Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Nach § 13 Abs 3 AußStrG findet gegen die Aussprüche nach Abs 1 Z 1 und 2 kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruches nach Abs 1 Z 3 kann nur mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden. § 60 Abs 2 JN, der bei Aussprüchen nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG sinngemäß anzuwenden ist, kommt nur zum Tragen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Mayer in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 60 mwN). Wäre die Ansicht der Rekurswerberin zutreffend, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem 50.000,-- S nicht übersteigenden anteiligen Einheitswert der Eigentumswohnung der Erblasserin festzusetzen sei, wäre der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG findet gegen die Aussprüche nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruches nach Absatz eins, Ziffer 3, kann nur mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden. Paragraph 60, Absatz 2, JN, der bei Aussprüchen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG sinngemäß anzuwenden ist, kommt nur zum Tragen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Mayer in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 60, mwN). Wäre die Ansicht der Rekurswerberin zutreffend, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem 50.000,-- S nicht übersteigenden anteiligen Einheitswert der Eigentumswohnung der Erblasserin festzusetzen sei, wäre der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen: Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Unter einer anfechtbaren Verfügung ist nur eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. Das ist immer dann der Fall, wenn kein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung der gerichtlichen Äußerung besteht, wie dies unter anderem bei einer ganzen Reihe von einfachen "Zurkenntnisnahmen" zutrifft (vgl ausführlich SZ 50/41).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Unter einer anfechtbaren Verfügung ist nur eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. Das ist immer dann der Fall, wenn kein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung der gerichtlichen Äußerung besteht, wie dies unter anderem bei einer ganzen Reihe von einfachen "Zurkenntnisnahmen" zutrifft vergleiche ausführlich SZ 50/41).
Gemäß § 161 AußStrG ist es für die nicht in den §§ 159 und 160 leg cit genannten Vermächtnisse hinreichend darzutun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben. Das Verlassenschaftsgericht kann daher, außer bei den bevorzugten Vermächtnissen und solchen von Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen keinen Einfluß auf die Erfüllung von Vermächtnissen nehmen. Bei einem Streit über die Gültigkeit des Vermächtnisses ist weder auf den Rechtsweg zu verweisen noch eine Parteirolle zuzuweisen (SZ 21/52). Es bleibt bei einer ernstlichen Bestreitung der Gültigkeit eines Vermächtnisses durch den Erben dem Vermächtnisnehmer überlassen, seinen behaupteten Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Durch die Erklärung des Verlassenschaftsgerichtes "die Legatsannahmeerklärung des Bruno F***** namens der Margarete F***** dient zur Kenntnis" wird daher für die Erben keinerlei Präjudiz über die formelle oder materielle Gültigkeit des behaupteten Legates geschaffen. Diese Erklärung berührt die Rechtssphäre des Erben daher in keiner Weise. Es wird damit nur festgehalten, daß der Vorschrift des § 161 AußStrG (Benachrichtigung des Legatars von einem Vermächtnis) Genüge getan ist. Das Rekursgericht hat den Rekurs der erbserklärten Erbin in diesem Umfang also mangels Rechtsschutzbedürfnisses zu Recht zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 161, AußStrG ist es für die nicht in den Paragraphen 159 und 160 leg cit genannten Vermächtnisse hinreichend darzutun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben. Das Verlassenschaftsgericht kann daher, außer bei den bevorzugten Vermächtnissen und solchen von Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen keinen Einfluß auf die Erfüllung von Vermächtnissen nehmen. Bei einem Streit über die Gültigkeit des Vermächtnisses ist weder auf den Rechtsweg zu verweisen noch eine Parteirolle zuzuweisen (SZ 21/52). Es bleibt bei einer ernstlichen Bestreitung der Gültigkeit eines Vermächtnisses durch den Erben dem Vermächtnisnehmer überlassen, seinen behaupteten Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Durch die Erklärung des Verlassenschaftsgerichtes "die Legatsannahmeerklärung des Bruno F***** namens der Margarete F***** dient zur Kenntnis" wird daher für die Erben keinerlei Präjudiz über die formelle oder materielle Gültigkeit des behaupteten Legates geschaffen. Diese Erklärung berührt die Rechtssphäre des Erben daher in keiner Weise. Es wird damit nur festgehalten, daß der Vorschrift des Paragraph 161, AußStrG (Benachrichtigung des Legatars von einem Vermächtnis) Genüge getan ist. Das Rekursgericht hat den Rekurs der erbserklärten Erbin in diesem Umfang also mangels Rechtsschutzbedürfnisses zu Recht zurückgewiesen.