Die beiden Kläger und die drei Beklagten sind Geschwister. Der Nachlaß nach ihrer am 15. August 1960 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Mutter Helene F. wurde den Streitteilen zu gleichen Teilen eingeantwortet
Mit der Behauptung, die Erstbeklagte habe allein mit der Erblasserin im gemeinsamen Haushalt gelebt, der ganze Nachlaß sei in ihrer Gewahrsame verblieben und sie weigere sich trotz wiederholter Aufforderung, irgend etwas davon herauszugeben oder den Klägerinnen auch nur bekanntzugeben, was vorhanden sei, begehren diese, 1. die Erstbeklagte schuldig zu erkennen, unter Vorlage eines Verzeichnisses anzugeben, welche in den Nachlaß der Helene F. fallenden Vermögenschaften vorhanden seien, und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig seien und 2. alle drei Beklagten schuldig zu erkennen, in die Aufhebung der Erbengemeinschaft an diesen Nachlaßgegenständen durch gerichtliche Feilbietung zu willigen.
Zufolge Anerkenntnisses der Zweitbeklagten Rosa B. erließ das Erstgericht auf Antrag der Klägerinnen gegen diese Beklagte ein Anerkenntnisurteil.
Aus Anlaß des von den Klägerinnen gegen diese Entscheidung erhobenen Kostenrekurses hob das Rekursgericht das Anerkenntnisurteil als nichtig auf. Es begrundete dies damit, daß bei einer Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung sämtliche Beklagten eine einheitliche (notwendige) Streitgenossenschaft bilden. Es können gegen alle Beklagten nur ein gleiches Urteil erfließen. Es gelte der Satz: "Ein Rechtsverhältnis, ein Prozeß, eine Partei". Daher könne nicht ein Beklagter anerkennen und ein anderer bestreiten. Zu einem prozessual wirksamen Anerkenntnis bedürfe es der übereinstimmenden Willenserklärung aller Mitglieder der einheitlichen Streitgenossenschaft. Auf Grund des Anerkenntnisses nur eines Beklagten könne ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Da sich das Ersturteil auf das Anerkenntnis der Zweitbeklagten grunde, ein wirksames Anerkenntnis aber nicht vorliege, sei es mit sich selbst im Widerspruch und daher gemäß § 477 (1) Z. 9 ZPO. nichtig. Diese Nichtigkeit sei, wenngleich von den Klägerinnen nicht geltend gemacht, auf Grund ihres Kostenrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.Aus Anlaß des von den Klägerinnen gegen diese Entscheidung erhobenen Kostenrekurses hob das Rekursgericht das Anerkenntnisurteil als nichtig auf. Es begrundete dies damit, daß bei einer Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung sämtliche Beklagten eine einheitliche (notwendige) Streitgenossenschaft bilden. Es können gegen alle Beklagten nur ein gleiches Urteil erfließen. Es gelte der Satz: "Ein Rechtsverhältnis, ein Prozeß, eine Partei". Daher könne nicht ein Beklagter anerkennen und ein anderer bestreiten. Zu einem prozessual wirksamen Anerkenntnis bedürfe es der übereinstimmenden Willenserklärung aller Mitglieder der einheitlichen Streitgenossenschaft. Auf Grund des Anerkenntnisses nur eines Beklagten könne ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Da sich das Ersturteil auf das Anerkenntnis der Zweitbeklagten grunde, ein wirksames Anerkenntnis aber nicht vorliege, sei es mit sich selbst im Widerspruch und daher gemäß Paragraph 477, (1) Ziffer 9, ZPO. nichtig. Diese Nichtigkeit sei, wenngleich von den Klägerinnen nicht geltend gemacht, auf Grund ihres Kostenrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Kläger Folge, hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem auf, über den Kostenrekurs zu entscheiden.