Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Wertung des § 7 Abs 1 UVG im Zusammenhang mit § 6 UVG abhängt und diesbezüglich in den letzten Jahren keine einheitliche Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanzen herrschte. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Wertung des Paragraph 7, Absatz eins, UVG im Zusammenhang mit Paragraph 6, UVG abhängt und diesbezüglich in den letzten Jahren keine einheitliche Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanzen herrschte. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben mit Rücksicht auf den bei der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung noch nicht berücksichtigten Bezug einer Lehrlingsentschädigung durch die Minderjährige zutreffend begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegen die aufrechte Entsprechung des der Vorschußgewährung zugrunde gelegten Unterhaltstitels gegenüber dem nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen vom unterhaltspflichtigen Vater geschuldeten Betrag angenommen.Die Vorinstanzen haben mit Rücksicht auf den bei der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung noch nicht berücksichtigten Bezug einer Lehrlingsentschädigung durch die Minderjährige zutreffend begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegen die aufrechte Entsprechung des der Vorschußgewährung zugrunde gelegten Unterhaltstitels gegenüber dem nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen vom unterhaltspflichtigen Vater geschuldeten Betrag angenommen.
Daß die vorschußbeziehende Minderjährige aber seit Beginn ihres zweiten Lehrjahres selbsterhaltungsfähig wäre und im ersten Lehrjahr bis zu einem Fehlbetrag von 820 S keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater mehr gehabt hätte, wurde mit dem Hinweis auf die im Titelverfahren zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage von 10.000 S noch nicht schlüssig dargetan. Die Leistungsfähigkeit des Vaters mag bei der angenommenen Bemessungsgrundlage und den konkurrierenden Sorgepflichten für zwei weitere eheliche Kinder mit 1.600 S monatlich begrenzt gewesen sein, die auch den bescheidenen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Minderjährigen überstiegen diesen monatlichen Betrag aber beträchtlich. Eigene Einkünfte mindern zwar den durch Unterhaltsleistungen zu deckenden Bedarf, aber, wenn die Unterhaltsfestsetzung durch die Leistungsfähigkeit des Schuldners begrenzt war, nicht auch zwingend den Unterhaltsanspruch. Wie hoch der Unterhaltsbedarf der Minderjährigen nach den maßgebenden konkreten Lebensverhältnissen zu veranschlagen wäre und in welchem Maße dieser Betrag trotz eigener Einkünfte ungedeckt und daher ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Vater aufrecht blieb, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verläßlich zu beurteilen. Zur Beurteilung des Einstellungsgrundes nach § 20 Abs 1 Z 4 Buchstabe b UVG wegen Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG reichen die getroffenen Feststellungen nicht hin.Daß die vorschußbeziehende Minderjährige aber seit Beginn ihres zweiten Lehrjahres selbsterhaltungsfähig wäre und im ersten Lehrjahr bis zu einem Fehlbetrag von 820 S keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater mehr gehabt hätte, wurde mit dem Hinweis auf die im Titelverfahren zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage von 10.000 S noch nicht schlüssig dargetan. Die Leistungsfähigkeit des Vaters mag bei der angenommenen Bemessungsgrundlage und den konkurrierenden Sorgepflichten für zwei weitere eheliche Kinder mit 1.600 S monatlich begrenzt gewesen sein, die auch den bescheidenen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Minderjährigen überstiegen diesen monatlichen Betrag aber beträchtlich. Eigene Einkünfte mindern zwar den durch Unterhaltsleistungen zu deckenden Bedarf, aber, wenn die Unterhaltsfestsetzung durch die Leistungsfähigkeit des Schuldners begrenzt war, nicht auch zwingend den Unterhaltsanspruch. Wie hoch der Unterhaltsbedarf der Minderjährigen nach den maßgebenden konkreten Lebensverhältnissen zu veranschlagen wäre und in welchem Maße dieser Betrag trotz eigener Einkünfte ungedeckt und daher ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Vater aufrecht blieb, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verläßlich zu beurteilen. Zur Beurteilung des Einstellungsgrundes nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Buchstabe b UVG wegen Vorliegens des Versagungsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG reichen die getroffenen Feststellungen nicht hin.
Es ist daher zu prüfen, welchen Einfluß eigene Einkünfte des Kindes, die bei der Formulierung der Versagungsgründe ausdrücklich im § 7 Abs 1 Z 2 UVG für die Fälle der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 und 3 UVG Erwähnung fanden, im Normalfall der sogenannten Titelvorschüsse (nach den §§ 3 und 4 Z 1 UVG) im Hinblick auf die Beschränkung der Vorschüsse nach § 6 Abs 1 UVG üben. Die Lösung dieser Frage hängt vom erkennbaren Regelungszweck der zitierten Norm ab. Sollte damit bloß aus fiskalischen und verteilungsmäßigen Gesichtspunkten bestimmt werden, daß einem Vorschuß beziehenden Kind höchstens der erwähnte Richtsatz zur Auszahlung zu gelangen habe, oder sollte darüber hinaus die Vorschußbedürftigkeit und Vorschußwürdigkeit eines minderjährigen Unterhaltsgläubigers in dem Sinne festgelegt werden, daß ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nur insoweit bestehe, als dem Kind für den monatlichen Unterhaltszeitraum der Richtsatzbetrag nicht oder nicht vollständig tatsächlich zur Verfügung stünde. Die Gesetzesmaterialien (199 Blg NR XIV. GP, 5 f zu § 6) enthalten keine unmittelbar verwertbaren Aussagen. Ihrem sachlichen Gehalt nach ist die Unterhaltsvorschuß-Gewährung aus öffentlichen Mitteln mit einer Richtsatz-Obergrenze nach § 6 Abs 1 UVG dahin zu begreifen, daß die Vorschüsse die Verfügbarkeit eines im Normalfall bereits titelmäßig festgesetzten Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des Richtsatzes gewährleisten sollen, bei teilweise gesicherter Verfügbarkeit aber nur den Restbetrag.Es ist daher zu prüfen, welchen Einfluß eigene Einkünfte des Kindes, die bei der Formulierung der Versagungsgründe ausdrücklich im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG für die Fälle der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG Erwähnung fanden, im Normalfall der sogenannten Titelvorschüsse (nach den Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG) im Hinblick auf die Beschränkung der Vorschüsse nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG üben. Die Lösung dieser Frage hängt vom erkennbaren Regelungszweck der zitierten Norm ab. Sollte damit bloß aus fiskalischen und verteilungsmäßigen Gesichtspunkten bestimmt werden, daß einem Vorschuß beziehenden Kind höchstens der erwähnte Richtsatz zur Auszahlung zu gelangen habe, oder sollte darüber hinaus die Vorschußbedürftigkeit und Vorschußwürdigkeit eines minderjährigen Unterhaltsgläubigers in dem Sinne festgelegt werden, daß ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nur insoweit bestehe, als dem Kind für den monatlichen Unterhaltszeitraum der Richtsatzbetrag nicht oder nicht vollständig tatsächlich zur Verfügung stünde. Die Gesetzesmaterialien (199 Blg NR römisch vierzehn. GP, 5 f zu Paragraph 6,) enthalten keine unmittelbar verwertbaren Aussagen. Ihrem sachlichen Gehalt nach ist die Unterhaltsvorschuß-Gewährung aus öffentlichen Mitteln mit einer Richtsatz-Obergrenze nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG dahin zu begreifen, daß die Vorschüsse die Verfügbarkeit eines im Normalfall bereits titelmäßig festgesetzten Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des Richtsatzes gewährleisten sollen, bei teilweise gesicherter Verfügbarkeit aber nur den Restbetrag.
Wären beispielsweise bei einem in eineinhalbfacher Richtsatzhöhe titelmäßig festgesetzten Unterhalt zufolge mehrerer Einkommensquellen des Schuldners nur ein Drittel des Gesamtunterhaltsbetrages (etwa durch Lohnexekution) sicher einbringlich, zwei Drittel aber nicht, dann sollte § 6 Abs 1 UVG nach systemgerechter Auslegung die Vorschüsse auf die Hälfte des uneinbringlichen Titelbetrages beschränken (und nicht im Sinne einer Wortauslegung auf den vollen unbedeckten Teil). Gleiches müßte bei teilweiser Deckung der Unterhaltsbedürfnisse durch eigene Einkünfte des Kindes gelten.Wären beispielsweise bei einem in eineinhalbfacher Richtsatzhöhe titelmäßig festgesetzten Unterhalt zufolge mehrerer Einkommensquellen des Schuldners nur ein Drittel des Gesamtunterhaltsbetrages (etwa durch Lohnexekution) sicher einbringlich, zwei Drittel aber nicht, dann sollte Paragraph 6, Absatz eins, UVG nach systemgerechter Auslegung die Vorschüsse auf die Hälfte des uneinbringlichen Titelbetrages beschränken (und nicht im Sinne einer Wortauslegung auf den vollen unbedeckten Teil). Gleiches müßte bei teilweiser Deckung der Unterhaltsbedürfnisse durch eigene Einkünfte des Kindes gelten.
Nur eine solche Auslegung wird dem sozialen Charakter der Einrichtung gerecht, weil einem Kind ohne eigene Einkünfte zugemutet wird, mit Vorschüssen in Richtsatzhöhe das momentane Auslangen zu finden, was auch für jene Minderjährigen zu gelten hätte, die einen Teil ihrer Bedürfnisse durch eigene Einkünfte selbst zu decken vermögen oder die wenigstens einen Teil der ihnen zuerkannten Unterhaltszahlungen bei ihrem Schuldner einbringlich machen können. In einer systemgerechten Wertung ist § 6 Abs 1 UVG in dem Sinne auszulegen, als lautete ein zweiter Satz:Nur eine solche Auslegung wird dem sozialen Charakter der Einrichtung gerecht, weil einem Kind ohne eigene Einkünfte zugemutet wird, mit Vorschüssen in Richtsatzhöhe das momentane Auslangen zu finden, was auch für jene Minderjährigen zu gelten hätte, die einen Teil ihrer Bedürfnisse durch eigene Einkünfte selbst zu decken vermögen oder die wenigstens einen Teil der ihnen zuerkannten Unterhaltszahlungen bei ihrem Schuldner einbringlich machen können. In einer systemgerechten Wertung ist Paragraph 6, Absatz eins, UVG in dem Sinne auszulegen, als lautete ein zweiter Satz:
"Bezieht das minderjährige Kind eigene Einkünfte oder ist der ihm titelmäßig zustehende Unterhaltsanspruch zum Teil einbringlich, dürfen die Vorschüsse monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem erwähnten Richtsatz und den eigenen Einkünften oder den einbringlichen Unterhaltsforderungen nicht übersteigen."
In diesem Verständnis des § 6 Abs 1 UVG ist ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 Buchstabe a UVG in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatz-Betrag durch eigene Einkünfte gedeckt erschiene. Diesem Gedanken wird im Ergebnis der vom Rekursgericht erwähnte Teil der Rechtsprechung (zB EFSlg. 51.899) gerecht, nach dem eigene Einkünfte des Minderjährigen zur Gänze, also ohne Rücksicht auf die Gesamthöhe seines Unterhaltsanspruches oder gar seines möglicherweise darüber hinaus reichenden Unterhaltsbedarfes, den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ausschließen.In diesem Verständnis des Paragraph 6, Absatz eins, UVG ist ein Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Buchstabe a UVG in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatz-Betrag durch eigene Einkünfte gedeckt erschiene. Diesem Gedanken wird im Ergebnis der vom Rekursgericht erwähnte Teil der Rechtsprechung (zB EFSlg. 51.899) gerecht, nach dem eigene Einkünfte des Minderjährigen zur Gänze, also ohne Rücksicht auf die Gesamthöhe seines Unterhaltsanspruches oder gar seines möglicherweise darüber hinaus reichenden Unterhaltsbedarfes, den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ausschließen.
Die Bezüge von Lehrlingsentschädigung sind eigene Einkünfte im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Soweit der Lehrling mit Aufwänden für seine Berufsausbildung und die Ausübung seiner Lehrlingstätigkeit belastet ist, stehen ihm die entsprechenden Teile seiner Lehrlingsentschädigung nicht zur Bedeckung seiner sonstigen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung. Nur im restlichen Teil, in dem dies der Fall ist, mindern die regelmäßigen Bezüge an Lehrlingsentschädigung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Im selben Sinne schließen auch nur die dem Lehrling nach Abzug seiner Aufwendungen für die Berufsausbildung und Ausübung der Lehrlingstätigkeit verbleibenden Teile der Lehrlingsentschädigung den Anspruch auf Unterhaltsvorschuß im Sinne der gewonnenen Auslegung des § 6 Abs 1 UVG aus.Die Bezüge von Lehrlingsentschädigung sind eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Soweit der Lehrling mit Aufwänden für seine Berufsausbildung und die Ausübung seiner Lehrlingstätigkeit belastet ist, stehen ihm die entsprechenden Teile seiner Lehrlingsentschädigung nicht zur Bedeckung seiner sonstigen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung. Nur im restlichen Teil, in dem dies der Fall ist, mindern die regelmäßigen Bezüge an Lehrlingsentschädigung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Im selben Sinne schließen auch nur die dem Lehrling nach Abzug seiner Aufwendungen für die Berufsausbildung und Ausübung der Lehrlingstätigkeit verbleibenden Teile der Lehrlingsentschädigung den Anspruch auf Unterhaltsvorschuß im Sinne der gewonnenen Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, UVG aus.
Der einen Vorschuß beziehenden Lehrling belastende Aufwand ist grundsätzlich nach den konkreten Lebensverhältnissen von Fall zu Fall zu ermitteln. Einschätzungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig. Sie müssen aber eine die örtlichen, branchenmäßigen und unter Umständen persönlichen Umstände berücksichtigende Tatsachengrundlage haben. Ganz allgemein, für alle Lehrberufe, Wirtschaftslagen und unter Hintansetzung besonderer persönlicher Umstände angenommene "Erfahrungswerte" über Quoten, wie sie in der Rechtsprechung vielfach unterschiedslos angenommen worden zu sein scheinen (zwischen 1/5 bis 1/2), werden daher auch im Unterhaltsvorschußrecht der bei der Beurteilung der eigenen Einkünfte eines Kindes gebotenen Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse nicht gerecht.
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall steht lediglich fest, daß der Minderjährigen als kaufmännischem Lehrling keine überdurchschnittlichen Ausbildungskosten erwachsen. Dies gestattet keine verläßliche Überprüfung der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Annahme, daß ihre Aufwendungen im ersten Lehrjahr nicht
mehr als (1/5 von 3.095 S =) 619 S und im zweiten Lehrjahr nicht
mehr als (1/5 von 4.120 S =) 824 S betragen haben und betragen.
Die Unterhaltsvorschußsache ist aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif. Sie ist unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen zur Ergänzung der Erhebungen und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.