Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte will aus der Unterlassung von Schritten der Klägerin zur Geltendmachung ihres Eigentumsrechtes im Exekutionsverfahren ableiten, daß die Klägerin keine Ansprüche mehr aus der Versteigerung ihres Eigentums dem Beklagten gegenüber geltend machen könne. Er verweist dazu auf die Ausführungen in Neumann - Lichtblau[4], 449 über die Verpflichtung des Dritten zur Erhebung des Widerspruchs im Sinne des § 37 EO. Diese Ausführungen behandeln nur die sich durch die Unterlassung eines solchen Widerspruches für das Exekutionsverfahren ergebenden Folgen. Aus ihnen kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Unterlassung des Widerspruches im Sinne des § 37 EO den Verlust aller Ansprüche desjenigen, dessen Eigentum zu Unrecht im Exekutionsverfahren verwertet worden ist, nach sich ziehe. Für eine derartige Annahme fehlt jede gesetzliche Grundlage.Der Beklagte will aus der Unterlassung von Schritten der Klägerin zur Geltendmachung ihres Eigentumsrechtes im Exekutionsverfahren ableiten, daß die Klägerin keine Ansprüche mehr aus der Versteigerung ihres Eigentums dem Beklagten gegenüber geltend machen könne. Er verweist dazu auf die Ausführungen in Neumann - Lichtblau[4], 449 über die Verpflichtung des Dritten zur Erhebung des Widerspruchs im Sinne des Paragraph 37, EO. Diese Ausführungen behandeln nur die sich durch die Unterlassung eines solchen Widerspruches für das Exekutionsverfahren ergebenden Folgen. Aus ihnen kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Unterlassung des Widerspruches im Sinne des Paragraph 37, EO den Verlust aller Ansprüche desjenigen, dessen Eigentum zu Unrecht im Exekutionsverfahren verwertet worden ist, nach sich ziehe. Für eine derartige Annahme fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Anspruch des Eigentümers beim Verpflichteten gepfändeter Sachen gegen den Gläubiger, der aus diesen Sachen Befriedigung erlangt hat, befaßt (SZ 11/211; SZ 16/114; SZ 18/155; EvBl. 1967/199 u. v. a.). Verwiesen sei insbesondere auf die in der Entscheidung SZ 16/114 enthaltenen Literatur- und Judikaturhinweise und die eingehende Auseinandersetzung mit der der herrschenden Lehre entgegenstehenden, in der ersten Auflage des Klang-Kommentars zu §§ 1431 und 1041 ABGB von Swoboda zum Problem der abgeirrten Exekution dargelegten Meinung, welcher die Autoren Stanzl und Wilburg in der zweiten Auflage dieses Kommentars nicht gefolgt sind (Stanzl IV/1, 916, Wilburg VI, 465). Während in der Entscheidung SZ 18/155 der Anspruch des Eigentümers gegen den betreibenden Gläubiger auf § 1435 ABGB gestutzt und ausgeführt wurde, daß es nicht der bloß subsidiär heranzuziehenden Bestimmung des § 1041 ABGB bedürfe, um den Anspruch der Klägerin grundsätzlich zu rechtfertigen, in der Entscheidung SZ 16/114 die Frage, ob § 1431 oder § 1041 ABGB anzuwenden sei, offen blieb, wurde in den Entscheidungen SZ 11/211 und EvBl. 1967/199 der Anspruch aus § 1041 ABGB abgeleitet. Letztere Ansicht, welcher zuzustimmen ist, vertreten auch Stanzl und Wilburg. In der Entscheidung SZ 11/211 wurde dargelegt, daß sich die Berechtigung einer Verwendungsklage im Sinne des § 1041 ABGB grundsätzlich dann ergibt, wenn eine Zwangszahlung aus fremden Mitteln erfolgte, weil dadurch eine Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund eingetreten ist und diese Verschiebung nach dem allgemeinen Grundsatz, daß sich niemand auf Kosten eines anderen bereichern dürfe, rückgängig gemacht werden muß (vgl. dazu auch Stanzl IV/1, 909) Der Anspruch des (ehemaligen) Eigentümers des zum Nutzen des Gläubigers verwendeten Gegenstandes kann nicht allein deshalb verneint werden, weil während des Exekutionsverfahrens das Eigentumsrecht nicht geltend gemacht worden ist. Daß aus dem Verhalten der Klägerin während des Exekutionsverfahrens aber ein unbedingter Verzicht auf ihre Eigentumsansprüche im Sinne des § 863 ABGB abzuleiten wäre, wurde vom Beklagten weder behauptet noch bietet die Aktenlage hiefür einen Anhaltspunkt. Alle Ausführungen der Revision, welche einen Verlust des Klagsanspruches aus der Tatsache der Unterlassung der Exszindierungsklage ableiten wollen, gehen somit ins Leere. Mit Recht wurde der Anspruch der Klägerin von den Vorinstanzen bejaht.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Anspruch des Eigentümers beim Verpflichteten gepfändeter Sachen gegen den Gläubiger, der aus diesen Sachen Befriedigung erlangt hat, befaßt (SZ 11/211; SZ 16/114; SZ 18/155; EvBl. 1967/199 u. v. a.). Verwiesen sei insbesondere auf die in der Entscheidung SZ 16/114 enthaltenen Literatur- und Judikaturhinweise und die eingehende Auseinandersetzung mit der der herrschenden Lehre entgegenstehenden, in der ersten Auflage des Klang-Kommentars zu Paragraphen 1431 und 1041 ABGB von Swoboda zum Problem der abgeirrten Exekution dargelegten Meinung, welcher die Autoren Stanzl und Wilburg in der zweiten Auflage dieses Kommentars nicht gefolgt sind (Stanzl IV/1, 916, Wilburg römisch sechs, 465). Während in der Entscheidung SZ 18/155 der Anspruch des Eigentümers gegen den betreibenden Gläubiger auf Paragraph 1435, ABGB gestutzt und ausgeführt wurde, daß es nicht der bloß subsidiär heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB bedürfe, um den Anspruch der Klägerin grundsätzlich zu rechtfertigen, in der Entscheidung SZ 16/114 die Frage, ob Paragraph 1431, oder Paragraph 1041, ABGB anzuwenden sei, offen blieb, wurde in den Entscheidungen SZ 11/211 und EvBl. 1967/199 der Anspruch aus Paragraph 1041, ABGB abgeleitet. Letztere Ansicht, welcher zuzustimmen ist, vertreten auch Stanzl und Wilburg. In der Entscheidung SZ 11/211 wurde dargelegt, daß sich die Berechtigung einer Verwendungsklage im Sinne des Paragraph 1041, ABGB grundsätzlich dann ergibt, wenn eine Zwangszahlung aus fremden Mitteln erfolgte, weil dadurch eine Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund eingetreten ist und diese Verschiebung nach dem allgemeinen Grundsatz, daß sich niemand auf Kosten eines anderen bereichern dürfe, rückgängig gemacht werden muß vergleiche dazu auch Stanzl IV/1, 909) Der Anspruch des (ehemaligen) Eigentümers des zum Nutzen des Gläubigers verwendeten Gegenstandes kann nicht allein deshalb verneint werden, weil während des Exekutionsverfahrens das Eigentumsrecht nicht geltend gemacht worden ist. Daß aus dem Verhalten der Klägerin während des Exekutionsverfahrens aber ein unbedingter Verzicht auf ihre Eigentumsansprüche im Sinne des Paragraph 863, ABGB abzuleiten wäre, wurde vom Beklagten weder behauptet noch bietet die Aktenlage hiefür einen Anhaltspunkt. Alle Ausführungen der Revision, welche einen Verlust des Klagsanspruches aus der Tatsache der Unterlassung der Exszindierungsklage ableiten wollen, gehen somit ins Leere. Mit Recht wurde der Anspruch der Klägerin von den Vorinstanzen bejaht.