Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidend ist die Frage, ob der Kläger an den vom Beklagten weggeschafften Steinen bereits Eigentum erworben hat; unter dieser Voraussetzung kommt dem Erlöschen des Abbauvertrages durch Zeitablauf vom Standpunkt eines Schadenersatzanspruches keine Bedeutung zu.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Eigentumserwerb einen Erwerbstitel und eine Erwerbsart voraussetzt. Der Abbauvertrag stellt jedenfalls einen Erwerbstitel dar und es kann sich daher des weiteren nur darum handeln, welche Erwerbsart hier in Betracht kommen kann und ob sie vorliegt. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht in der Richtung einer Übergabe geprüft. Da es sich bei den Steinen, deren Herausgabe verlangt wird, um körperliche Sachen handelt, die schon einen Eigentümer hatten (nämlich den Eigentümer des Steinbruches), kann als Eigentumserwerbsart nur eine mittelbare, nämlich die Übergabe und Übernahme, in Betracht kommen (§§ 423, 425 ABGB; Ehrenzweig, Sachenrecht[2], § 202).Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Eigentumserwerb einen Erwerbstitel und eine Erwerbsart voraussetzt. Der Abbauvertrag stellt jedenfalls einen Erwerbstitel dar und es kann sich daher des weiteren nur darum handeln, welche Erwerbsart hier in Betracht kommen kann und ob sie vorliegt. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht in der Richtung einer Übergabe geprüft. Da es sich bei den Steinen, deren Herausgabe verlangt wird, um körperliche Sachen handelt, die schon einen Eigentümer hatten (nämlich den Eigentümer des Steinbruches), kann als Eigentumserwerbsart nur eine mittelbare, nämlich die Übergabe und Übernahme, in Betracht kommen (Paragraphen 423, 425, ABGB; Ehrenzweig, Sachenrecht[2], Paragraph 202,).
Der Revisionswerber macht nun geltend, durch das Absprengen der Steine von der Bruchwand sei die Übergabe vollzogen worden, und beruft sich unter anderem auf Gschnitzer, Sachenrecht, 17, wo dieser zum Begriff der körperlichen Übergabe ausführt, diese sei vollzogen, wenn der Verkäufer dem Käufer gestattet, sich die Sache selbst zu nehmen z. B. das Holz am Stock zu schlägern. (Die zweite vom Revisionswerber zitierte Stelle in Gschnitzers Sachenrecht, 82 behandelt den Fruchterwerb, kann also hier nicht mit Recht angeführt werden, da ein Abbauberechtigter keine Früchte zieht, sondern nur berechtigt ist, einen Teil der Substanz zu erwerben.) Damit kann der Revisionswerber jedoch keinen Erfolg haben.
Zunächst ist festzuhalten, daß der OGH in wiederholten Entscheidungen zum Ausdrucke gebrecht hat, nach ständiger Rechtsprechung und Lehre könne bei der Begründung von Eigentum die Übertragungs- und Aneignungshandlung zeitlich auseinanderfallen; liege die Zustimmung des Übergebers vor, so könne sich der Übernehmer auch in dessen Abwesenheit in den Besitz setzen und dadurch den Eigentumsübergang bewirken; es genüge, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergehe, vorausgesetzt, daß der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirke (SZ 37/48; HS 3135; HS 4278 u. a.). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß.
Die angeführte Ansicht Gschnitzers findet in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZBl. 1932/40, über den Eigentumsübergang bei "Schlägerung am Stamm" ihre Stütze. Andererseits hat aber der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 26/28, in der es sich um den Verkauf von "Nutzholz am Stamm" handelte, die - der vorangeführten Entscheidung in Wahrheit nicht widersprechende - Ansicht vertreten, daß der wirksame Übergabsakt im Sinne des § 426 ABGB in der Trennung des Nutzholzes vom Brenn- und Schleifholz zu erblicken sei; der Zeitpunkt der rechtlichen Übergabe und Übernahme sei auf die Ausarbeitung des geschlägerten Holzes zu beziehen. Dieser Fall ist dem vorliegenden sehr ähnlich. In dem Vertrag zwischen dem Kläger und J U wurde ersterem gestattet, aus einem bestimmten Felsen Bruchsteine zum Ausbau der Isel, Schwarzach und Drau zu gewinnen. Auch der Kläger geht davon aus, daß er aus dem durch Sprengung entstandenen Material diese Steine zunächst aussortieren mußte. Daraus ergibt sich aber, daß in dem bloßen Absprengen der Steine von der Wand des Steinbruches noch kein Akt zu erblicken ist, durch den die Steine in die physische Verfügungsmacht des Klägers gelangt sind. Ein anderer Akt liegt aber nach den Feststellungen der Untergerichte nicht vor. Das Berufungsgericht ist daher ohne Fehler in der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger mangels Übergabs- und Übernahmsakt kein Eigentum an den weggeschafften Steinen erworben hat.Die angeführte Ansicht Gschnitzers findet in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZBl. 1932/40, über den Eigentumsübergang bei "Schlägerung am Stamm" ihre Stütze. Andererseits hat aber der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 26/28, in der es sich um den Verkauf von "Nutzholz am Stamm" handelte, die - der vorangeführten Entscheidung in Wahrheit nicht widersprechende - Ansicht vertreten, daß der wirksame Übergabsakt im Sinne des Paragraph 426, ABGB in der Trennung des Nutzholzes vom Brenn- und Schleifholz zu erblicken sei; der Zeitpunkt der rechtlichen Übergabe und Übernahme sei auf die Ausarbeitung des geschlägerten Holzes zu beziehen. Dieser Fall ist dem vorliegenden sehr ähnlich. In dem Vertrag zwischen dem Kläger und J U wurde ersterem gestattet, aus einem bestimmten Felsen Bruchsteine zum Ausbau der Isel, Schwarzach und Drau zu gewinnen. Auch der Kläger geht davon aus, daß er aus dem durch Sprengung entstandenen Material diese Steine zunächst aussortieren mußte. Daraus ergibt sich aber, daß in dem bloßen Absprengen der Steine von der Wand des Steinbruches noch kein Akt zu erblicken ist, durch den die Steine in die physische Verfügungsmacht des Klägers gelangt sind. Ein anderer Akt liegt aber nach den Feststellungen der Untergerichte nicht vor. Das Berufungsgericht ist daher ohne Fehler in der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger mangels Übergabs- und Übernahmsakt kein Eigentum an den weggeschafften Steinen erworben hat.
Damit erledigt sich auch die teils unter der unzutreffenden Anrufung des § 503 Z. 2 ZPO, teils zu § 503 Z. 4 ZPO ausgeführte Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Begriff "Absonderung "nicht ausreichend befaßt.Damit erledigt sich auch die teils unter der unzutreffenden Anrufung des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, teils zu Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ausgeführte Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Begriff "Absonderung "nicht ausreichend befaßt.
Zu Unrecht meint der Kläger, es könnte bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nur der jeweilige Vertragspartner, sondern überhaupt jeder beliebige Dritte mit dem Abtransport von Steinen aus der Abraumhalde beginnen, ohne daß dies der Kläger verhindern könnte. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil nicht jeder beliebige Dritte ein Aneignungsrecht hat. Das abgesprengte Gestein bleibt ja bis zum Eigentumserwerb durch den Abbauberechtigten Eigentum des Gründeigentümers. Der Kläger verkennt die Begriffe, wenn er von einem Anwartschaftsrecht spricht das der Beklagte jedenfalls eindeutig verletzt habe, wodurch er ihm gegenüber schadenersatzpflichtig geworden sei. Was dem Kläger offensichtlich vorschwebt, ist sein aus dem Abbauvertrag abgeleiteter Erwerbstitel, der aber nicht mit dem Eigentum und seiner Verletzung gleichgesetzt werden kann. Bis zum Ablauf der Wirksamkeit des Abbauvertrages konnte allerdings der Kläger - und nur er - Eigentum an dem abgesprengten Gestein erwerben. In dieses Recht hat der Beklagte durch die Wegschaffung der Steine nicht eingegriffen, weil seine durch die Klage inkriminierte Handlung in eine Zeit nach dem Erlöschen des Abbaurechtes des Klägers fällt.
Das Berufungsgericht hat auch die in der Revision bekämpfte Rechtsansicht ausgesprochen, es sei in der Untätigkeit des Klägers seit der Beendigung des Abbaues im Spätherbst 1968 auch ein Verzicht auf das im Steinbruch noch lagernde Material anzunehmen. Nun hat aber vorausgehend das Berufungsgericht die Sache dahin beurteilt, daß der Kläger an den weggeschafften Steinen kein Eigentum erworben hat. Es ist deshalb nicht ganz klar, auf welches Recht er - von der Beurteilung des Berufungsgerichtes ausgehend - einen Verzicht in der Form schlüssigen Verhaltens erklärt haben soll. Sein Ansichnahmerecht war jedenfalls bereits durch Zeitablauf erloschen. Deshalb erübrigen sich weitergehende Überlegungen über die Voraussetzungen des § 863 ABGB. Für einen Verzicht fehlte von vornherein ein verzichtbares Recht.Das Berufungsgericht hat auch die in der Revision bekämpfte Rechtsansicht ausgesprochen, es sei in der Untätigkeit des Klägers seit der Beendigung des Abbaues im Spätherbst 1968 auch ein Verzicht auf das im Steinbruch noch lagernde Material anzunehmen. Nun hat aber vorausgehend das Berufungsgericht die Sache dahin beurteilt, daß der Kläger an den weggeschafften Steinen kein Eigentum erworben hat. Es ist deshalb nicht ganz klar, auf welches Recht er - von der Beurteilung des Berufungsgerichtes ausgehend - einen Verzicht in der Form schlüssigen Verhaltens erklärt haben soll. Sein Ansichnahmerecht war jedenfalls bereits durch Zeitablauf erloschen. Deshalb erübrigen sich weitergehende Überlegungen über die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB. Für einen Verzicht fehlte von vornherein ein verzichtbares Recht.