Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Abgesehen davon, daß sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels schon aus § 192 Abs 2 ZPO ergibt, ist es entgegen seiner unrichtigen Benennung auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 528 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:Abgesehen davon, daß sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels schon aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ergibt, ist es entgegen seiner unrichtigen Benennung auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
Da der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem 50.000 S nicht übersteigenden Geldbetrag besteht, ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes schon gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat daher zutreffend in seinen Beschluß den belehrenden Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufgenommen; hingegen war sein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes überflüssig, weil kein Fall des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorliegt.Da der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem 50.000 S nicht übersteigenden Geldbetrag besteht, ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat daher zutreffend in seinen Beschluß den belehrenden Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aufgenommen; hingegen war sein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes überflüssig, weil kein Fall des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorliegt.
Bei dieser Sachlage wäre der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß § 523 ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Bei dieser Sachlage wäre der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß Paragraph 523, ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.