Der Rekurs ist zulässig und mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auch berechtigt.
Die Zurückweisung einer Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen ist anfechtbar (§ 519 Abs.1 Z 1 ZPO). Das Verfahren über den Rekurs ist einseitig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 519; 7 Ob 607, 608/92).Die Zurückweisung einer Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen ist anfechtbar (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Das Verfahren über den Rekurs ist einseitig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 519,; 7 Ob 607, 608/92).
Gemäß § 467 Z 3 ZPO hat eine Berufungsschrift die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werden (Berufungsantrag). Seit der ZVN 1983 können auch Inhaltsmängel einer Rechtsmittelschrift zum Anlaß eines Verbesserungsverfahrens genommen werden. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Nachholung der fehlenden Berufungserklärung aufgetragen. Aufgrund der Ergänzung dahin, daß das Urteil dem gesamten Inhalt nach angefochten werde, ist nun klargestellt, daß der Berufungswerber auch die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren der Klägerin anfechten wollte. Damit entsprach die Berufung des Beklagten aber noch nicht den Inhaltserfordernissen des § 467 Z 3 ZPO, weil es nach wie vor an einem Berufungsantrag hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs fehlte. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß wegen der Unzulässigkeit der Verlängerung einer Verbesserungsfrist (§ 85 Abs.2 zweiter Satz ZPO) ein neuerlicher Verbesserungsauftrag nicht erteilt habe werden können, kann nicht beigepflichtet werden. Der Beklagte wurde nur zur Nachholung der Berufungserklärung aufgefordert. Diesem Auftrag ist er auch nachgekommen. Aufgrund der nachgeholten Berufungserklärung ergab sich ein neuer Mangel, nämlich die fehlende Stellung eines Berufungsantrages. Dieser Mangel hätte im Zuge eines weiteren Verbesserungsverfahrens behoben werden können. Der Mangel war vom zuvor erteilten ersten Verbesserungsauftrag nicht umfaßt. Das Gericht hat sämtliche zu verbessernden Mängel anzuführen. Wenn beim ersten Verbesserungsverfahren ein Mangel übersehen wird, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 17 zu § 85). Diesem Fall ist der vorliegende gleichzuhalten. Vor der Klarstellung, daß auch die Unterhaltsentscheidung angefochten wird, war das Fehlen eines Berufungsantrages zwar noch kein vom Berufungsgericht auf jeden Fall wahrzunehmender Mangel, es hätte aber doch aus ökonomischen Gründen in seinen Verbesserungsauftrag, der sich nur auf die fehlende Berufungserklärung bezog, den bedingten Auftrag aufnehmen können, daß für den Fall einer Anfechtungserklärung auch zum Unterhaltsausspruch ein Berufungsantrag nachzuholen wäre. Verfehlt ist jedenfalls dieAnsicht, daß ein weiteres Verbesserungsverfahren unzulässig sei.Gemäß Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO hat eine Berufungsschrift die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werden (Berufungsantrag). Seit der ZVN 1983 können auch Inhaltsmängel einer Rechtsmittelschrift zum Anlaß eines Verbesserungsverfahrens genommen werden. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Nachholung der fehlenden Berufungserklärung aufgetragen. Aufgrund der Ergänzung dahin, daß das Urteil dem gesamten Inhalt nach angefochten werde, ist nun klargestellt, daß der Berufungswerber auch die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren der Klägerin anfechten wollte. Damit entsprach die Berufung des Beklagten aber noch nicht den Inhaltserfordernissen des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO, weil es nach wie vor an einem Berufungsantrag hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs fehlte. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß wegen der Unzulässigkeit der Verlängerung einer Verbesserungsfrist (Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz ZPO) ein neuerlicher Verbesserungsauftrag nicht erteilt habe werden können, kann nicht beigepflichtet werden. Der Beklagte wurde nur zur Nachholung der Berufungserklärung aufgefordert. Diesem Auftrag ist er auch nachgekommen. Aufgrund der nachgeholten Berufungserklärung ergab sich ein neuer Mangel, nämlich die fehlende Stellung eines Berufungsantrages. Dieser Mangel hätte im Zuge eines weiteren Verbesserungsverfahrens behoben werden können. Der Mangel war vom zuvor erteilten ersten Verbesserungsauftrag nicht umfaßt. Das Gericht hat sämtliche zu verbessernden Mängel anzuführen. Wenn beim ersten Verbesserungsverfahren ein Mangel übersehen wird, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 17 zu Paragraph 85,). Diesem Fall ist der vorliegende gleichzuhalten. Vor der Klarstellung, daß auch die Unterhaltsentscheidung angefochten wird, war das Fehlen eines Berufungsantrages zwar noch kein vom Berufungsgericht auf jeden Fall wahrzunehmender Mangel, es hätte aber doch aus ökonomischen Gründen in seinen Verbesserungsauftrag, der sich nur auf die fehlende Berufungserklärung bezog, den bedingten Auftrag aufnehmen können, daß für den Fall einer Anfechtungserklärung auch zum Unterhaltsausspruch ein Berufungsantrag nachzuholen wäre. Verfehlt ist jedenfalls dieAnsicht, daß ein weiteres Verbesserungsverfahren unzulässig sei.
Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise nicht von der Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung ausgegangen. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges des angefochtenen Ausspruchs über das Verschulden an der Scheidung mit dem ganz offensichtlich nur auf § 66 EheG gestützten Unterhaltsanspruch der Klägerin (die keinen "Billigkeitsunterhalt" nach § 68 EheG geltend macht), liegt im ausschließlich zur Verschuldensfrage erstatteten Berufungsvorbringen des Beklagten auch ein Vorbringen zum Unterhaltsanspruch, nämlich dasjenige, daß wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Scheidung ihr ein Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Ganz offensichtlich wegen dieser Auslegung des Berufungsvorbringens hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Nachholung der Berufungserklärung aufgefordert. Ob ein Verbesserungsauftrag überhaupt erforderlich oder aber entbehrlich war, weil wegen des angeführten Zusammenhanges ohnehin klar war, daß der Beklagte mit seiner Berufung (auch) die Abweisung der Unterhaltsklage zur Gänze anstrebt, kann hier dahingestellt bleiben. Eine allfällige verbesserungsfähige Unklarheit wurde jedenfalls dadurch beseitigt, daß der Beklagte in seinem Rekurs den fehlenden Sachantrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens stellte und dieser Antrag (auch) als nachgetragener Berufungsantrag zu werten wäre. Das Berufungsgericht wird darüber meritorisch zu entscheiden haben.Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise nicht von der Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung ausgegangen. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges des angefochtenen Ausspruchs über das Verschulden an der Scheidung mit dem ganz offensichtlich nur auf Paragraph 66, EheG gestützten Unterhaltsanspruch der Klägerin (die keinen "Billigkeitsunterhalt" nach Paragraph 68, EheG geltend macht), liegt im ausschließlich zur Verschuldensfrage erstatteten Berufungsvorbringen des Beklagten auch ein Vorbringen zum Unterhaltsanspruch, nämlich dasjenige, daß wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Scheidung ihr ein Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Ganz offensichtlich wegen dieser Auslegung des Berufungsvorbringens hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Nachholung der Berufungserklärung aufgefordert. Ob ein Verbesserungsauftrag überhaupt erforderlich oder aber entbehrlich war, weil wegen des angeführten Zusammenhanges ohnehin klar war, daß der Beklagte mit seiner Berufung (auch) die Abweisung der Unterhaltsklage zur Gänze anstrebt, kann hier dahingestellt bleiben. Eine allfällige verbesserungsfähige Unklarheit wurde jedenfalls dadurch beseitigt, daß der Beklagte in seinem Rekurs den fehlenden Sachantrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens stellte und dieser Antrag (auch) als nachgetragener Berufungsantrag zu werten wäre. Das Berufungsgericht wird darüber meritorisch zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.