Begründung:
Eva R*** ist als einzige Geschäftsführerin der WIV Versicherungsmakler und Kraftfahrzeughandel Gesellschaft mbH im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Mit ihrer am 23. Juni 1987 beim Erstgericht eingelangten Eingabe beantragte sie die Löschung dieser Eintragung und brachte hiezu vor, sie habe in der Generalversammlung vom 11. Juni 1987 ihre Funktion als Geschäftsführerin unter der aufschiebenden Bedingung der Löschung dieser Eintragung durch das Registergericht niedergelegt. Das Erstgericht lehnte die begehrte Löschung mit der Begründung ab, ein solcher Antrag müsse stets von einem aktiven Geschäftsführer ausgehen. Die Zurücklegung der Funktion sei deshalb zunächst der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen, die dann die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu veranlassen haben werde. Erst dieser könne gleichzeitig mit der Anmeldung seiner Eintragung auch die Löschung des bisherigen Geschäftsführers verlangen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Es führte aus, der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne zwar sein Amt jederzeit niederlegen, doch dürfe die Löschung im Handelsregister nur dann bewilligt werden, wenn sich diese Verfügung auf eine bereits eingetretene Beendigung dieser Funktion, also etwa eine bereits eingetretene Bedingung, mit deren Eintritt die Funktion des Geschäftsführers enden sollte, gründen könne. Gerade das treffe bei der hier gewählten Vorgangsweise deshalb nicht zu, weil die Funktion der Eva R*** als Geschäftsführerin durch ihre Erklärung noch keineswegs beendet worden sei. Sie sei zur Anmeldung der Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin schon deshalb nicht berechtigt gewesen, weil diese Funktion im Zeitpunkt der Anmeldung noch gar nicht erloschen gewesen sei. Die Beendigung der Funktion sei vielmehr dem Gericht überlassen worden, das aber in solchen Fällen hiezu gerade nicht berufen erscheine, weil es nicht dem Belieben der Parteien anheimgestellt werden dürfe, eine Behörde an der privaten Willensbildung dahin zu beteiligen, daß sie am Eintritt der Bedingung mitwirke. Die Stattgebung dieses Antrages hätte zur Folge, daß die Beendigung der Funktion des Geschäftsführers erst durch den Gerichtsbeschluß erfolge; eine solche Art der Abberufung finde im Gesetz keine Deckung. Vielmehr seien Änderungen der Vertretungsbefugnis von der Eintragung im Handelsregister unabhängig; diese sei nur angesichts der Bestimmung des § 15 HGB von Bedeutung. Träfe die auf Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht, 170) gestützte Ansicht der Antragstellerin zu, hätte dies zur Folge, daß die Eintragung der Löschung im Handelsregister mit konstitutiver Wirkung ausgestattet wäre. Im übrigen halte Reich-Rohrwig mit seiner Auffassung selbst nicht konsequent durch, vertrete er doch an anderer Stelle (aaO 167) die Auffassung, zur Erwirkung der Löschung der Funktion als Geschäftsführer sei der Nachweis des Eintrittes aller Bedingungen erforderlich.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Es führte aus, der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne zwar sein Amt jederzeit niederlegen, doch dürfe die Löschung im Handelsregister nur dann bewilligt werden, wenn sich diese Verfügung auf eine bereits eingetretene Beendigung dieser Funktion, also etwa eine bereits eingetretene Bedingung, mit deren Eintritt die Funktion des Geschäftsführers enden sollte, gründen könne. Gerade das treffe bei der hier gewählten Vorgangsweise deshalb nicht zu, weil die Funktion der Eva R*** als Geschäftsführerin durch ihre Erklärung noch keineswegs beendet worden sei. Sie sei zur Anmeldung der Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin schon deshalb nicht berechtigt gewesen, weil diese Funktion im Zeitpunkt der Anmeldung noch gar nicht erloschen gewesen sei. Die Beendigung der Funktion sei vielmehr dem Gericht überlassen worden, das aber in solchen Fällen hiezu gerade nicht berufen erscheine, weil es nicht dem Belieben der Parteien anheimgestellt werden dürfe, eine Behörde an der privaten Willensbildung dahin zu beteiligen, daß sie am Eintritt der Bedingung mitwirke. Die Stattgebung dieses Antrages hätte zur Folge, daß die Beendigung der Funktion des Geschäftsführers erst durch den Gerichtsbeschluß erfolge; eine solche Art der Abberufung finde im Gesetz keine Deckung. Vielmehr seien Änderungen der Vertretungsbefugnis von der Eintragung im Handelsregister unabhängig; diese sei nur angesichts der Bestimmung des Paragraph 15, HGB von Bedeutung. Träfe die auf Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht, 170) gestützte Ansicht der Antragstellerin zu, hätte dies zur Folge, daß die Eintragung der Löschung im Handelsregister mit konstitutiver Wirkung ausgestattet wäre. Im übrigen halte Reich-Rohrwig mit seiner Auffassung selbst nicht konsequent durch, vertrete er doch an anderer Stelle (aaO 167) die Auffassung, zur Erwirkung der Löschung der Funktion als Geschäftsführer sei der Nachweis des Eintrittes aller Bedingungen erforderlich.