Der Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 24 Abs. 2 JN) und gerechtfertigt.Der Rekurs des Klägers ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN) und gerechtfertigt.
Gemäß § 21 Abs. 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese Bestimmung bindet die Ablehnung an Zeitgrenzen (Sperl, Lehrbuch der Bürgerlichen Rechtspflege 78) und hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder die doloserweise erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt (RZ 1975/1). Sie soll somit willkürlicher Verzögerung entgegenwirken und verhindern, daß bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos wird (Demelius, Der neue Civilproceß 28; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albert-Hartmann, ZPO51 Anm. 1 zu § 43 dZPO, welche Bestimmung § 21 JN entspricht). Sie ist allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (JBl. 1989, 664; RZ 1975/1), denn das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar (RZ 1975/1; Sperl aaO; Pollak, System2 236). Die Partei muß von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird (RZ 1975/1 mwN; 3 Ob 539/88;Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese Bestimmung bindet die Ablehnung an Zeitgrenzen (Sperl, Lehrbuch der Bürgerlichen Rechtspflege 78) und hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder die doloserweise erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt (RZ 1975/1). Sie soll somit willkürlicher Verzögerung entgegenwirken und verhindern, daß bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos wird (Demelius, Der neue Civilproceß 28; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albert-Hartmann, ZPO51 Anmerkung 1 zu Paragraph 43, dZPO, welche Bestimmung Paragraph 21, JN entspricht). Sie ist allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind (JBl. 1989, 664; RZ 1975/1), denn das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar (RZ 1975/1; Sperl aaO; Pollak, System2 236). Die Partei muß von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird (RZ 1975/1 mwN; 3 Ob 539/88;
Fasching I 205). Die Kenntnis - des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten (Feiber in MünchKommZPO, Rz 3 zu § 43 dZPO;Fasching römisch eins 205). Die Kenntnis - des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten (Feiber in MünchKommZPO, Rz 3 zu Paragraph 43, dZPO;
Wassermann in AK-ZPO, Rz 2 zu § 43 dZPO) - vom Ablehnungsgrund umfaßt die Kenntnis der Tatsachen, die die (behauptete) Besorgnis der Befangenheit begründen und die Kenntnis der Person des mit der Sache befaßten Richters (Leipold in Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO20, Rz 1 zu § 43; Wassermann aaO). Kennenmüssen reicht nicht aus (Hartmann aaO Anm. 2; Feiber aaO Rz 3; Wassermann aaO). Ob daher der damalige Rechtsvertreter des Klägers die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz kennen mußte, wie die erste Instanz nun unterstellt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsantrages nicht entscheidend. Denn ein schriftlicher Antrag begründet nur dann die Wirkungen des § 21 Abs. 2 JN, wenn er bewußt an den befangenen Richter selbst gerichtet ist (Leipold aaO Rz 5). Wenn aber der Kläger oder sein damaliger Rechtsvertreter die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz für das Jahr 1992 mit der in Punkt 3.7 derselben enthaltenen seit Jahren existierenden Regelung, daß Akten, die anläßlich einer früheren Entscheidung eine R-Zahl erhalten hätten, in die Gerichtsabteilung fielen, welche die frühere Entscheidung gefällt habe, gekannt hätten, hätte bereits mit der Berufung - als Antrag iS des § 21 Abs. 2 JN - der Ablehnungsantrag in Ansehung der an der Vorentscheidung beteiligten Rechtsmittelrichter gestellt werden müssen. Diese positive Kenntnis wird im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein. Davon hängt ab, ob der Ablehnungsantrag rechtzeitig oder verspätet gestellt wurde. Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlichen Reisegebühren des Berufungssenates durch den Kläger stellt dagegen keinen Antrag iS des § 21 Abs. 2 JN dar.Wassermann in AK-ZPO, Rz 2 zu Paragraph 43, dZPO) - vom Ablehnungsgrund umfaßt die Kenntnis der Tatsachen, die die (behauptete) Besorgnis der Befangenheit begründen und die Kenntnis der Person des mit der Sache befaßten Richters (Leipold in Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO20, Rz 1 zu Paragraph 43,; Wassermann aaO). Kennenmüssen reicht nicht aus (Hartmann aaO Anmerkung 2; Feiber aaO Rz 3; Wassermann aaO). Ob daher der damalige Rechtsvertreter des Klägers die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz kennen mußte, wie die erste Instanz nun unterstellt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsantrages nicht entscheidend. Denn ein schriftlicher Antrag begründet nur dann die Wirkungen des Paragraph 21, Absatz 2, JN, wenn er bewußt an den befangenen Richter selbst gerichtet ist (Leipold aaO Rz 5). Wenn aber der Kläger oder sein damaliger Rechtsvertreter die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz für das Jahr 1992 mit der in Punkt 3.7 derselben enthaltenen seit Jahren existierenden Regelung, daß Akten, die anläßlich einer früheren Entscheidung eine R-Zahl erhalten hätten, in die Gerichtsabteilung fielen, welche die frühere Entscheidung gefällt habe, gekannt hätten, hätte bereits mit der Berufung - als Antrag iS des Paragraph 21, Absatz 2, JN - der Ablehnungsantrag in Ansehung der an der Vorentscheidung beteiligten Rechtsmittelrichter gestellt werden müssen. Diese positive Kenntnis wird im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein. Davon hängt ab, ob der Ablehnungsantrag rechtzeitig oder verspätet gestellt wurde. Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlichen Reisegebühren des Berufungssenates durch den Kläger stellt dagegen keinen Antrag iS des Paragraph 21, Absatz 2, JN dar.
Wenn der Ablehnungsantrag rechtzeitig ist, muß sich der Ablehnungssenat sachlich damit auseinandersetzen. Die bloße Wiedergabe der in der Entscheidung EvBl. 1990/145 angestellten Erwägungen über die Befangenheit wegen Ablehnung des Antrages auf Verfahrenshilfe stellt kein ausreichendes sachliches Eingehen auf die hier im Ablehnungsantrag weitwendig dargestellten Gründe dar. Demgemäß ist der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52, 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 52, 50, ZPO.