Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig:
§ 1330 ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden.Paragraph 1330, ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden.
Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet habe, und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91 - Music Man; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; RIS-Justiz RS0040838).
Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung in Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung bejaht. Anders als in dem der Entscheidung ÖBl 1990, 91 zugrunde liegenden Verfahren hat der Kläger im vorliegenden Fall eine konkrete Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit (keine oder verminderte Aufträge in künftigen Konkursverfahren) aufgezeigt und konkrete vermögensrechtliche Nachteile behauptet. Es liegt auf der Hand, dass schon die Äußerungen der Beklagten ohne weiteres Zutun derartige Auftragsverluste bewirken konnten. Diese Äußerungen waren damit auch geeignet, dem Kläger in der Zukunft Vermögensnachteile zuzufügen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den von der angeführten Rechtsprechung für die Bejahung eines Feststellungsinteresses geforderten "schadensträchtigen Vorfall" bejaht.
Eine erhebliche, nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Die Revision wird zurückgewiesen.Eine erhebliche, nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit dere ordentlichen Revision hingewiesen, sodass sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 46, Absatz 2 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit dere ordentlichen Revision hingewiesen, sodass sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.