Begründung:
Die beiden Kläger haben unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft Kostenrechnung" mit der Beklagten unter anderem am 3.Oktober 1977 einen als "Langzeitvertrag" bezeichneten Vertrag über Planungs-, Beratungs- und Durchführungsleistungen im Krankenanstaltenwesen geschlossen und über Einladung der Beklagten am 29.November 1979 ein Anbot über Unterstützungsleistungen für den Krankenanstaltenzusammenarbeitsfond (im folgenden "KRAZAF" genannt), gelegt. Über die letztgenannten Leistungen kam es zu keinem förmlichen Vertragsabschluß.
Die Kläger begehrten wegen unberechtigter vorzeitiger Auflösung des Langzeitvertrages durch die Beklagte und da diese die von ihnen tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen für den KRAZAF nicht nur entgegengenommen, sondern auch ausdrücklich gewünscht und deren Bezahlung versprochen habe, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes von insgesamt 16,645.379,54 S sA, hievon eines Betrages von 15,564.932,20 S sA für Arbeiten aufgrund des Langzeitvertrages und eines Betrages von restlich 1,080.477,34 S sA für KRAZAF-Unterstützungsleistungen.
Die Beklagte bestritt die Fälligkeit und die Höhe der geltend gemachten Honoraransprüche und wandte aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderungen eine Gegenforderung auf Rückzahlung der von ihr im Rahmen des Langzeitvertrages bisher erbrachten Zahlungen von insgesamt 48,862.701,60 S ein. Sie behauptete, hievon entfalle ein Teilbetrag von 11,282.510,48 S auch auf sechs andere, mit den beiden Klägern geschlossene Verträge (Zweckzuschußvertrag, Ergänzungsvertrag Rationalisierungsvertrag 1, Personalschulungsvertrag und Ergänzungsvertrag, Informationsdienst und Rationalisierungsvertrag 2: ON 8, AS 68 f; ON 25, AS 125). Das Erstgericht erklärte am 28.Oktober 1987 die Rechtssache zur Punktensache und verhandelte ab diesem Zeitpunkt nur mehr zum Teilbegehren der Kläger auf Zahlung von 1,080.477,34 S sA (ON 33, AS 155 und folgende). Sein Teilurteil vom 16.August 1988 lautete wie folgt: "Das Klagebegehren besteht in einem Teilbetrag in der Höhe von 1,080.477,34 S samt 4 % Zinsen seit 1.August 1983 zu Recht". Das Erstgericht erachtete das Teilurteil aus Gründen der Verfahrensökonomie für zulässig. Da es auch keine Leistungsverpflichtung der Beklagten ausspreche, seien die "Voraussetzungen gemäß § 390 ZPO" (gemeint offenbar: § 391 ZPO) gegeben, auch wenn die eingewendete Gegenforderung im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO konnexer Natur sein möge.Die Beklagte bestritt die Fälligkeit und die Höhe der geltend gemachten Honoraransprüche und wandte aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderungen eine Gegenforderung auf Rückzahlung der von ihr im Rahmen des Langzeitvertrages bisher erbrachten Zahlungen von insgesamt 48,862.701,60 S ein. Sie behauptete, hievon entfalle ein Teilbetrag von 11,282.510,48 S auch auf sechs andere, mit den beiden Klägern geschlossene Verträge (Zweckzuschußvertrag, Ergänzungsvertrag Rationalisierungsvertrag 1, Personalschulungsvertrag und Ergänzungsvertrag, Informationsdienst und Rationalisierungsvertrag 2: ON 8, AS 68 f; ON 25, AS 125). Das Erstgericht erklärte am 28.Oktober 1987 die Rechtssache zur Punktensache und verhandelte ab diesem Zeitpunkt nur mehr zum Teilbegehren der Kläger auf Zahlung von 1,080.477,34 S sA (ON 33, AS 155 und folgende). Sein Teilurteil vom 16.August 1988 lautete wie folgt: "Das Klagebegehren besteht in einem Teilbetrag in der Höhe von 1,080.477,34 S samt 4 % Zinsen seit 1.August 1983 zu Recht". Das Erstgericht erachtete das Teilurteil aus Gründen der Verfahrensökonomie für zulässig. Da es auch keine Leistungsverpflichtung der Beklagten ausspreche, seien die "Voraussetzungen gemäß Paragraph 390, ZPO" (gemeint offenbar: Paragraph 391, ZPO) gegeben, auch wenn die eingewendete Gegenforderung im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO konnexer Natur sein möge.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Teilurteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil die Fällung eines Teil"feststellungs"urteiles im Sinne des Punktes 1. eines dreigliedrigen Urteiles gemäß § 545 Abs 3 Geo schon grundsätzlich unzulässig sei. Im übrigen stehe der Fällung eines Teilurteiles im vorliegenden Fall entgegen, daß auch zwischen der in Rede stehenden Klagsteilforderung und der geltend gemachten Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO bestehe. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses im Sinne einer das erstgerichtliche Teilurteil bestätigenden Sachentscheidung, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Teilurteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil die Fällung eines Teil"feststellungs"urteiles im Sinne des Punktes 1. eines dreigliedrigen Urteiles gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo schon grundsätzlich unzulässig sei. Im übrigen stehe der Fällung eines Teilurteiles im vorliegenden Fall entgegen, daß auch zwischen der in Rede stehenden Klagsteilforderung und der geltend gemachten Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO bestehe. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses im Sinne einer das erstgerichtliche Teilurteil bestätigenden Sachentscheidung, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Kläger nicht Folge zu geben.