Die Revision ist zulässig. Sie ist auch zum Teil berechtigt.
Nach dem auf den Direktprozeß des Geschädigten bezugnehmenden Prozeßvorbringen der Streitteile können die Negativvoraussetzungen des auf den dritten Fall des § 1310 ABGB gestützten Ersatzanspruches als außer Streit gestellt angesehen werden. Der Beklagte hat lediglich die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 125 B-KUVG sowie in Ansehung der nach dieser Gesetzesstelle auf den Sozialversicherungsträger übergangsfähigen Ersatzansprüche die Voraussetzung für eine Ersatzpflicht nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB bestritten.Nach dem auf den Direktprozeß des Geschädigten bezugnehmenden Prozeßvorbringen der Streitteile können die Negativvoraussetzungen des auf den dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB gestützten Ersatzanspruches als außer Streit gestellt angesehen werden. Der Beklagte hat lediglich die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nach Paragraph 125, B-KUVG sowie in Ansehung der nach dieser Gesetzesstelle auf den Sozialversicherungsträger übergangsfähigen Ersatzansprüche die Voraussetzung für eine Ersatzpflicht nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB bestritten.
Soweit ein Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz des Heilungskostenaufwandes (nach der gebotenen Billigkeitsprüfung) besteht, sind die festgestellten Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers einem solchen bürgerlich-rechtlichen Ersatzanspruch kongruent und die Voraussetzung des Forderungsüberganges nach § 125 B-KUVG erfüllt.Soweit ein Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz des Heilungskostenaufwandes (nach der gebotenen Billigkeitsprüfung) besteht, sind die festgestellten Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers einem solchen bürgerlich-rechtlichen Ersatzanspruch kongruent und die Voraussetzung des Forderungsüberganges nach Paragraph 125, B-KUVG erfüllt.
Ob die Voraussetzungen nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB für eine Ersatzpflicht des Schädigers, der im Direktprozeß des Verletzten bereits aus dem zitierten Rechtsgrund zur Zahlung eines Schmerzengeldes, einer Verunstaltungsentschädigung sowie eines Ersatzes für verschiedene - sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckte - Nebenkosten zur Heilbehandlung im Gesamtbetrag von 230.000 S rechtskräftig verpflichtet wurde, auch für den vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Heilkostenaufwand im eingeklagten Betrag von rund 51.500 S gegeben sind, ist zunächst unabhängig vom Ausgang des Direktprozesses zu beurteilen.Ob die Voraussetzungen nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB für eine Ersatzpflicht des Schädigers, der im Direktprozeß des Verletzten bereits aus dem zitierten Rechtsgrund zur Zahlung eines Schmerzengeldes, einer Verunstaltungsentschädigung sowie eines Ersatzes für verschiedene - sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckte - Nebenkosten zur Heilbehandlung im Gesamtbetrag von 230.000 S rechtskräftig verpflichtet wurde, auch für den vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Heilkostenaufwand im eingeklagten Betrag von rund 51.500 S gegeben sind, ist zunächst unabhängig vom Ausgang des Direktprozesses zu beurteilen.
Das vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung des im Direktprozeß erflossenen Urteils abgehandelte Problem ist der Sache nach eine in § 156 Abs 3 VersVG und § 336 letzter Satz ASVG geregelte Frage, die allerdings nach der Besonderheit des Haftungsgrundes nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB unmittelbar in die Anspruchsgrundlagen zurückschlägt, weil die Tragfähigkeit des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt keinesfalls weiter reicht als bis zur Versicherungssumme des nach ständiger Rechtsprechung unterstellten Deckungsanspruches des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer seiner Eltern.Das vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandswirkung des im Direktprozeß erflossenen Urteils abgehandelte Problem ist der Sache nach eine in Paragraph 156, Absatz 3, VersVG und Paragraph 336, letzter Satz ASVG geregelte Frage, die allerdings nach der Besonderheit des Haftungsgrundes nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB unmittelbar in die Anspruchsgrundlagen zurückschlägt, weil die Tragfähigkeit des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt keinesfalls weiter reicht als bis zur Versicherungssumme des nach ständiger Rechtsprechung unterstellten Deckungsanspruches des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer seiner Eltern.
Wiewohl die Billigkeitsentscheidung nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB auch dahin lauten könnte, einen teilweisen Ersatz in der Weise zuzuerkennen, daß der Schädiger einzelne Teilansprüche zur Gänze, andere aber gar nicht zu erfüllen hätte, besteht nach den hier abzuwägenden beiderseitigen Verhältnissen zu einer solchen Art der Anordnung eines Teilersatzes kein Grund.Wiewohl die Billigkeitsentscheidung nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB auch dahin lauten könnte, einen teilweisen Ersatz in der Weise zuzuerkennen, daß der Schädiger einzelne Teilansprüche zur Gänze, andere aber gar nicht zu erfüllen hätte, besteht nach den hier abzuwägenden beiderseitigen Verhältnissen zu einer solchen Art der Anordnung eines Teilersatzes kein Grund.
Wie in zahlreichen bisher entschiedenen Fällen einer strittigen Ersatzlage nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB steht dem Schädiger zum Ausgleich des dem Verletzten zugefügten Schadens nur ein Sonderfonds im unterstellten Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer seiner Eltern, dem Geschädigten selbst aber in vergleichbarer Weise lediglich der im Leistungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seines Vaters vorhandene Sonderfonds zur Verfügung. Der konkret geltend gemachte Heilkostenaufwand von rund 51.500 S findet neben dem bereits im Direktprozeß des Verletzten rechtskräftig zuerkannten - sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckten - Ersatzanspruch von 230.000 S im unterstellten Deckungsanspruch des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer seiner Eltern mit einer Versicherungssumme von 2 Mio S noch ausreichend Deckung; andererseits entspricht er auch dem Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung.Wie in zahlreichen bisher entschiedenen Fällen einer strittigen Ersatzlage nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB steht dem Schädiger zum Ausgleich des dem Verletzten zugefügten Schadens nur ein Sonderfonds im unterstellten Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer seiner Eltern, dem Geschädigten selbst aber in vergleichbarer Weise lediglich der im Leistungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seines Vaters vorhandene Sonderfonds zur Verfügung. Der konkret geltend gemachte Heilkostenaufwand von rund 51.500 S findet neben dem bereits im Direktprozeß des Verletzten rechtskräftig zuerkannten - sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckten - Ersatzanspruch von 230.000 S im unterstellten Deckungsanspruch des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer seiner Eltern mit einer Versicherungssumme von 2 Mio S noch ausreichend Deckung; andererseits entspricht er auch dem Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese betraglich volle Deckung des zum Schadensausgleich erforderlichen Betrages in durchsetzbaren Ansprüchen gegen Dritte ist die maßgebliche Grundlage für die nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB zu treffende Billigkeitsentscheidung. Dabei ist keine unterschiedliche Wertung danach angebracht, ob der Deckungsanspruch des Geschädigten auf einem Individualversicherungsvertrag oder einem gesetzlichen Leistungsanspruch gegen einen Sozialversicherungsträger beruht.Diese betraglich volle Deckung des zum Schadensausgleich erforderlichen Betrages in durchsetzbaren Ansprüchen gegen Dritte ist die maßgebliche Grundlage für die nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB zu treffende Billigkeitsentscheidung. Dabei ist keine unterschiedliche Wertung danach angebracht, ob der Deckungsanspruch des Geschädigten auf einem Individualversicherungsvertrag oder einem gesetzlichen Leistungsanspruch gegen einen Sozialversicherungsträger beruht.
Entscheidend ist die volle Deckung im jeweiligen Sonderfonds. Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates für die konkrete Billigkeitsentscheidung ohne Belang und nur von akademischen Interesse, wieweit ein weiterer Schade auch noch jeweils in den beiderseitigen Sonderfonds Deckung fände.
Der billige Ausgleich nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB ist bei voller Schadensdeckung sowohl in einem im unterstellten Deckungsanspruch des Schädigers gegen einen Haftpflichtversicherer bestehenden Sonderfonds einerseits und in einem Deckungs- oder Leistungsanspruch des Geschädigten gegen einen Individualversicherer oder Sozialversicherungsträger andererseits vorhandenen Sonderfonds darin zu finden, daß dem Schädiger die Inanspruchnahme seines Deckungsanspruches ebenso wie dem Geschädigten der Rückgriff auf seine Deckung jeweils zur Hälfte zuzumuten ist.Der billige Ausgleich nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB ist bei voller Schadensdeckung sowohl in einem im unterstellten Deckungsanspruch des Schädigers gegen einen Haftpflichtversicherer bestehenden Sonderfonds einerseits und in einem Deckungs- oder Leistungsanspruch des Geschädigten gegen einen Individualversicherer oder Sozialversicherungsträger andererseits vorhandenen Sonderfonds darin zu finden, daß dem Schädiger die Inanspruchnahme seines Deckungsanspruches ebenso wie dem Geschädigten der Rückgriff auf seine Deckung jeweils zur Hälfte zuzumuten ist.
Der Beklagte hat aus diesen Erwägungen der klagenden Partei nach den festgestellten beiderseitigen Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem Grund des § 1310, dritter Fall ABGB den klageweise geltend gemachten Heilungskostenaufwand zur Hälfte zu ersetzen. Der Ersatzanspruch ist gemäß § 125 B-KUVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen.Der Beklagte hat aus diesen Erwägungen der klagenden Partei nach den festgestellten beiderseitigen Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem Grund des Paragraph 1310,, dritter Fall ABGB den klageweise geltend gemachten Heilungskostenaufwand zur Hälfte zu ersetzen. Der Ersatzanspruch ist gemäß Paragraph 125, B-KUVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen.
Dem Leistungsbegehren war daher nur im Ausmaß der Hälfte des eingeklagten Betrages stattzugeben.
Gegen den Feststellungsausspruch spricht alles, was das Berufungsgericht zutreffend zur bloßen Vorläufigkeit und Unvollständigkeit der Ersatzanspruchsbeurteilung im gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeführt hat. Wenn die beiderseitige Vermögenslage (unter Einschluß von Deckungs- und Leistungsansprüchen gegen Dritte) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über den konkreten künftigen Leistungsanspruch für die Abwägung heranzuziehen sein wird, dann berührt dies die Grundlagen und den Bestand des auf den dritten Fall des § 1310 ABGB zu gründenden Ersatzanspruches, nicht lediglich dessen Höhe. Der Ersatzanspruch als solcher kann daher für die Zukunft nicht beurteilt werden. So, wie das Berufungsgericht seinen Feststellungsausspruch nach seinen Entscheidungsgründen versteht, wird nur über einzelne, nicht feststellungsfähige Anspruchsvoraussetzungen erkannt (nämlich nur darüber, daß ein schuldfähiger Beklagter für bestimmte Ersatzansprüche des Geschädigten in einem bestimmten Ausmaß zu haften hätte).Gegen den Feststellungsausspruch spricht alles, was das Berufungsgericht zutreffend zur bloßen Vorläufigkeit und Unvollständigkeit der Ersatzanspruchsbeurteilung im gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeführt hat. Wenn die beiderseitige Vermögenslage (unter Einschluß von Deckungs- und Leistungsansprüchen gegen Dritte) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über den konkreten künftigen Leistungsanspruch für die Abwägung heranzuziehen sein wird, dann berührt dies die Grundlagen und den Bestand des auf den dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB zu gründenden Ersatzanspruches, nicht lediglich dessen Höhe. Der Ersatzanspruch als solcher kann daher für die Zukunft nicht beurteilt werden. So, wie das Berufungsgericht seinen Feststellungsausspruch nach seinen Entscheidungsgründen versteht, wird nur über einzelne, nicht feststellungsfähige Anspruchsvoraussetzungen erkannt (nämlich nur darüber, daß ein schuldfähiger Beklagter für bestimmte Ersatzansprüche des Geschädigten in einem bestimmten Ausmaß zu haften hätte).
Aus diesem schon von Kerschner, ÖJZ 1979, 282 ff, 290 dargelegten und mit den Ausführungen in SZ 60/180 nicht widerlegten Grund erachtet der erkennende Senat die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch über eine auf § 1310, dritter Fall, ABGB gestützte Haftung für künftig entstehende nachteilige Ereignisfolgen für ausgeschlossen.Aus diesem schon von Kerschner, ÖJZ 1979, 282 ff, 290 dargelegten und mit den Ausführungen in SZ 60/180 nicht widerlegten Grund erachtet der erkennende Senat die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch über eine auf Paragraph 1310,, dritter Fall, ABGB gestützte Haftung für künftig entstehende nachteilige Ereignisfolgen für ausgeschlossen.
Das Feststellungsbegehren war aus dieser Erwägung abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit Paragraph 50, ZPO.