Entscheidungsgründe:
Die Beklagte stellt gewerbsmäßig ihre Dienstleistungen Werbetreibenden zur Verfügung, die vor allem auf postalischem Weg die Werbeadressaten unmittelbar erreichen wollen. Darauf weist nicht zuletzt das in die Firma der Beklagten aufgenommene Schlagwort "Direktmarketing" hin. Nach ihrem bereits im Jahre 1980 gestellten Antrag auf Registrierung im Datenverarbeitungsregister verarbeitet die Beklagte im Rahmen ihrer mit den Worten "Direktwerbung-Adressenverlag" bezeichneten Tätigkeit Daten von Personen eines in keiner Weise beschränkten Kreises (von "jedermann") und speichert dabei als Einzelmerkmale Namen, Anschrift, Titel, Funktion, akademischen Grad, Berufs- oder Branchenzugehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefon- und Telexnummer sowie Betriebsgrößenklasse. Im Zuge eines vorprozessualen Schriftwechsels über die Mitwirkung des Klägers im Sinne des § 25 Abs 3 DSG gab die Beklagte dem Kläger auf dessen diesbezügliche Anfrage außer der Kundenadressenverwaltung, Lieferantenadressenverwaltung, Personalverwaltung und Finanzbuchhaltung die "Adreßverwaltung für verschiedene Adreßeigentümer", die "eigene Adreßdatei" sowie die "Verarbeitung im Auftrag verschiedener Adreßeigentümer" als ihre "verschiedenen Datenverarbeitungsbereiche" bekannt.Die Beklagte stellt gewerbsmäßig ihre Dienstleistungen Werbetreibenden zur Verfügung, die vor allem auf postalischem Weg die Werbeadressaten unmittelbar erreichen wollen. Darauf weist nicht zuletzt das in die Firma der Beklagten aufgenommene Schlagwort "Direktmarketing" hin. Nach ihrem bereits im Jahre 1980 gestellten Antrag auf Registrierung im Datenverarbeitungsregister verarbeitet die Beklagte im Rahmen ihrer mit den Worten "Direktwerbung-Adressenverlag" bezeichneten Tätigkeit Daten von Personen eines in keiner Weise beschränkten Kreises (von "jedermann") und speichert dabei als Einzelmerkmale Namen, Anschrift, Titel, Funktion, akademischen Grad, Berufs- oder Branchenzugehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefon- und Telexnummer sowie Betriebsgrößenklasse. Im Zuge eines vorprozessualen Schriftwechsels über die Mitwirkung des Klägers im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, DSG gab die Beklagte dem Kläger auf dessen diesbezügliche Anfrage außer der Kundenadressenverwaltung, Lieferantenadressenverwaltung, Personalverwaltung und Finanzbuchhaltung die "Adreßverwaltung für verschiedene Adreßeigentümer", die "eigene Adreßdatei" sowie die "Verarbeitung im Auftrag verschiedener Adreßeigentümer" als ihre "verschiedenen Datenverarbeitungsbereiche" bekannt.
Unter der von ihr als "Verarbeitung im Auftrag verschiedener Adresseneigentümer" bezeichneten Tätigkeit versteht die Beklagte ihre Leistungen als Mittler zwischen einem Besitzer eines gewissen Datenmaterials, der es ohne Preisgabe der Einzeldaten als Ganzes zum Gebrauch für einen Werbetreibenden zur Verfügung zu stellen bereit ist, und solchen Interessenten, was gemeinhin als "listbroking" bezeichnet zu werden pflegt. Unter der als "Adressenverwaltung für verschiedene Adreßeigentümer" bezeichneten Tätigkeit begreift die Beklagte den Einsatz des von Werbetreibenden selbst stammenden Datenmaterials im Zuge einer Direktwerbemaßnahme. In beiden dieser Arten ihrer gewerblichen Tätigkeit für ihre Kunden bleibt der technische Umgang mit dem Datenmaterial zum Zweck einer zielgruppenausgerichteten Adressierung des Werbematerials der Kunden zum Postversand gleich. Nach Ausführung der der Beklagten übertragenen Werbemaßnahme stellt die Beklagte das hiebei benützte Adressenmaterial (und zwar den Datenträger, also das Band oder die Diskette)im Fall des listbroking an den Besitzer zurück, während dieses Material im Fall der Adressenverwaltung für Dritte bei ihr aufbewahrt verbleibt, um für eine künftige Benützung im Auftrag des Kunden bereitgehalten zu werden.
Der Kläger hält im Inland eine Wohnung. Er hatte bereits einmal aufgrund der Angaben eines Werbetreibenden an die Beklagte als Auftraggeber ein auf § 25 DSG gegründetes Auskunftsbegehren gerichtet gehabt und wegen einer als unzureichend angesehenen Mitteilung klageweise Auskunft über die Herkunft der zu seiner Person bei der Beklagten gespeicherten Daten begehrt. In jenem Rechtsstreit hatte der Kläger in der zweiten zur mündlichen Streitverhandlung abgehaltenen Tagsatzung sein Begehren wegen Unmöglichkeit der Leistung auf Kostenersatz eingeschränkt und hierüber mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen.Der Kläger hält im Inland eine Wohnung. Er hatte bereits einmal aufgrund der Angaben eines Werbetreibenden an die Beklagte als Auftraggeber ein auf Paragraph 25, DSG gegründetes Auskunftsbegehren gerichtet gehabt und wegen einer als unzureichend angesehenen Mitteilung klageweise Auskunft über die Herkunft der zu seiner Person bei der Beklagten gespeicherten Daten begehrt. In jenem Rechtsstreit hatte der Kläger in der zweiten zur mündlichen Streitverhandlung abgehaltenen Tagsatzung sein Begehren wegen Unmöglichkeit der Leistung auf Kostenersatz eingeschränkt und hierüber mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen.
Drei Monate später richtete der Kläger an die Beklagte ohne Nennung eines Umstandes, aus dem geschlossen hätte werden können, daß die Beklagte auf seine Person zu beziehende Daten verwendet habe, ein auf § 25 DSG gestütztes schriftliches Ersuchen "um kostenlose Auskunft über folgende Punkte:Drei Monate später richtete der Kläger an die Beklagte ohne Nennung eines Umstandes, aus dem geschlossen hätte werden können, daß die Beklagte auf seine Person zu beziehende Daten verwendet habe, ein auf Paragraph 25, DSG gestütztes schriftliches Ersuchen "um kostenlose Auskunft über folgende Punkte:
"1. Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern?
2. Welchen Inhalt haben die Daten, die Sie über mich speichern?
3. Woher stammen diese Daten?
4. An wen wurden diese Daten übermittelt?".
In diesem Aufforderungsschreiben führte der Beklagte seinen Vornamen und seinen Familiennamen sowie seine damalige Wohnanschrift an. Einen überprüfbaren Nachweis, daß er als Anfragender mit der Person wesensgleich sei, deren Daten Gegenstand der Anfrage waren, gab er nicht.
Die Beklagte erklärte in ihrem Antwortschreiben ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Erteilung der gewünschten Auskünfte, wies aber auf ihre oben erwähnten "verschiedenen Verarbeitungsbereiche" hin und erbat deshalb vom Kläger "Mithilfe", damit sie ihre Recherchen zu vertretbaren Kosten durchführen könne. Dieses Ersuchen konkretisierte die Beklagte mit folgenden Worten:
"Können Sie uns die Kopie eines Poststückes zusenden, auf das Sie sich beziehen, bzw. das in letzter Zeit bei Ihnen eingegangen ist, und das Sie uns zuordnen können, - oder liegt ein solches Poststück im Moment nicht vor?".
Der Kläger ersuchte die Beklagte hierauf - ohne Beantwortung der von der Beklagten gestellten Frage - um Zusendung einer Liste der von der Beklagten erwähnten "verschiedenen Datenverarbeitungen". Diesem Ersuchen kam die Beklagte mit der Auflistung ihrer oben erwähnten Datenverarbeitungsteilbereiche nach. Mit seinem Schreiben vom 26.Juni 1989 erklärte der Kläger hierauf, daß er in den Verarbeitungsbereichen Adreßverwaltung für verschiedene Eigentümer, eigene Adreßdaten, Verarbeitung im Auftrage verschiedener Adreßeigentümer und Finanzbuchhaltung Betroffener sein könne; dabei begründete er seine Vermutung bezüglich der Finanzbuchhaltung mit dem Hinweis auf den im vorangegangenen Rechtsstreit von der Beklagten vergleichsweise übernommenen Kostenersatz, bezüglich der übrigen Verarbeitungsbereiche aber mit dem bloßen Hinweis auf die Anmeldung der Beklagten zur Registrierung im Datenverarbeitungsregister.
Letztlich beantwortete die Beklagte in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 8.August 1989 dessen Fragen in folgender Weise:
"1. Hier (bezogen auf die "Adreßverwaltung für verschiedene Eigentümer") sind wir nicht Auftraggeber oder Listeneigentümer, sondern nur Dienstleister für fremdes Eigentum und können keine Auskunft geben.
2. Hier (bezüglich der "eigenen Adreßdaten") ... gehen wir davon aus, daß sich Ihr Name und Ihre Anschrift nicht in unserer Datei befinden.
3. Hier (bezogen auf die "Verarbeitung im Auftrag verschiedener Adreßeigentümer") ist eine Klärung ohne Ihre Mitwirkung nicht möglich. Wir benötigen ein Werbemittelmuster einer Werbeaktion, durch die Sie Betroffener sind, um festzustellen, ob wir tätig waren.
4. In unserer automationsunterstützten Buchhaltung finden sich keine personalbezogenen Daten, die Sie betreffen."
Diese Antworten erachtete der Kläger als unzureichend und stellte klageweise das Begehren auf Erteilung der Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, über deren Herkunft sowie über die Empfänger, denen diese Daten übermittelt wurden.
Die Beklagte vertrat gegenüber diesem auf § 25 DSG gestützten Auskunftsbegehren den Standpunkt, zu ihren Tätigkeitsbereichen "eigene Adreßdaten" und "Finanzbuchhaltung" mit ihrer Negativauskunft ihrer Verpflichtung voll nachgekommen zu sein; in Ansehung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Adreßverwaltung für Dritte sah sie sich als bloßer Dienstleister und demgemäß als nicht auskunftspflichtig; in Ansehung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des sogenannten listbroking erachtete die Beklagte mangels Bezugnahme auf ein dem Kläger zugegangenes Poststück die Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 25 Abs 3 DSG als nicht erfüllt.Die Beklagte vertrat gegenüber diesem auf Paragraph 25, DSG gestützten Auskunftsbegehren den Standpunkt, zu ihren Tätigkeitsbereichen "eigene Adreßdaten" und "Finanzbuchhaltung" mit ihrer Negativauskunft ihrer Verpflichtung voll nachgekommen zu sein; in Ansehung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Adreßverwaltung für Dritte sah sie sich als bloßer Dienstleister und demgemäß als nicht auskunftspflichtig; in Ansehung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des sogenannten listbroking erachtete die Beklagte mangels Bezugnahme auf ein dem Kläger zugegangenes Poststück die Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, DSG als nicht erfüllt.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Kläger in jener Tagsatzung, in der dann die Verhandlung geschlossen wurde, ein ihm zugegangenes Poststück vor. Danach stellte die Beklagte fest, daß die Adressierung an den Kläger aufgrund der in ihrem eigenen Adressenmaterial vorhanden gewesenen Daten erfolgte, diese Daten aber aus Anlaß des vorangegangenen Rechtsstreites wieder gelöscht worden seien.
Grundsätzlich wendete die Beklagte gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers ein, er hätte seine Identität nicht nachgewiesen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung zur Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Adressenverwaltung für Dritte zugrunde, daß die Beklagte dabei als Adressenverlag ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des jeweiligen Interessenten als des "Adresseneigentümers" tätig werde. Daraus folgerte das Prozeßgericht erster Instanz, die (datenschutzrechtliche) Stellung des Adressenverlages gleiche der eines bloßen Rechenzentrums. Die Beklagte sei in dieser Funktion nicht Auftraggeber im Sinne des DSG und daher auch nicht auskunftspflichtig.
Zu den Verarbeitungsbereichen Finanzbuchhaltung und eigener Adressenbestand nahm das Prozeßgericht erster Instanz eine Erfüllung der Auskunftspflicht an, zum Verwendungsbereich listbroking aber eine ungenügende Mitwirkung des Klägers, dem es unterstellte, daß es ihm weniger um den Inhalt der Auskunft als um die Klagsführung und die Prozeßkosten zu tun gewesen wäre.
Das Berufungsgericht führte eine Beweisergänzung über die von der Beklagten in den Tätigkeitsbereichen Adressenverwaltung für Dritte einerseits und listbroking andererseits unternommenen datenschutzrechtlich erheblicher Vorgänge durch und ging danach davon aus, daß eine erst durch die Vorlage des Poststückes im Verfahren erster Instanz in Gang gesetzte Vierwochenfrist bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung fruchtlos verstrichen wäre, weil die Beklagte nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz dem Kläger keine weitere Auskunft erteilte.
Das Berufungsgericht änderte das klagsabweisliche Urteil erster Instanz im Sinne einer uneingeschränkten Klagsstattgebung ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. Ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung des von ihm ergänzten Sachverhaltes: Nach der Vorlage eines dem Kläger zugekommenen Poststückes hätte die Beklagte dem Kläger über die im Wege des listbroking verarbeiteten (eigenen) Daten innerhalb von vier Wochen Auskunft erteilen müssen. Damit sei die Beklagte säumig geworden. Das allein rechtfertige das (ungeteilte) Auskunftsbegehren. An der Wesensgleichheit des Klägers mit der Person, deren Daten Gegenstand seines Auskunftsbegehrens seien, hätten der Beklagten nach ihrem mit dem Kläger durchgeführten vorangegangenen Rechtsstreit und dem nachfolgenden Schriftwechsel keine gerechtfertigten Zweifel erwachsen können.
Die Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil mit außerordentlicher Revision an. Sie stellt einen auf Wiederherstellung des klagsabweislichen erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Mit ihrer Zulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe die Fragen nach dem Erfordernis des Identitätsnachweises, der Mitwirkungsobliegenheit eines Betroffenen, nach der Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens (im Falle mehrerer "Datenverarbeitungsbereiche") und die Teilbarkeit des Auskunftserteilungsanspruches (im Falle mehrerer "Datenverarbeitungsbereiche") unrichtig gelöst. Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung rügt die Revisionswerberin vor allem die Qualifizierung eines Adressenverlages, der für einzelne Kunden deren Adressenmaterial "verwalte", als Auftraggeber anstatt als bloßen Dienstleister.
Der Kläger bestreitet in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung das Vorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO. Im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Der Kläger bestreitet in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung das Vorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.