Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß die bewußt wahrheitswidrige Zusage des vom Beklagten mit der Vermittlung des Verkaufes seiner Eigentumswohnung beauftragten Realitätenvermittlers (bzw dessen Mitarbeiters) an die Kläger, die an das Haus angrenzende Liegenschaft werde nicht verbaut, sondern in einen Park umgewandelt werden, für den Kaufentschluß der Kläger ursächlich war, hätten sie sich doch nach den getroffenen Feststellungen nicht zu diesem Kauf entschlossen, wenn sie von der geplanten Verbauung der Nachbarliegenschaft Kenntnis gehabt hätten.
Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes muß der Beklagte diesen Umstand, daß nämlich der von ihm mit der Vermittlung des Verkaufes seiner Eigentumswohnung beauftragte Realitätenvermittler (bzw dessen Mitarbeiter) die Kläger im Sinne des § 870 ABGB durch List zum Abschluß des Kaufvertrages veranlaßte, gegen sich gelten lassen. "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist keinesfalls jede Person außer dem Erklärenden und dem Erklärungsgegner. Es kommt entscheidend auf die Funktion an, die der Täuschende beim Zustandekommen des Geschäftes einnimmt. Nur ein am Geschäftsabschluß Unbeteiligter kann als "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB angesehen werden, nicht aber eine Person, die maßgeblich auf der Seite eines der Beteiligten am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat. Eine von einem mit der Vermittlung des Verkaufes einer Liegenschaft beauftragten Immobilienmakler in dieser Eigenschaft, also als Beauftragter des Verkäufers, begangene Täuschung des Kaufinteressenten muß der Verkäufer gegen sich gelten lassen (SZ 44/59; MietSlg 38.070 mwN ua).Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes muß der Beklagte diesen Umstand, daß nämlich der von ihm mit der Vermittlung des Verkaufes seiner Eigentumswohnung beauftragte Realitätenvermittler (bzw dessen Mitarbeiter) die Kläger im Sinne des Paragraph 870, ABGB durch List zum Abschluß des Kaufvertrages veranlaßte, gegen sich gelten lassen. "Dritter" im Sinne des Paragraph 875, ABGB ist keinesfalls jede Person außer dem Erklärenden und dem Erklärungsgegner. Es kommt entscheidend auf die Funktion an, die der Täuschende beim Zustandekommen des Geschäftes einnimmt. Nur ein am Geschäftsabschluß Unbeteiligter kann als "Dritter" im Sinne des Paragraph 875, ABGB angesehen werden, nicht aber eine Person, die maßgeblich auf der Seite eines der Beteiligten am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat. Eine von einem mit der Vermittlung des Verkaufes einer Liegenschaft beauftragten Immobilienmakler in dieser Eigenschaft, also als Beauftragter des Verkäufers, begangene Täuschung des Kaufinteressenten muß der Verkäufer gegen sich gelten lassen (SZ 44/59; MietSlg 38.070 mwN ua).
Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die vom Realitätenvermittler begangene Täuschung der Kläger sei nicht dem Beklagten zuzurechnen, weil sich auch die Kläger der Tätigkeit des Realitätenvermittlers nutzbringend bedient hätten und damit mit ihm ein Vertragsverhältnis eingegangen seien, ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht unterscheidet hier nicht zwischen zwei voneinander zu trennenden Vertragsverhältnissen. Es ist durchaus zutreffend, daß jemand, der auch ohne vorangegangenen Auftrag die Dienste eines Maklers in Anspruch nimmt, verpflichtet ist, diese auch zu honorieren, denn insoweit wird der Makler auch zum Vorteil des Interessenten tätig. Dies ändert aber nichts daran, daß der Makler, soweit er namens seines Auftraggebers mit dem Interessenten Verhandlungen führt und diesem Informationen erteilt, als Vertreter seines Auftraggebers tätig wird und daß in diesem Umfang seine Tätigkeit dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist.
Muß sich demnach im vorliegenden Fall der Beklagte die dargestellte Täuschung der Kläger durch den von ihm beigezogenen Realitätenvermittler (bzw dessen Mitarbeiter) zurechnen lassen, dann treffen ihn die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen.
Gemäß § 870 ABGB ist, wer von dem anderen Teil durch List zu einem Vertrag veranlaßt wurde, ihn zu halten nicht verbunden. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrages, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels.Gemäß Paragraph 870, ABGB ist, wer von dem anderen Teil durch List zu einem Vertrag veranlaßt wurde, ihn zu halten nicht verbunden. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrages, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels.
Dies streben die Kläger mit der vorliegenden Klage nicht an. Sie wollen die von ihnen gekaufte Eigentumswohnung behalten, verlangen aber vom Beklagten die Rückzahlung eines Teiles des geleisteten Kaufpreises in der Höhe des Klagsbetrages, "weil der tatsächliche Wert des Kaufgegenstandes gegenüber einer gleichartigen Eigentumswohnung in der bei Kaufabschluß zugesicherten besonderen Grünlage um mindestens S 350.000,-- geringer sei".
In der Rechtsprechung wird auch dem im Sinne des § 870 ABGB Getäuschten das Recht auf Vertraganpassung im Rahmen der Anordnung des § 872 ABGB eingeräumt (SZ 50/35; SZ 53/108; SZ 54/88 uva), wobei der listig Irreführende einem solchen Begehren die Einwendung, daß er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur zum Schutz eigener begründeter wesentlicher Interessen entgegensetzen kann, nicht aber, um den betrügerisch herausgelockten Vorteil zu behalten (SZ 59/126 mwN). Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes hindert die Behauptung der Kläger (und die im Sinne dieser Behauptung getroffene Feststellung), daß sie ohne Täuschung über die Verbauung der Nachbarliegenschaft zum Abschluß des Kaufvertrages nicht bereit gewesen wären, eine Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB nicht. Die Kläger haben mit ihrer Klagsführung durchaus eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Aufhebung des von ihnen geschlossenen Kaufvertrages, sondern eine Entschädigung in Geld anstreben. Der Beklagte hat Einwendungen in dem Sinne, daß er den Vertrag in Verfolgung eigener begründeter wesentlicher Interessen anders nicht geschlossen hätte, nicht erhoben.In der Rechtsprechung wird auch dem im Sinne des Paragraph 870, ABGB Getäuschten das Recht auf Vertraganpassung im Rahmen der Anordnung des Paragraph 872, ABGB eingeräumt (SZ 50/35; SZ 53/108; SZ 54/88 uva), wobei der listig Irreführende einem solchen Begehren die Einwendung, daß er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur zum Schutz eigener begründeter wesentlicher Interessen entgegensetzen kann, nicht aber, um den betrügerisch herausgelockten Vorteil zu behalten (SZ 59/126 mwN). Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes hindert die Behauptung der Kläger (und die im Sinne dieser Behauptung getroffene Feststellung), daß sie ohne Täuschung über die Verbauung der Nachbarliegenschaft zum Abschluß des Kaufvertrages nicht bereit gewesen wären, eine Vertragsanpassung im Sinne des Paragraph 872, ABGB nicht. Die Kläger haben mit ihrer Klagsführung durchaus eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Aufhebung des von ihnen geschlossenen Kaufvertrages, sondern eine Entschädigung in Geld anstreben. Der Beklagte hat Einwendungen in dem Sinne, daß er den Vertrag in Verfolgung eigener begründeter wesentlicher Interessen anders nicht geschlossen hätte, nicht erhoben.
Faßt man das vorliegende Hauptbegehren der Kläger als solches auf Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB auf, so wäre es somit unter den festgestellten Umständen dem Grunde nach berechtigt. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, daß eine Entwertung des Kaufgegenstandes nicht vorliege, weil das Bauverfahren hinsichtlich der Verbauung der Nachbarliegenschaft noch nicht abgeschlossen und mit der Bautätigkeit noch nicht begonnen worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt vielmehr im Sinne der Behauptungen der Kläger durchaus nahe, daß schon erhoffte oder befürchtete Veränderungen der Umgebung einer Liegenschaft (besonders eines Wohnhauses) auf deren Marktwert einen Einfluß haben können, sobald die zu erwartenden Veränderungen einem interessierten Personenkreis bekannt werden, die Preise auf dem Immobilienmarkt sich also schon vor der tatsächlichen Änderung diesen Erwartungen anpassen.Faßt man das vorliegende Hauptbegehren der Kläger als solches auf Vertragsanpassung im Sinne des Paragraph 872, ABGB auf, so wäre es somit unter den festgestellten Umständen dem Grunde nach berechtigt. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, daß eine Entwertung des Kaufgegenstandes nicht vorliege, weil das Bauverfahren hinsichtlich der Verbauung der Nachbarliegenschaft noch nicht abgeschlossen und mit der Bautätigkeit noch nicht begonnen worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt vielmehr im Sinne der Behauptungen der Kläger durchaus nahe, daß schon erhoffte oder befürchtete Veränderungen der Umgebung einer Liegenschaft (besonders eines Wohnhauses) auf deren Marktwert einen Einfluß haben können, sobald die zu erwartenden Veränderungen einem interessierten Personenkreis bekannt werden, die Preise auf dem Immobilienmarkt sich also schon vor der tatsächlichen Änderung diesen Erwartungen anpassen.
Die Vertragsänderung im Sinne des § 872 ABGB berechtigt nicht einfach zur Forderung der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung; es ist vielmehr die dem Berechtigten obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern: Der vereinbarte Preis muß sich zum geänderten Preis so verhalten wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel (SZ 48/112 mwN ua). Nur so kann die von den Parteien dem Vertragsabschluß zugrundegelegte Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung (subjektive Äquivalenz), die ja, soweit sie nicht durch Willensmängel beeinflußt ist, keiner Korrektur bedarf und zugänglich ist, aufrechterhalten bleiben.Die Vertragsänderung im Sinne des Paragraph 872, ABGB berechtigt nicht einfach zur Forderung der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung; es ist vielmehr die dem Berechtigten obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern: Der vereinbarte Preis muß sich zum geänderten Preis so verhalten wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel (SZ 48/112 mwN ua). Nur so kann die von den Parteien dem Vertragsabschluß zugrundegelegte Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung (subjektive Äquivalenz), die ja, soweit sie nicht durch Willensmängel beeinflußt ist, keiner Korrektur bedarf und zugänglich ist, aufrechterhalten bleiben.
Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn man das vorliegende Hauptbegehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 874 ABGB beurteilt. Nach dieser Bestimmung hat derjenige, der einen Vertrag durch List bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung zu leisten. Die Leistung eines negativen Vertragsinteresses durch den Schädiger kommt bei Aufrechterhaltung des Vertrages durch den Getäuschten (wie im vorliegenden Fall) nicht in Betracht. Im Sinne des der Vorschrift des § 1323 ABGB zugrundeliegenden Ausgleichsgedankens muß sich auch ein den Klägern in Geld gebührender Schadenersatz dafür, daß sie infolge der an ihnen begangenen Täuschung ein Kaufobjekt erwarben, das in einem bestimmten Punkt (Grünlage) den ihnen zugesagten Eigenschaften nicht entsprach, an der oben dargestellten relativen Berechnungsmethode orientieren. Denn auch ein derartiger nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu leistender Wertausgleich hat zu berücksichtigen, daß sich eine in einem Kaufvertrag getroffene Preisvereinbarung aus den verschiedensten - auch durchausEs führt auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn man das vorliegende Hauptbegehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 874, ABGB beurteilt. Nach dieser Bestimmung hat derjenige, der einen Vertrag durch List bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung zu leisten. Die Leistung eines negativen Vertragsinteresses durch den Schädiger kommt bei Aufrechterhaltung des Vertrages durch den Getäuschten (wie im vorliegenden Fall) nicht in Betracht. Im Sinne des der Vorschrift des Paragraph 1323, ABGB zugrundeliegenden Ausgleichsgedankens muß sich auch ein den Klägern in Geld gebührender Schadenersatz dafür, daß sie infolge der an ihnen begangenen Täuschung ein Kaufobjekt erwarben, das in einem bestimmten Punkt (Grünlage) den ihnen zugesagten Eigenschaften nicht entsprach, an der oben dargestellten relativen Berechnungsmethode orientieren. Denn auch ein derartiger nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu leistender Wertausgleich hat zu berücksichtigen, daß sich eine in einem Kaufvertrag getroffene Preisvereinbarung aus den verschiedensten - auch durchaus
subjektiven - Beurteilungskriterien der Parteien ableitet, die, soweit sie nicht durch ein einen Anspruch auf Schadenersatz begründendes Verhalten beeinflußt werden, eines Ausgleiches im Sinne eines Geldersatzes nicht bedürfen und zugänglich sind.
Soweit die Kläger den Vertrag aufrechterhalten, ist ihnen in diesem Sinne kein Schaden entstanden. Diesbezüglich muß die in der Preisvereinbarung zum Ausdruck gekommene subjektive Äquivalenz aufrechterhalten bleiben. Eines Ausgleiches bedarf nur der Nachteil aus der fehlenden wertbestimmenden Eigenschaft. Dieser muß, weil er einen Teil des ausgehandelten Kaufpreises betrifft, gleichfalls nach derselben subjektiven Äquivalenz beurteilt werden.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines ihnen nach der Vorschrift des § 874 ABGB zu leistenden Schadenersatzes können daher die Kläger vom Beklagten als Ausgleich für einen Minderwert der ihnen verkauften Eigentumswohnung nicht mehr verlangen als das, was ihnen im Sinne der oben dargestellten relativen Berechnungsmethode zusteht.Auch unter dem Gesichtspunkt eines ihnen nach der Vorschrift des Paragraph 874, ABGB zu leistenden Schadenersatzes können daher die Kläger vom Beklagten als Ausgleich für einen Minderwert der ihnen verkauften Eigentumswohnung nicht mehr verlangen als das, was ihnen im Sinne der oben dargestellten relativen Berechnungsmethode zusteht.
Da im vorliegenden Fall Feststellungen, die die Berechnung des den Klägern zustehenden Ausgleichsanspruches nach dieser relativen Berechnungsmethode ermöglichen, nicht getroffen wurden, erweist sich die Rechtssache als nicht spruchreif. Es waren daher in Stattgebung der Revision der Kläger die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren (zweckmäßigerweise auf Grund eines einzuholenden Sachverständigengutachtens) zu klären haben, wie hoch der Marktwert der hier in Frage stehenden Eigentumswohnung unter Berücksichtigung der den Klägern zugesagten Eigenschaften (Nichtverbauung und Umwandlung der angrenzenden Liegenschaft in einen Park) und ohne diese Eigenschaften im Dezember 1986 war. Erst dann wird im Sinne obiger Rechtsausführungen erschöpfend über das Hauptbegehren der Kläger abgesprochen werden können.
Zum Eventualbegehren der Kläger ist unter diesen Umständen derzeit noch nicht Stellung zu nehmen.
Der angeordnete Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der angeordnete Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.