Aus der Begründung:
Die beschränkte Haftung des bedingt erbserklärten Erben bedeutet keine Exekutionsbeschränkung, sondern ist eine im Prozeß einzuwendende und zu prüfende Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtungen. Es ist nicht Sache des Gläubigers, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (Weiß in Klang[2] III, 1031;, Ehrenzweig, System II/2, 530; SZ 42/59 u. a.). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten lediglich auf ihre bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokation und die Überschuldung des Nachlasses verwiesen, nicht aber behauptet, daß die Klägerin bei konkursmäßiger Befriedigung der Forderungen gegen den Nachlaß (Weiß, 1028; Gschnitzer, Erbrecht, 63; Ehrenzweig, 529; Pfeiffer, Der überschuldete Nachlaß in NZ 1957, 99, insbesondere 101; SZ 14/208 u. a.) nicht zum Zug gekommen wäre. Trotz dieser mangelnden ausdrücklichen Einrede ist allerdings die Rechtssache noch nicht spruchreif im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, da das Erstgericht im Hinblick auf die immerhin erhobenen Einreden der Überschuldung des Nachlasses, der bedingten Erbserklärungen und der Gläubigerkonvokation im Rahmen der Prozeßleitung darauf hinwirken hätte müssen, daß die Beklagten ein entsprechendes konkreteres Vorbringen erstatten. Schon aus diesem Grund hat daher das Berufungsgericht das Ersturteil mit Recht aufgehoben. Es können daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, mangels Einwendung derzeit auch keine Absonderungsrechte von Gläubigern an den Nachlaßliegenschaften berücksichtigt werden. Diesbezüglich fehlt im Ersturteil auch jegliche Feststellung über die Höhe derartiger Pfandrechte an den einzelnen Liegenschaften. Daß aber solche pfandrechtlich sichergestellte Forderungen nur dann als nachlaßmindernd zu berücksichtigen seien, wenn sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits bezahlt waren, hat das Berufungsgericht, welches die Frage der Absonderungsansprüche ausdrücklich ausklammerte, nicht gesagt.Die beschränkte Haftung des bedingt erbserklärten Erben bedeutet keine Exekutionsbeschränkung, sondern ist eine im Prozeß einzuwendende und zu prüfende Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtungen. Es ist nicht Sache des Gläubigers, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (Weiß in Klang[2] römisch drei, 1031;, Ehrenzweig, System II/2, 530; SZ 42/59 u. a.). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten lediglich auf ihre bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokation und die Überschuldung des Nachlasses verwiesen, nicht aber behauptet, daß die Klägerin bei konkursmäßiger Befriedigung der Forderungen gegen den Nachlaß (Weiß, 1028; Gschnitzer, Erbrecht, 63; Ehrenzweig, 529; Pfeiffer, Der überschuldete Nachlaß in NZ 1957, 99, insbesondere 101; SZ 14/208 u. a.) nicht zum Zug gekommen wäre. Trotz dieser mangelnden ausdrücklichen Einrede ist allerdings die Rechtssache noch nicht spruchreif im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, da das Erstgericht im Hinblick auf die immerhin erhobenen Einreden der Überschuldung des Nachlasses, der bedingten Erbserklärungen und der Gläubigerkonvokation im Rahmen der Prozeßleitung darauf hinwirken hätte müssen, daß die Beklagten ein entsprechendes konkreteres Vorbringen erstatten. Schon aus diesem Grund hat daher das Berufungsgericht das Ersturteil mit Recht aufgehoben. Es können daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, mangels Einwendung derzeit auch keine Absonderungsrechte von Gläubigern an den Nachlaßliegenschaften berücksichtigt werden. Diesbezüglich fehlt im Ersturteil auch jegliche Feststellung über die Höhe derartiger Pfandrechte an den einzelnen Liegenschaften. Daß aber solche pfandrechtlich sichergestellte Forderungen nur dann als nachlaßmindernd zu berücksichtigen seien, wenn sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits bezahlt waren, hat das Berufungsgericht, welches die Frage der Absonderungsansprüche ausdrücklich ausklammerte, nicht gesagt.
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die Versäumung der Ediktalfrist durch die Klägerin noch nicht bedeutet, daß sie damit ihre Forderungen verloren hätte. Vielmehr schadet einem Gläubiger die verspätete Geltendmachung seiner Forderung nur insoweit, als er nur im Rahmen der noch vorhandenen Nachlaßaktiven befriedigt wird (Ehrenzweig, 529; Koziol - Welser, Grundriß[3] II, 266; GlU 10 941, 12 648 und 13 465). Schließlich ist dem Berufungsgericht auch zuzustimmen, daß hiedurch jene Gläubiger, die rechtzeitig angemeldet haben, nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn sich die Klägerin innerhalb der Ediktalfrist gemeldet hätte.Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die Versäumung der Ediktalfrist durch die Klägerin noch nicht bedeutet, daß sie damit ihre Forderungen verloren hätte. Vielmehr schadet einem Gläubiger die verspätete Geltendmachung seiner Forderung nur insoweit, als er nur im Rahmen der noch vorhandenen Nachlaßaktiven befriedigt wird (Ehrenzweig, 529; Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch zwei, 266; GlU 10 941, 12 648 und 13 465). Schließlich ist dem Berufungsgericht auch zuzustimmen, daß hiedurch jene Gläubiger, die rechtzeitig angemeldet haben, nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn sich die Klägerin innerhalb der Ediktalfrist gemeldet hätte.
Das Berufungsgericht hat damit mit Recht das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.