Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der vorliegende, auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit gegründete Revisionsrekurs des Sachverständigen.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen:Das Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen:
Für das gerichtliche Verfahren über das Begehren auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages sind gemäß § 47 Abs 3 Vorarlberger Straßengesetz, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 - daher auch jene seines § 24 Abs 1 - sinngemäß anzuwenden. Es sind daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden (SZ 33/73; SZ 40/11 ua). Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind aber unter anderem Rekurse auch gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Zu den irreversiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören dabei nicht etwa nur solche, die - wie hier - die Gebühr bestimmen, sondern alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen (EvBl 1973/233; EFSlg 47.197 uva; zuletzt 2 Ob 637/85; 3 Ob 54,55/86; 2 Ob 649,650/87). Der Rechtsmittelwerber kann sich nicht mit Erfolg auf die Lehrmeinung von Harald K*** (in Der Sachverständige 1985, Heft 4, S 4) berufen, weil dieser den von der Rechtsprechung vertretenen generellen Rechtsmittelausschluß offenbar nur für den Fall anzweifelt, in dem das Gericht zweiter Instanz - etwa im Zuge einer BeweiswiederholungFür das gerichtliche Verfahren über das Begehren auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages sind gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Vorarlberger Straßengesetz, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 - daher auch jene seines Paragraph 24, Absatz eins, - sinngemäß anzuwenden. Es sind daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden (SZ 33/73; SZ 40/11 ua). Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind aber unter anderem Rekurse auch gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Zu den irreversiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören dabei nicht etwa nur solche, die - wie hier - die Gebühr bestimmen, sondern alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen (EvBl 1973/233; EFSlg 47.197 uva; zuletzt 2 Ob 637/85; 3 Ob 54,55/86; 2 Ob 649,650/87). Der Rechtsmittelwerber kann sich nicht mit Erfolg auf die Lehrmeinung von Harald K*** (in Der Sachverständige 1985, Heft 4, S 4) berufen, weil dieser den von der Rechtsprechung vertretenen generellen Rechtsmittelausschluß offenbar nur für den Fall anzweifelt, in dem das Gericht zweiter Instanz - etwa im Zuge einer Beweiswiederholung
oder -ergänzung - Sachverständigengebühren "als erstinstanzliches Gericht bestimmt hat" (siehe dazu aaO, Seite 4, rechte Spalte nach der Erwähnung des § 14 Abs 2 AußStrG). Abgesehen davon, daß dies hier nicht zutrifft, ist die bisher vertretene Auffassung zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof auch bereits für den von K*** erwähnten Fall ausdrücklich aufrecht erhalten worden, weil § 41 Abs 1 GebAG 1975 in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht eingreift, so daß durch diese Vorschrift die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nicht beseitigt wurde (EFSlg 52.735).oder -ergänzung - Sachverständigengebühren "als erstinstanzliches Gericht bestimmt hat" (siehe dazu aaO, Seite 4, rechte Spalte nach der Erwähnung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG). Abgesehen davon, daß dies hier nicht zutrifft, ist die bisher vertretene Auffassung zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof auch bereits für den von K*** erwähnten Fall ausdrücklich aufrecht erhalten worden, weil Paragraph 41, Absatz eins, GebAG 1975 in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht eingreift, so daß durch diese Vorschrift die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht beseitigt wurde (EFSlg 52.735).
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.