Begründung:
Ein Klagenfurter Kaufmann und ein Klagenfurter Transportunternehmer hatten am 9.Dezember 1980 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Klagenfurt abgeschlossen. Die Firma sollte aus den Anfangsbuchstaben der beiden Vornamen und dem Familiennamen des Klagenfurter Kaufmannes bestehen, Gegenstand des unter dieser Firma zu führenden Unternehmens sollten vor allem näher umschriebene Gütertransportleistungen sowie das Kraftfahrzeug-Leasing sein. Von dem mit 230.000 S vereinbarten Stammkapital übernahm der Klagenfurter Kaufmann eine Stammeinlage von 218.500 S und der zweite Gründungsgesellschafter eine solche von 11.500 S. Beide Gründungsgesellschafter wurden gesellschaftsvertraglich zu kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Im Sinne der Eintragungsverfügung vom 11.Dezember 1980 wurde die Gesellschaft am 15. Dezember 1980 in das vom Erstgericht geführte Handelsregister eingetragen.
Bereits drei Monate später trat der Transportunternehmer seinen Geschäftsanteil an den Mehrheitsgesellschafter ab, dieser seinerseits trat den einer Stammeinlage von 34.500 S entsprechenden Geschäftsanteil an eine aus Jugoslawien stammende Hausfrau ab, die gleichzeitig zur alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt wurde.
Der Mehrheitsgesellschafter war auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Firma dieser deutschen Gesellschaft war aus dem Familiennamen des Mehrheitsgesellschafters der klagenden Gesellschaft gebildet worden, allerdings in der Weise, daß durch Voranstellung der Anfangsbuchstaben beider Vornahmen des Gesellschafters vor dessen vierbuchstabigen Familiennamen ohne Interpunktion ein neues sechsbuchstabiges Wort geschaffen wurde. Nach einem konkursgerichtlichen Beschluß des Erstgerichtes vom 17. Juni 1981 wurde ein Konkursan5rag eines Sozialversicherungsträgers gegen die Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Klagenfurt mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Dabei wurde in der Beschlußausfertigung zur Bezeichnung der Antragsgegnerin nicht die im Klagenfurter Handelsregister eingetragene Firma, sondern die Firma der deutschen Gesellschaft verwendet. Aufgrund dieser konkursgerichtlichen Entscheidung faßte das Registergericht am 11.August 1981 den am 14.August 1981 auch in das Handelsregister eingetragenen feststellenden Beschluß, daß die Klagenfurter Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 ALöschG aufgelöst sei und der Firma der Beisatz "in Liqu" beizusetzen sei. Dieser Beschluß wurde der Geschäftsführerin am 2.September 1981 zugestellt. Er blieb unangefochten.Der Mehrheitsgesellschafter war auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Firma dieser deutschen Gesellschaft war aus dem Familiennamen des Mehrheitsgesellschafters der klagenden Gesellschaft gebildet worden, allerdings in der Weise, daß durch Voranstellung der Anfangsbuchstaben beider Vornahmen des Gesellschafters vor dessen vierbuchstabigen Familiennamen ohne Interpunktion ein neues sechsbuchstabiges Wort geschaffen wurde. Nach einem konkursgerichtlichen Beschluß des Erstgerichtes vom 17. Juni 1981 wurde ein Konkursan5rag eines Sozialversicherungsträgers gegen die Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Klagenfurt mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Dabei wurde in der Beschlußausfertigung zur Bezeichnung der Antragsgegnerin nicht die im Klagenfurter Handelsregister eingetragene Firma, sondern die Firma der deutschen Gesellschaft verwendet. Aufgrund dieser konkursgerichtlichen Entscheidung faßte das Registergericht am 11.August 1981 den am 14.August 1981 auch in das Handelsregister eingetragenen feststellenden Beschluß, daß die Klagenfurter Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ALöschG aufgelöst sei und der Firma der Beisatz "in Liqu" beizusetzen sei. Dieser Beschluß wurde der Geschäftsführerin am 2.September 1981 zugestellt. Er blieb unangefochten.
Im Jahre 1983 konnten Zustellungen an die Geschäftsführerin nicht mehr bewirkt werden, da diese nach den Postberichten von der zuletzt bekannten Anschrift "verzogen" sei.
Das Registergericht pflegte in der Folge von Amts wegen Erhebungen über die vermutete Vermögenslosigkeit der Gesellschaft. Nach Auskunft der Handelskammer habe seit August 1981 kein Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mehr festgestellt werden können, nach Mitteilung der Finanzprokuratur hätten im Sinne einer Äußerung des zuständigen Finanzamtes keine Bedenken gegen eine Löschung der Gesellschaft bestanden. Hierauf teilte das Registergericht seine Absicht, die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, der Gesellschaft unter Setzung einer dreimonatigen Widerspruchsfrist mit dem Beschluß vom 17.August 1983 mit, verfügte die Zustellung seiner Entscheidung unter anderem auch an die Geschäftsführerin und veranlaßte die Bekanntmachung in den Kundmachungsblättern. Die an die Geschäftsführerin adressierte Gerichtssendung kam mit dem Postbericht, daß die Empfängerin "verzogen" sei, an das Gericht zurück. Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist wurde im Sinne der Verfügung vom 9.April 1984 am 11.April 1984 die Löschung der Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 ALöschG in das Handelsregister eingetragen und durch Einschaltungen in die Kundmachungsblätter öffentlich bekanntgemacht.Das Registergericht pflegte in der Folge von Amts wegen Erhebungen über die vermutete Vermögenslosigkeit der Gesellschaft. Nach Auskunft der Handelskammer habe seit August 1981 kein Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mehr festgestellt werden können, nach Mitteilung der Finanzprokuratur hätten im Sinne einer Äußerung des zuständigen Finanzamtes keine Bedenken gegen eine Löschung der Gesellschaft bestanden. Hierauf teilte das Registergericht seine Absicht, die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, der Gesellschaft unter Setzung einer dreimonatigen Widerspruchsfrist mit dem Beschluß vom 17.August 1983 mit, verfügte die Zustellung seiner Entscheidung unter anderem auch an die Geschäftsführerin und veranlaßte die Bekanntmachung in den Kundmachungsblättern. Die an die Geschäftsführerin adressierte Gerichtssendung kam mit dem Postbericht, daß die Empfängerin "verzogen" sei, an das Gericht zurück. Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist wurde im Sinne der Verfügung vom 9.April 1984 am 11.April 1984 die Löschung der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG in das Handelsregister eingetragen und durch Einschaltungen in die Kundmachungsblätter öffentlich bekanntgemacht.
Am 21.September 1988 gab der Mehrheitsgesellschafter einen Antrag auf Wiedereintragung der Klagenfurter Gesellschaft in das Handelsregister zu Protokoll; dabei stellte er die nicht näher ausgeführte Behauptung auf, daß die Gesellschaft "noch Schilling 364.134,56 exkl. Zinsen besitzt".
Das Ersuchen des Registergerichtes, binnen vier Wochen einen positiven Nachweis über das behauptete Gesellschaftsvermögen zu erbringen, beantwortete der Antragsteller mit einem Rekurs gegen die registergerichtliche Aufforderung zur Bescheinigung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens. Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel als unzulässig zurück.
Hierauf wies das Registergericht den Antrag auf Wiedereintragung der von Amts wegen gelöschten Gesellschaft ab. Es erachtete das vom Mehrheitsgesellschafter behauptete Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen als nicht bescheinigt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.