Begründung:
Die von einem Kaufmann, seiner Ehefrau und seinem Sohn im Sinne des Gesellschaftsvertrages vom 30.November 1979 gegründete Gesellschaft mbH ist seit 31.Januar 1980 im Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde mehrfach geändert, die drei Gründungsgesellschafter blieben bis in das Jahr 1992 die alleinigen Gesellschafter, nur ihr Beteiligungsverhältnis änderte sich mehrmals. Alleiniger Geschäftsführer war seit der Gründung der Gesellschaft bis zu seinem Tod der Senior der Gesellschafter. Dieser reichte alljährlich eine Liste im Sinne des § 26 Abs 3 GmbHG beim Firmenbuchgericht ein. Nach der im März 1991 vorgelegten Liste hielt der Geschäftsführer-Gesellschafter selbst eine Einlage im Ausmaß von 21 %, seine Ehefrau Juliane eine solche von 10 % und sein Sohn Peter eine solche von 69 %.Die von einem Kaufmann, seiner Ehefrau und seinem Sohn im Sinne des Gesellschaftsvertrages vom 30.November 1979 gegründete Gesellschaft mbH ist seit 31.Januar 1980 im Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde mehrfach geändert, die drei Gründungsgesellschafter blieben bis in das Jahr 1992 die alleinigen Gesellschafter, nur ihr Beteiligungsverhältnis änderte sich mehrmals. Alleiniger Geschäftsführer war seit der Gründung der Gesellschaft bis zu seinem Tod der Senior der Gesellschafter. Dieser reichte alljährlich eine Liste im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GmbHG beim Firmenbuchgericht ein. Nach der im März 1991 vorgelegten Liste hielt der Geschäftsführer-Gesellschafter selbst eine Einlage im Ausmaß von 21 %, seine Ehefrau Juliane eine solche von 10 % und sein Sohn Peter eine solche von 69 %.
Nach einer mit 5.August 1992 datierten und offenkundig vom seinerzeitigen Gesellschafter-Geschäftsführer unterschriebenen geänderten Liste der Gesellschafter waren Vater, Mutter und Sohn im Verhältnis 70 : 10 : 20 an der Gesellschaft beteiligt.
Nach einer vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst am 7.Januar 1993 notariell beglaubigt unterfertigten Eingabe habe dieser seinen Neffen Gebhart zum einzelvertretungsbefugten Prokuristen bestellt.
Der Gründungsgesellschafter-Geschäftsführer ist am 12.März 1993 gestorben.
Zehn Tage später überreichte eine Rechtsanwältin ausdrücklich als Vertreterin der Gesellschaft beim Firmenbuchgericht eine mit 7.Januar 1993 datierte und von ihrem Kanzleikollegen "als bevollmächtigter Vertreter des Gesellschafters KR...." gefertigte Gesellschafterliste, derzufolge gegenüber der zuletzt vorgelegten Liste vom August 1992 insofern eine Änderung im Stande der Gesellschafter eingetreten sei, als der Geschäftsanteil des Geschäftsführers (mit einer 70 %-Beteiligung) an seinen Neffen Gebhard übertragen worden sei. Diese Eingabe der Rechtsanwältin wurde durch die Vorlage einer durch den in der Zwischenzeit gestorbenen Geschäftsführer unterschriebenen Vollmachtsurkunde vom 23.Juli 1992 mit dem Vorbringen ergänzt, daß der Vollmachtsträger seinerzeit vom Geschäftsführer ausdrücklich beauftragt worden sei, die nun vorgelegte Liste der Gesellschafter in seinem Namen und seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zu unterfertigen; nach dem Inhalt der Vollmacht sollte der Vollmachtsträger auch berechtigt sein, den Geschäftsführer "persönlich" und in seiner Funktion als Geschäftsführer zu vertreten.
Es ist aktenkundig, daß die Witwe und der Sohn des Gründer-Seniors dessen Übertragung seiner Geschäftsanteile an seinen Neffen Gebhard nicht anerkennen und als satzungswidrig bekämpfen. Sie haben auch in der Folge unter Inanspruchnahme ihrer Gesellschafterstellung am 23. April 1993 eine Gesellschafterversammlung unter Ausschluß des Neffen Gebhard abgehalten und in dieser Generalversammlung den Sohn Peter zum Geschäftsführer bestellt. Diese Bestellung sowie alle weiteren in der Generalversammlung vom 23.April 1993 gefaßten Beschlüsse anerkennt der Neffe Gebhard nicht und ficht sie an.
Im Sinne ihres Rechtsstandpunktes über die Gesellschaftsbeteiligungen der einzelnen Familienmitglieder beantragten die Witwe und der Sohn des Verstorbenen die Zurückweisung der mit 7.Januar 1993 datierten Gesellschafterliste.
Das Firmenbuchgericht wies mit Beschluß vom 5.April 1993 diese Gesellschafterliste zurück. Es erachtete die Verfassung der Gesellschafterliste als höchstpersönliche Verpflichtung des Geschäftsführers.
Dem von der Einreicherin der Gesellschafterliste gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht statt. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Rekursgericht teilte die erstrichterliche Ansicht, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH seine organschaftliche Vertretungsbefugnis als solche nicht weiter übertragen könne.
Die Einreicherin der Gesellschafterliste erhob gegen die Rekursentscheidung Revisionsrekurs mit dem Rechtsmittelantrag, die Gesellschafterliste mit den darin verzeichneten Änderungen zur Kenntnis zu nehmen.