Begründung:
Die klagende Partei berief sich in der Klage, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des aus der laufenden Belieferung mit Waren errechneten Saldos von zuletzt S 1,451.367,86 s. A. gerichtet ist, zur Dartuung der Zuständigkeit des Erstgerichtes auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte erhob die Einreden der örtlichen und der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes.
Das Erstgericht wies - nachdem es die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden der Beklagten angeordnet hatte - beide Einreden zurück. Es führte aus, durch Unterfertigung des Stammauftrages, auf dessen Rückseite die Verkaufsbedingungen der klagenden Partei abgedruckt gewesen seien, die vorsähen, daß Erfüllungsort für die Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand Wien sei, habe die Beklagte Wien als Gerichtsstand vereinbart. Da sich auf der Vorderseite neben der für die Unterschrift der Beklagten vorgesehenen Spalte ein Hinweis auf die umseits abgedruckten Verkaufsbedingungen der klagenden Partei befinde, widerspreche es jedweder kaufmännischen Gebarung, die Bedingungen vor Unterfertigung nicht durchzulesen. Die einzelnen dem eingeklagten Saldo zugrundeliegenden Forderungen stünden im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang, weil die Beklagte auf Grund des Stammauftrages jährlich zwei Bestellungen aufgegeben habe, die die klagende Partei in Teillieferungen erfüllt habe. Außerdem habe die Beklagte den Saldo ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Forderungen seien daher zusammenzurechnen. Daß die Beklagte derzeit nicht mehr Handelsfrau sei, sei gemäß § 43 Abs. 3 JN ohne Bedeutung. Das Gericht zweiter Instanz sprach die Unzuständigkeit des Erstgerichtes aus, hob das bisherige Verfahren auf und wies die Klage zurück. Es führte aus, die klagende Partei habe sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 1 JN berufen, nach welcher Bestimmung der Kläger im Bestreitungsfall die Vereinbarung des Erfüllungsortes urkundlich nachzuweisen habe. Der Erfüllungsort müsse in der Urkunde namentlich angeführt sein und dürfe sich nicht aus der Verweisung auf eine andere Urkunde ergeben. Eine konkludente Vereinbarung sei ausgeschlossen. Zumindestens die Annahme des Antrages auf Vereinbarung eines Erfüllungsortes bedürfe des urkundlichen Nachweises. Einen solchen Beweis habe die klagende Partei nicht angetreten. Die von ihr vorgelegte Urkunde Beilage A enthalte als Blankoformular keinen Hinweis auf die Beklagte und damit auch nicht deren Unterschrift. Auch auf der Urkunde Beilage B finde sich keine Unterschrift der Beklagten. Die Urkunde Beilage C sei zwar von der Beklagten unterfertigt, beschäftige sich aber mit der Regelung eines Saldos und nicht mit der Festlegung eines Erfüllungsortes. Die Urkunden Beilagen E bis G seien von der Beklagten unterfertigte Bestellschreiben, die zwar die Klausel enthielten, für diesen Auftrag und alle sonstigen Aufträge gälten ausschließlich die umseitig abgedruckten Verkaufsbedingungen, auf den vorgelegten Urkunden fänden sich aber trotz dieser Ankündigung die Verkaufsbedingungen und damit auch der von der klagenden Partei behauptete Erfüllungsort auf der Rückseite nicht. Die klagende Partei habe daher den urkundlichen Nachweis des vereinbarten Erfüllungsortes nicht erbracht, wenn auch die Beklagte einen Stammauftrag, in dem möglicherweise Wien als Erfüllungsort vorgesehen war, unterfertigt haben möge. Deshalb sei die Unzuständigkeit des Erstgerichtes auszusprechen gewesen.Das Erstgericht wies - nachdem es die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden der Beklagten angeordnet hatte - beide Einreden zurück. Es führte aus, durch Unterfertigung des Stammauftrages, auf dessen Rückseite die Verkaufsbedingungen der klagenden Partei abgedruckt gewesen seien, die vorsähen, daß Erfüllungsort für die Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand Wien sei, habe die Beklagte Wien als Gerichtsstand vereinbart. Da sich auf der Vorderseite neben der für die Unterschrift der Beklagten vorgesehenen Spalte ein Hinweis auf die umseits abgedruckten Verkaufsbedingungen der klagenden Partei befinde, widerspreche es jedweder kaufmännischen Gebarung, die Bedingungen vor Unterfertigung nicht durchzulesen. Die einzelnen dem eingeklagten Saldo zugrundeliegenden Forderungen stünden im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang, weil die Beklagte auf Grund des Stammauftrages jährlich zwei Bestellungen aufgegeben habe, die die klagende Partei in Teillieferungen erfüllt habe. Außerdem habe die Beklagte den Saldo ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Forderungen seien daher zusammenzurechnen. Daß die Beklagte derzeit nicht mehr Handelsfrau sei, sei gemäß Paragraph 43, Absatz 3, JN ohne Bedeutung. Das Gericht zweiter Instanz sprach die Unzuständigkeit des Erstgerichtes aus, hob das bisherige Verfahren auf und wies die Klage zurück. Es führte aus, die klagende Partei habe sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, JN berufen, nach welcher Bestimmung der Kläger im Bestreitungsfall die Vereinbarung des Erfüllungsortes urkundlich nachzuweisen habe. Der Erfüllungsort müsse in der Urkunde namentlich angeführt sein und dürfe sich nicht aus der Verweisung auf eine andere Urkunde ergeben. Eine konkludente Vereinbarung sei ausgeschlossen. Zumindestens die Annahme des Antrages auf Vereinbarung eines Erfüllungsortes bedürfe des urkundlichen Nachweises. Einen solchen Beweis habe die klagende Partei nicht angetreten. Die von ihr vorgelegte Urkunde Beilage A enthalte als Blankoformular keinen Hinweis auf die Beklagte und damit auch nicht deren Unterschrift. Auch auf der Urkunde Beilage B finde sich keine Unterschrift der Beklagten. Die Urkunde Beilage C sei zwar von der Beklagten unterfertigt, beschäftige sich aber mit der Regelung eines Saldos und nicht mit der Festlegung eines Erfüllungsortes. Die Urkunden Beilagen E bis G seien von der Beklagten unterfertigte Bestellschreiben, die zwar die Klausel enthielten, für diesen Auftrag und alle sonstigen Aufträge gälten ausschließlich die umseitig abgedruckten Verkaufsbedingungen, auf den vorgelegten Urkunden fänden sich aber trotz dieser Ankündigung die Verkaufsbedingungen und damit auch der von der klagenden Partei behauptete Erfüllungsort auf der Rückseite nicht. Die klagende Partei habe daher den urkundlichen Nachweis des vereinbarten Erfüllungsortes nicht erbracht, wenn auch die Beklagte einen Stammauftrag, in dem möglicherweise Wien als Erfüllungsort vorgesehen war, unterfertigt haben möge. Deshalb sei die Unzuständigkeit des Erstgerichtes auszusprechen gewesen.