Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind Revision und Rekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 502 Abs 1, 519 Abs 2 ZPO nicht zulässig.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind Revision und Rekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 502, Absatz eins, 519, Absatz 2, ZPO nicht zulässig.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam ist und daher nur dann Gegenstand einer zulässigen Revision sein kann, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, daß die Auslegung nicht gesetzeskonform sei. Dies ist der klagenden Partei im vorliegenden Fall keineswegs gelungen. Das Berufungsgericht ist in seinen Ausführungen zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, daß die zwischen dem Bauherrn und der klagenden Partei als Generalunternehmer vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist nicht auch in die Verträge zwischen den Streitteilen übernommen wurde.Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam ist und daher nur dann Gegenstand einer zulässigen Revision sein kann, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, daß die Auslegung nicht gesetzeskonform sei. Dies ist der klagenden Partei im vorliegenden Fall keineswegs gelungen. Das Berufungsgericht ist in seinen Ausführungen zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, daß die zwischen dem Bauherrn und der klagenden Partei als Generalunternehmer vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist nicht auch in die Verträge zwischen den Streitteilen übernommen wurde.
Es entspricht der einheitlichen und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Subunternehmer nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen steht, die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer daher unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche der Bauherr gegen den Generalunternehmer besitzt und in welchem Umfang er davon Gebrauch macht. Von diesem Grundsatz ist auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofe JBl 1990, 587 = RdW 1990, 342 ausgegangen und hat ihn an die Spitze ihrer Ausführungen gestellt. Es wurde darin lediglich aus der deutschen Lehre und Rechtsprechung einschränkend eine partielle Verknüpfung der Verträge im dreipersonalen Verhältnis dort als notwendig oder geboten erachtet, wo die Leistung des Generalunternehmers und die des Subunternehmers so eng miteinander verbunden und gegenseitig abhängig sind, daß eine strikte Trennung zu grob unbilligen Ergebnissen führen müßte. Dies wurde in der zitierten Entscheidung dahin berücksichtigt, daß dann, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung bestehe und der Bauvertrag insofern einvernehmlich abgeändert worden sei, diese Abänderung soweit auf den Subunternehmer durchschlage, als der Generalunternehmer vom Subunternehmer nun nicht mehr ein Werk fordern könne, das jener selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen habe. Der erkennende Senat hat auf diese Einschränkung in seiner Entscheidung JBl 1992, 387 ausdrücklich hingewiesen und auch in seinem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Beschluß vom 22.2.1990, 6 Ob 525/90, ausgeführt, daß der Bauherr zur beklagten Partei nicht in vertraglicher Beziehung steht und im Rahmen der Vertragskette der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche hat, die sich aus dieser Vertragsbeziehung ergeben. Ein "Durchschlagen" vertraglicher Nebenbestimmungen, die nicht ausdrücklich oder konkludent in den Subunternehmervertrag aufgenommen wurden, wie eine vom - dispositiven - Gesetz abweichende Gewährleistungsvereinbarung kommt keinesfalls in Betracht.
Für die Feststellung einer Haftung der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes sind aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Feststellungen zum Grund des Anspruches und damit auch zum Verschulden der beklagten Partei erforderlich. Eine allfällige Entscheidung in dem vom Bauherrn gegen die klagende Partei als Generalunternehmer angestrengten Prozeß ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell und kann über die Ansprüche zwischen den Streitteilen auch dem Grunde nach nicht bindend absprechen. Für prozeßökonomische Überlegungen bliebe daher nur im Rahmen von zwischen den Streitteilen zu treffenden prozessualen Vereinbarungen Raum.
Da das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung nicht abgewichen ist, waren die erhobenen Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer unzulässigen Rechtsmittel ebenso selbst zu tragen wie die beklagte Partei die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen, in welchen sie auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht hingewiesen hat.