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Entscheidung 6 Ob 601/93×

Entscheidung 6 Ob 601/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob601/93

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde K*****, vertreten durch Dr.Hannes Pflaum und Dr.Wolfgang Löhnert, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Richard E*****, und 2.) Dr.Friedrich E*****, beide vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.158 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 3. August 1993, GZ 41 R 442/93-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16.April 1993, GZ 4 C 281/93y-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von 9.158 S sA.

Über Antrag der Beklagten unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamt für den 9.Bezirk zu SL 6704/92 anhängigen Verfahrens.

Das Rekursgericht wies den Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Abgesehen davon, daß sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels schon aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ergibt, ist es entgegen seiner unrichtigen Benennung auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:

Da der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem 50.000 S nicht übersteigenden Geldbetrag besteht, ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat daher zutreffend in seinen Beschluß den belehrenden Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aufgenommen; hingegen war sein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes überflüssig, weil kein Fall des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorliegt.

Bei dieser Sachlage wäre der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß Paragraph 523, ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Anmerkung

E33550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00601.93.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19931021_OGH0002_0060OB00601_9300000_000