Rettungs- und Katastropheneinsatzflüge und dgl.
Diese Festlegung der Betriebszeiten in den behördlich genehmigten Benützungsbedingungen der Beklagten entspricht inhaltlich der mit luftfahrtbehördlichem Bescheid (vom 25.Februar 1982, Zl 33603/86-I/6-1982 = Beilage 2) erteilten Auflage, "zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarem Fluglärm" den Flugbetrieb auf die Zeit von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr zu beschränken, wobei Ausnahmen nur für die im öffentlichen Interesse gelegenen Flüge, wie Rettungs- und Katastropheneinsätze sowie hinsichtlich von linienmäßigen Flügen mit besonders lärmarmen Luftfahrzeugen als zulässig erklärt wurden.
Der Kläger ist als Luftfahrzeughalter, der sein Flugzeug auf dem Gelände des von der Beklagten gehaltenen Flughafens abstellt, regelmäßiger Flugplatzbenützer.
Er begehrte die urteilsmäßige Verpflichtung der Beklagten dazu, ihm - und zwar auch außerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten - "das Starten und Landen auf dem Flughafen ... zu jenen Zeiten zu gestatten, an denen sie anderen Flughafenbenützern, wie etwa der ..." (Fluggesellschaft) "... gewährt".
Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte gestatte einer Fluggesellschaft flugplangemäße Bewegungen im Linienverkehr bis
22.30 Uhr, aber auch Charterflüge außerhalb der regulären Betriebszeiten. Ihm müßte die Beklagte im Sinne des § 63 LFG die Flugplatzbenützung im selben zeitlichen Ausmaß gestatten. Überdies habe die Beklagte auch einem anderen privaten Flugzeughalter schon mehrfach außerhalb der regulären Betriebszeiten Starts und Landungen auf dem Flugplatz gestattet.22.30 Uhr, aber auch Charterflüge außerhalb der regulären Betriebszeiten. Ihm müßte die Beklagte im Sinne des Paragraph 63, LFG die Flugplatzbenützung im selben zeitlichen Ausmaß gestatten. Überdies habe die Beklagte auch einem anderen privaten Flugzeughalter schon mehrfach außerhalb der regulären Betriebszeiten Starts und Landungen auf dem Flugplatz gestattet.
Die Beklagte berief sich auf die mit luftfahrtbehördlichem Bescheid festgelegten Beschränkungen der Betriebszeit mit den - auf den Kläger nicht anwendbaren - Ausnahmen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteigt; ferner sprach es aus, daß die (ordentliche) Revision zulässig sei.
Das Prozeßgericht erster Instanz legte seiner rechtlichen Beurteilung die Ansicht zugrunde, daß zwar die Beklagte als Halterin eines öffentlichen Flugplatzes im Sinne des § 74 Abs 2 LFG ein Kontrahierungszwang in dem Sinn träfe, daß die Flugplatzbenützung allen Teilnehmern am Luftverkehr unter angemessenen und für alle gleichen Bedingungen zu gewähren sei, dabei aber bescheidmäßig ausgesprochene Beschränkungen der Betriebszeiten zu beachten seien. Die bescheidmäßig zugelassenen Ausnahmen von der Beschränkung auf die gewöhnlichen Betriebszeiten seien nicht gesetzwidrig. Soweit die Beklagte (wie der Kläger behauptet) einzelnen Teilnehmern am Luftverkehr die Flugplatzbenützung in einer durch die behördlich formulierten Ausnahmen gedeckten Weise zuließe, übe die Beklagte ihre Monopolstellung keinesfalls sittenwidrig aus. Soweit die Beklagte allerdings in Einzelfällen zugunsten bestimmter Teilnehmer am Luftverkehr sich über die ihr bescheidmäßig auferlegten Bindungen an Betriebszeiten in verwaltungsrechtswidriger Weise hinweggesetzt haben sollte, erwüchse dem Kläger daraus keinesfalls ein Anspruch auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten auch zu seinen Gunsten.Das Prozeßgericht erster Instanz legte seiner rechtlichen Beurteilung die Ansicht zugrunde, daß zwar die Beklagte als Halterin eines öffentlichen Flugplatzes im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, LFG ein Kontrahierungszwang in dem Sinn träfe, daß die Flugplatzbenützung allen Teilnehmern am Luftverkehr unter angemessenen und für alle gleichen Bedingungen zu gewähren sei, dabei aber bescheidmäßig ausgesprochene Beschränkungen der Betriebszeiten zu beachten seien. Die bescheidmäßig zugelassenen Ausnahmen von der Beschränkung auf die gewöhnlichen Betriebszeiten seien nicht gesetzwidrig. Soweit die Beklagte (wie der Kläger behauptet) einzelnen Teilnehmern am Luftverkehr die Flugplatzbenützung in einer durch die behördlich formulierten Ausnahmen gedeckten Weise zuließe, übe die Beklagte ihre Monopolstellung keinesfalls sittenwidrig aus. Soweit die Beklagte allerdings in Einzelfällen zugunsten bestimmter Teilnehmer am Luftverkehr sich über die ihr bescheidmäßig auferlegten Bindungen an Betriebszeiten in verwaltungsrechtswidriger Weise hinweggesetzt haben sollte, erwüchse dem Kläger daraus keinesfalls ein Anspruch auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten auch zu seinen Gunsten.
Das Berufungsgericht billigte die erstrichterliche Beurteilung mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es dem Gericht verwehrt wäre, über die bescheidmäßig genehmigten Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (hinsichtlich ihrer behaupteten Gesetz- und Verfassungsgemäßheit) zu urteilen.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.