Aus der Begründung:
Die Beklagten sehen die "Bürgschaftserklärung im Jahre 1975" als unwirksam an, weil es sich nach ihrer Auffassung um eine unbestimmmte gegen die guten Sitten verstoßende Zukunftsbürgschaft gehandelt habe. Sie leiten die Unbestimmtheit und damit die Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärung daraus ab, daß die der gegenständlichen Forderung zugrunde liegende Hauptschuld auf Grund des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes entstanden, dieses Gesetz aber im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung noch nicht wirksam gewesen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, daß für die Beurteilung der Frage, ob die künftigen Sozialversicherungsbeiträge, für die sich die Beklagten verbürgten, genügend bestimmt oder bestimmbar waren, der Zeitpunkt der Erklärung bzw. der Zeitpunkt ihres Zuganges maßgebend und daher das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz bei dieser Beurteilung außer acht zu lassen ist, hat dieses Gesetz bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge keine Änderung gebracht, weshalb es für die Frage der Bestimmtheit der künftigen Hauptschuld (Sozialversicherungsbeiträge) ohne jegliche Bedeutung ist. Die Frage der Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung aus dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) der Bürgschaftserklärung ist daher nicht anders zu beurteilen als im Falle der Entscheidung SZ 42/36 (vgl. zur Frage der Wirksamkeit der Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten außer der in dieser Entscheidung zitierten Lehre und Rechtsprechung noch Ehrenzweig, System[2], II/1, 110; Esser-Weyer, Schuldrecht[6] II 303; Münchener Kommentar RdNr. 12 zu § 765;Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, daß für die Beurteilung der Frage, ob die künftigen Sozialversicherungsbeiträge, für die sich die Beklagten verbürgten, genügend bestimmt oder bestimmbar waren, der Zeitpunkt der Erklärung bzw. der Zeitpunkt ihres Zuganges maßgebend und daher das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz bei dieser Beurteilung außer acht zu lassen ist, hat dieses Gesetz bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge keine Änderung gebracht, weshalb es für die Frage der Bestimmtheit der künftigen Hauptschuld (Sozialversicherungsbeiträge) ohne jegliche Bedeutung ist. Die Frage der Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung aus dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) der Bürgschaftserklärung ist daher nicht anders zu beurteilen als im Falle der Entscheidung SZ 42/36 vergleiche zur Frage der Wirksamkeit der Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten außer der in dieser Entscheidung zitierten Lehre und Rechtsprechung noch Ehrenzweig, System[2], II/1, 110; Esser-Weyer, Schuldrecht[6] römisch zwei 303; Münchener Kommentar RdNr. 12 zu Paragraph 765,;
BGB; Palandt, BGB[43] Anm. 2 zu § 765; JBl. 1971, 521; 8 Ob 209/79;BGB; Palandt, BGB[43] Anmerkung 2 zu Paragraph 765,; JBl. 1971, 521; 8 Ob 209/79;
3 Ob 540/81). Von einer Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärung wegen Unbestimmtheit oder Unbestimmbarkeit der künftigen Verbindlichkeit kann daher keine Rede sein.
Sollten die Beklagten mit ihren Ausführungen aber meinen, die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge seien von der Bürgschaftserklärung nicht umfaßt, weil es sich um Beiträge gehandelt habe, die erst auf Grund des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, das erst später geschaffen worden sei, entstanden seien, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Schon oben wurde darauf verwiesen, daß durch dieses Gesetz keine Änderung der Sozialversicherungsbeitragspflicht eingetreten ist. Mangels einer Änderung der Hauptschuld erübrigen sich alle Fragen, ob im Falle einer solchen Änderung die Beklagten auf Grund ihrer Bürgschaftserklärung auch dafür hafteten. Kein Zweifel kann daran bestehen, daß die festgestellte Erklärung dahin zu verstehen ist, daß die Beklagten für alle auf den Beitragskonten der Firma St. GesmbH auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge als Bürge und Zahler haften sollten, und zwar auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin. Es ist ja gerade der Hauptzweck der Bürgschaft, den Gläubigern gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zu sichern (vgl. Ehrenzweig aaO 112; 3 Ob 540/81).Sollten die Beklagten mit ihren Ausführungen aber meinen, die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge seien von der Bürgschaftserklärung nicht umfaßt, weil es sich um Beiträge gehandelt habe, die erst auf Grund des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, das erst später geschaffen worden sei, entstanden seien, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Schon oben wurde darauf verwiesen, daß durch dieses Gesetz keine Änderung der Sozialversicherungsbeitragspflicht eingetreten ist. Mangels einer Änderung der Hauptschuld erübrigen sich alle Fragen, ob im Falle einer solchen Änderung die Beklagten auf Grund ihrer Bürgschaftserklärung auch dafür hafteten. Kein Zweifel kann daran bestehen, daß die festgestellte Erklärung dahin zu verstehen ist, daß die Beklagten für alle auf den Beitragskonten der Firma St. GesmbH auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge als Bürge und Zahler haften sollten, und zwar auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin. Es ist ja gerade der Hauptzweck der Bürgschaft, den Gläubigern gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zu sichern vergleiche Ehrenzweig aaO 112; 3 Ob 540/81).
Die weiteren Rekursausführungen, die Zahlungen durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds seien nicht Entgeltzahlungen aus einem Dienstverhältnis, sondern Zahlungen durch einen Drittten, dem die Ansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. die Konkursmasse übertragen worden seien, dieser Fonds stehe in Ansehung der Rangordnung dem Arbeitnehmer gleich, was zur Folge habe, daß erst durch die Zahlung der Masse an den Fonds ein sozialversicherungsbeitragspflichtiges Entgelt geleistet werde, weshalb die Beklagten allein aus diesem Grund von ihrer Leistungspflicht befreit seien, setzen sich neuerlich über den Umstand hinweg, daß das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz keine Änderung der Beitragspflicht des Dienstgebers gebracht hat. Das Gesetz geht - wie sich aus den Materialien (464 BlgNR XIV. GP 9) ergibt - davon aus, daß die Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren von den zuständigen Stellen geltend gemacht werden. Hauptschuldnerin der Beitragsverbindlichkeiten blieb daher auch nach der Konkurseröffnung, mit der die Gesellschaft nicht endete (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[4], 330 f.;Die weiteren Rekursausführungen, die Zahlungen durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds seien nicht Entgeltzahlungen aus einem Dienstverhältnis, sondern Zahlungen durch einen Drittten, dem die Ansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. die Konkursmasse übertragen worden seien, dieser Fonds stehe in Ansehung der Rangordnung dem Arbeitnehmer gleich, was zur Folge habe, daß erst durch die Zahlung der Masse an den Fonds ein sozialversicherungsbeitragspflichtiges Entgelt geleistet werde, weshalb die Beklagten allein aus diesem Grund von ihrer Leistungspflicht befreit seien, setzen sich neuerlich über den Umstand hinweg, daß das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz keine Änderung der Beitragspflicht des Dienstgebers gebracht hat. Das Gesetz geht - wie sich aus den Materialien (464 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 9) ergibt - davon aus, daß die Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren von den zuständigen Stellen geltend gemacht werden. Hauptschuldnerin der Beitragsverbindlichkeiten blieb daher auch nach der Konkurseröffnung, mit der die Gesellschaft nicht endete (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[4], 330 f.;
Gellis, Kommentar zum GmbHG[2], 444; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 656;
EvBl. 1960/108; 3 Ob 540/81), die St. GesmbH. Ob und wann die Hauptschuldnerin Entgelt an die Arbeitnehmer oder an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld der Hauptschuldnerin ohne Bedeutung (§ 58 Abs. 1 und 2 ASVG), weshalb daher selbst in erster Instanz eine diesbezügliche Einrede der Beklagten als Bürgen und Zahler nicht mit Erfolg erhoben werden könnte.EvBl. 1960/108; 3 Ob 540/81), die St. GesmbH. Ob und wann die Hauptschuldnerin Entgelt an die Arbeitnehmer oder an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld der Hauptschuldnerin ohne Bedeutung (Paragraph 58, Absatz eins und 2 ASVG), weshalb daher selbst in erster Instanz eine diesbezügliche Einrede der Beklagten als Bürgen und Zahler nicht mit Erfolg erhoben werden könnte.
Damit erweist sich das Verfahren insofern als ergänzungsbedürftig, als Feststellungen über die Höhe und Fälligkeit der (verbürgten) Hauptschuld zu treffen sein werden.