Entscheidungsgründe:
Am 28. Juli 1956 haben der damals 23 Jahre alte KLäger und die damals im 21. Lebensjahr gestandene Beklagte die Ehe geschlossen. Durch diese Eheschließung wurde ein drei Wochen zuvor geborener Sohn legitimiert. Während der Ehe gebar die Beklagte vier weitere Kinder, die alle inzwischen bereits volljährig geworden sind. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile ist im Sinne ihrer Vereinbarung vom 22.Oktober 1984 seit Ende Oktober 1984 aufgehoben. Beide Streitteile erachten nunmehr übereinstimmend ihre Ehe als unheilbar zerrüttet.
Mit dem am 3. April 1987 klageweise erhobenen Scheidungsbegehren strebte der Kläger eine Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten an. Als schwere Eheverfehlungen der Beklagten machte er dabei geltend: Sie sei seit Jahren streitsüchtig, sei ihm lieblos und abweisend begegnet und habe ihn wiederholt gröblichst beschimpft. Seit 1980 habe die Beklagte, wie der Kläger im Dezember 1980 erfahren habe, mit dem Mann eines befreundeten Ehepaares ehewidrige, wenn nicht gar ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Die Beklagte widersetzte sich ungeachtet der auch von ihr angenommenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe aus pensionsrechtlichen Erwägungen der vom Kläger angestrebten (Verschuldens-)Scheidung. Sie bestritt sämtliche ihr angelasteten Eheverfehlungen, vor allem jeden ehewidrigen Umgang. Hilfsweise stellte die Beklagte einen Mitschuldantrag, wobei sie ausdrücklich die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Klägers beantragte. Dazu lastete sie dem Kläger die ihr von diesem vorgeworfene streitsüchtige, lieblose, abweisende Begegnung mit gröblichen Beschimpfungen sowie schikanöse Störungen seit ihrer Rückkehr in das gemeinschaftliche Haus, vor allem aber eine anläßlich eines Kuraufenthaltes im August/September 1984 aufgenommene ehewidrige Beziehung zu einer ihr gegenüber mehr als zehn Jahre jüngeren Frau an, mit der der Kläger seit der Vereinbarung getrennter Wohnungsnahme der Ehegatten in Lebensgemeinschaft lebe.
Das Prozeßgericht erster Instanz sprach im Sinne des Klagebegehrens sowie in teilweiser Stattgebung des Mitschuldantrages die Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Streitteile aus.
Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Dabei übernahm es die erstrichterlichen Feststellungen. Aus diesen ist hervorzuheben:
Aus verschiedenen, nicht mehr feststellbaren Anlässen war es zwischen den Streitteilen bereits in den Jahren vor ihrer Trennung oft zu schweren Auseinandersetzungen gekommen. Das Vorbringen des Klägers über eine fortgesetzt streitsüchtige, von sich aus lieblose und abweisende Begegnung seitens der Beklagten nahm das Gericht nicht als erwiesen an.
Die Streitteile waren jahrelang mit einem anderen Ehepaar befreundet. Ab dem Frühjahr 1984 unterhielt die Beklagte, wie schon drei bis vier Jahre zuvor, zu dem zu ihr gleichaltrigen Mann des befreundeten Paares (einem Postbediensteten im Zustelldienst) fortgesetzt über eine bloße Freundschaft hinausgehende Beziehungen, über die auch in der Nachbarschaft und im Bekanntenkreis auf Grund der Beobachtungen wiederholten Beisammenseins gesprochen wurde. Bei ihrem Zusammentreffen tauschte die Beklagte mit dem Mann des befreundeten Ehepaares Zärtlichkeiten. Der Kläger erhielt von diesem Umgang seiner Frau um die Jahreswende 1986/87 (ihm glaubhaft erscheinende) Nachricht.
Der Kläger lernte anläßlich seines Kuraufenthaltes vom 13.August bis 6.September 1984 eine damals 38 Jahre alte Frau kennen. Zu dieser blieb er auch nach dem Ende der Kur in ständigem Kontakt. Auf sein Ersuchen nahm diese damals in Wien wohnhafte (verheiratete) Frau Ende September 1984 in der Nähe des Wohnortes der Streitteile Unterkunft. Ende September 1984 brachte der Kläger eine Scheidungsklage ein. In dem darüber abgeführten Rechtsstreit vereinbarten die Streitteile am 17.Oktober 1984 Ruhen des Verfahrens. Am 22.Oktober 1984 vereinbarten sie durch ihre Prozeßbevollmächtigten die sofortige Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenige Tage später zog die Beklagte im Sinne dieser Abrede aus dem gemeinsamen Eigenheim fort. Seit 22.Oktober 1984 lebt der Kläger dort mit der Frau, die er während seines Kuraufenthaltes kennen gelernt hatte, in Lebensgemeinschaft. Anfangs Mai 1985 kehrte die Beklagte in das gemeinsame Eigenheim zurück, nahm aber getrennt vom Kläger und seiner Lebensgefährtin, die die Parterreräume bewohnen, im Obergeschoß Wohnung. Seither kam es zwischen den Streitteilen mehrfach zu Auseinandersetzungen über den Besitzstand, die auch in einem gerichtlichen Besitzstörungsverfahren ausgetragen wurden.
Durch die festgestellten beiderseitigen Verhaltensweisen ist (wechselseitig) der Wille beider Streitteile zur Fortsetzung ihrer ehelichen Gemeinschaft (endgültig) gebrochen worden. Das Prozeßgericht erster Instanz hatte nicht nur die festgestellte ehewidrige Beziehung der Beklagten als Verletzung der ehelichen Treue, sondern ebenso die in der Folge zur Lebensgemeinschaft entwickelte Beziehung des Klägers zu einer Kurbekanntschaft als schwere und für die unheilbar gewordene Ehezerrüttung ursächliche Eheverfehlungen gewertet. Einen augenfälligen Unterschied der festgestellten beiderseitigen Verfehlungen für die Ehezerrüttung, der die Bedeutung des Verschuldens der Beklagten gegenüber jenem des Klägers eindeutig in den Hintergrund treten ließe, hatte das Prozeßgericht erster Instanz nicht angenommen.
Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche rechtliche Beurteilung. Dabei entgegnete es auf die Ausführungen der Beklagten, daß sich der Kläger zu einer Zeit einer anderen Frau zugewendet habe, als er von den der Beklagten angelasteten Beziehungen noch nichts gewußt und diese deshalb auch nicht als ehezerstörend empfunden habe: Maßgebender Zeitpunkt für den Umstand, Eheverfehlungen des anderen als ehezerstörend zu empfinden, sei der der Klagserhebung. Ehewidrige Beziehungen eines Ehegatten entfalteten ihre zerstörende Wirkung nicht nur dadurch, daß sie den anderen empörten, sondern auch dadurch, daß sie beim untreuen Ehegatten die eheliche Gesinnung beeinträchtigten, was sich in einer Verminderung des Ehewillens beider Partner niederschlagen könnte. Die Beklagte habe den ihr oblegenen Beweis nicht erbracht, daß der Kläger ihr Verhalten nicht als ehezerstörend empfunden hätte. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Klagsabweisung und hilfsweise auf Änderung des Verschuldensausspruches im Sinne der Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Klägers zielenden Abänderungsantrag an.Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche rechtliche Beurteilung. Dabei entgegnete es auf die Ausführungen der Beklagten, daß sich der Kläger zu einer Zeit einer anderen Frau zugewendet habe, als er von den der Beklagten angelasteten Beziehungen noch nichts gewußt und diese deshalb auch nicht als ehezerstörend empfunden habe: Maßgebender Zeitpunkt für den Umstand, Eheverfehlungen des anderen als ehezerstörend zu empfinden, sei der der Klagserhebung. Ehewidrige Beziehungen eines Ehegatten entfalteten ihre zerstörende Wirkung nicht nur dadurch, daß sie den anderen empörten, sondern auch dadurch, daß sie beim untreuen Ehegatten die eheliche Gesinnung beeinträchtigten, was sich in einer Verminderung des Ehewillens beider Partner niederschlagen könnte. Die Beklagte habe den ihr oblegenen Beweis nicht erbracht, daß der Kläger ihr Verhalten nicht als ehezerstörend empfunden hätte. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Klagsabweisung und hilfsweise auf Änderung des Verschuldensausspruches im Sinne der Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Klägers zielenden Abänderungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.