Begründung:
Die Klägerin war Generalunternehmerin für die Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage in Wien. Der Beklagte hatte die Klägerin mit der Herstellung einer Reihe von Wohnungen dieser Anlage beauftragt. Strittig ist, ob - wie der Beklagte meint - der vereinbarte Werklohn (10,861.572 S) die für die Generalunternehmerin nicht abzugsfähige Vorsteuer beinhaltet oder ob - nach Auffassung der Klägerin - diese nach der getroffenen Vereinbarung dem Werklohn noch hinzuzurechnen ist.
Die Klägerin begehrt 1,172.441,52 S an Umsatzsteuer und (zuletzt nach Einschränkung) 612.973,05 S für vereinbarungsgemäß ausgeführte Mehrleistungen. Dem Auftrag des Erstgerichtes, das Klagebegehren aufzuschlüsseln leistete die Klägerin insoweit Folge, als sie die vereinbarungsgemäß erbrachten Mehrleistungen detaillierte. Zur Umsatzsteuerforderung brachte sie vor, für das Bauvorhaben sei eine nach § 12 Abs 3 UStG 1994 nicht abzugsfähige Vorsteuer von Projektbeginn bis 31. 3. 1998 in Höhe von 12,421.694,95 S angefallen, wovon auf den Beklagten 12,9 % entfielen. Der Beklagte habe auf diesen Vorsteueranteil von 1,602.398,65 S Teilbeträge in Höhe von 239.874 S und 362.643 S bezahlt, sodass sich eine offene Differenz von 999.881,65 S ergebe. Für den Zeitraum von 1. 4. 1998 bis 26. 2. 1999 (Projektende) seien 1,345.425,27 S an nicht abzugsfähiger Vorsteuer angefallen, wovon auf den Beklagten 173.559,86 S entfielen. Eine weitere von Erstgericht geforderte Detaillierung lehnte die Klägerin ab.Die Klägerin begehrt 1,172.441,52 S an Umsatzsteuer und (zuletzt nach Einschränkung) 612.973,05 S für vereinbarungsgemäß ausgeführte Mehrleistungen. Dem Auftrag des Erstgerichtes, das Klagebegehren aufzuschlüsseln leistete die Klägerin insoweit Folge, als sie die vereinbarungsgemäß erbrachten Mehrleistungen detaillierte. Zur Umsatzsteuerforderung brachte sie vor, für das Bauvorhaben sei eine nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abzugsfähige Vorsteuer von Projektbeginn bis 31. 3. 1998 in Höhe von 12,421.694,95 S angefallen, wovon auf den Beklagten 12,9 % entfielen. Der Beklagte habe auf diesen Vorsteueranteil von 1,602.398,65 S Teilbeträge in Höhe von 239.874 S und 362.643 S bezahlt, sodass sich eine offene Differenz von 999.881,65 S ergebe. Für den Zeitraum von 1. 4. 1998 bis 26. 2. 1999 (Projektende) seien 1,345.425,27 S an nicht abzugsfähiger Vorsteuer angefallen, wovon auf den Beklagten 173.559,86 S entfielen. Eine weitere von Erstgericht geforderte Detaillierung lehnte die Klägerin ab.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 612.973,05 S (das ist das Entgelt für Zusatzleistungen), die Forderung auf Ersatz der Umsatzsteuer wies es mit der Begründung ab, das Klagebegehren sei unschlüssig geblieben.
Das Gericht erster Instanz gab der gegen den Zuspruch des Entgelts für Mehrleistungen gerichteten Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach dazu aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Von den Feststellungen des Erstgerichtes zu den vereinbarten Zusatzleistungen ausgehend (diese umfassten danach eine Erhöhung der tatsächlichen Grundfläche und die auf den Beklagten entfallenden Anteile an der Gemeinschaftsaustattung) bejahte auch das Berufungsgericht eine weitere Forderung der Klägerin in Höhe des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages.
Der gegen die Abweisung der Umsatzsteuerforderung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur entscheidenden Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Der Auffassung des Erstgerichtes, wonach die Klägerin ihre Forderung nicht entsprechend aufgeschlüsselt habe und das Klagebegehren insofern unschlüssig geblieben sei, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte habe als Empfänger der Lieferung die ihm vom Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1994 gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (die sich die Klägerin nicht als Vorsteuer habe abziehen können) erfolgreich beim Finanzamt als Vorsteuerabzug geltend gemacht. Eine unrichtige Rechnungslegung habe weder das Finanzamt angenommen, noch habe der Beklagte derartiges behauptet. Er habe daher kein rechtliches Interesse an einer weiteren detaillierten Aufschlüsselung dieses Betrages. Für die Ersatzpflicht des Beklagten in Ansehung der Umsatzsteuer sei der Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Preisvereinbarung maßgeblich. Dazu fehlen jedoch Feststellungen des Erstgerichts, weshalb eine Verfahrensergänzung erforderlich sei.Der gegen die Abweisung der Umsatzsteuerforderung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur entscheidenden Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Der Auffassung des Erstgerichtes, wonach die Klägerin ihre Forderung nicht entsprechend aufgeschlüsselt habe und das Klagebegehren insofern unschlüssig geblieben sei, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte habe als Empfänger der Lieferung die ihm vom Unternehmer gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG 1994 gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (die sich die Klägerin nicht als Vorsteuer habe abziehen können) erfolgreich beim Finanzamt als Vorsteuerabzug geltend gemacht. Eine unrichtige Rechnungslegung habe weder das Finanzamt angenommen, noch habe der Beklagte derartiges behauptet. Er habe daher kein rechtliches Interesse an einer weiteren detaillierten Aufschlüsselung dieses Betrages. Für die Ersatzpflicht des Beklagten in Ansehung der Umsatzsteuer sei der Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Preisvereinbarung maßgeblich. Dazu fehlen jedoch Feststellungen des Erstgerichts, weshalb eine Verfahrensergänzung erforderlich sei.