Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:
Die Beklagte bekämpft im Rechtsmittelverfahren nicht mehr die - zutreffende - Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß sie bei Aussendung ihrer an über 400.000 Personen persönlich adressierten Schreiben Daten unter Heranziehung von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitet hat, also Auftraggeberin gemäß § 3 Z 3 DSG war. In einem solchen Fall trifft aber den Auftraggeber und nicht den (die) Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 (§ 19) DSG die alleinige Auskunftspflicht nach § 25 DSG (SZ 59/123; ecolex 1993, 380; 6 Ob 33/94). Da der Betroffene nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten hat, sondern das Recht auf Auskunft über deren konkreten Inhalt und über deren Herkunft, ist der Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten und deren Herkunft in bezug auf jede einzelne gespeicherte Angabe zur Person des Betroffenen verpflichtet (SZ 59/123; BankArch 1991, 462; 6 Ob 33/94). Eine derartige Auskunft nach § 25 Abs 1 DSG hat aber die Beklagte bisher nicht nur nicht erteilt, sondern sie ist hiezu nach ihrem Prozeßstandpunkt auch gar nicht bereit.Die Beklagte bekämpft im Rechtsmittelverfahren nicht mehr die - zutreffende - Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß sie bei Aussendung ihrer an über 400.000 Personen persönlich adressierten Schreiben Daten unter Heranziehung von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitet hat, also Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, DSG war. In einem solchen Fall trifft aber den Auftraggeber und nicht den (die) Dienstleister im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, (Paragraph 19,) DSG die alleinige Auskunftspflicht nach Paragraph 25, DSG (SZ 59/123; ecolex 1993, 380; 6 Ob 33/94). Da der Betroffene nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten hat, sondern das Recht auf Auskunft über deren konkreten Inhalt und über deren Herkunft, ist der Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten und deren Herkunft in bezug auf jede einzelne gespeicherte Angabe zur Person des Betroffenen verpflichtet (SZ 59/123; BankArch 1991, 462; 6 Ob 33/94). Eine derartige Auskunft nach Paragraph 25, Absatz eins, DSG hat aber die Beklagte bisher nicht nur nicht erteilt, sondern sie ist hiezu nach ihrem Prozeßstandpunkt auch gar nicht bereit.
Im übrigen übersieht die Beklagte, daß das Rechenzentrum Peter V***** mit dem Schreiben Beilage E nur zu den bei ihm selbst gespeicherten Daten Stellung genommen hat. Damit kann aber schon deshalb nicht eine Auskunft über die für die Beklagte als Auftraggeberin abrufbaren Daten erteilt worden sein, weil sich diese bei ihrer persönlich adressierten Massenaussendung nach eigener Angabe kumulativ auch noch eines zweiten - sogar ausländischen - Dienstleisters bedient hat, sodaß noch immer offen ist, welche für sie abrufbaren Daten zur Person des Klägers zur Verfügung stehen und von wo diese herkommen (6 Ob 33/94). Der Kläger ist daher in bezug auf sein Auskunftsbegehren auch noch nicht klaglos gestellt. Daß Peter V***** die Auskunft im Vollmachtsnamen der Beklagten erteilt haben soll, wird von dieser erstmalig im Rechtsmittelverfahren behauptet. Auf dieses, in erster Instanz nicht erstattete Vorbringen ist daher schon zufolge des Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Jedenfalls läßt sich aber auch den Feststellungen kein - überschießender - Sachverhalt in dieser Richtung entnehmen.
Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.