Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. Seine Stammeinlage beträgt bei einem Stammkapital von 1,2 Mio. S 1,008.000,- S, das entspricht 84 %. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 18. Mai 1982 der Konkurs eröffnet, nachdem ein am 1. März 1982 angenommener gerichtlicher Ausgleich, wie der Ausgleichsverwalter berichtete, wegen Scheiterns der Finanzierungsgespräche mit der beklagten Kreditunternehmung, der Hausbank der Gesellschaft, nicht erfüllt werden konnte. Mit der am 23. Juli 1984 angebrachten Klage begehrte der Kläger einen Schadenersatzbetrag von 60,366.358,- S samt 5 % Zinsen seit dem Klagstag. Überdies stellte er das mit 1 Mio. S bewertete Begehren auf Feststellung, daß die beklagte Partei für jeden Schaden, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß die beklagte Partei es unterließ, die Gesellschaft m.b.H. durch Gewährung eines weiteren Kredites von 8 Mio. S im März 1982 zu sanieren, und wegen der zu Unrecht betriebenen Versteigerung einer im Eigentum des Klägers gestandenen Pfandliegenschaft aufzukommen habe. Nach dem Klagsvorbringen habe sich die Gesellschaft mit der Entwicklung, der Konstruktion und dem Vertrieb von speziellen Kommunikationseinrichtungen befaßt, ihr Unternehmen habe gegenüber der weltweiten Konkurrenz aufgrund technischen Know-hows einen beträchtlichen Wettbewerbsvorsprung besessen, habe aber an einer unzureichenden Kapitalausstattung gelitten. Die Geschäftsentwicklung in den letzten Jahren vor der Insolvenz sei dennoch von einer außerordentlichen Steigerung der Jahresumsätze gekennzeichnet gewesen. Die beklagte Kreditunternehmung habe seit dem Jahre 1971 als Hausbank der Gesellschaft dieser die erforderlichen Kredite gewährt. Die Kredite seien teilweise durch Pfandrechte auf einer dem Kläger gehörenden Liegenschaft sowie durch Abtretung von Forderungen der Kreditnehmerin gegenüber deren Kunden besichert worden. Die Beklagte habe durch die Prüfung des Zessionsstandes und durch regelmäßige Kontrollen der Finanzgebarung Einsicht in die finanzielle Lage der Gesellschaft gehabt und bis Ende des Jahres 1980 auch sämtliche Kreditwünsche der Gesellschaft befriedigt. Am 21. Januar 1981 habe die Gesellschaft die Beklagte, von der sie außerordentlich abhängig gewesen sei, um die Ausweitung der Kredite um 5 Mio. S ersucht. Obwohl ein von der Gesellschaft beauftragter Unternehmensberater in seinem Gutachten dargelegt habe, daß eine Sanierung der Gesellschaft sinnvoll und zweckmäßig wäre, habe die Bank nur einen weiteren Kredit von 4 Mio. S und diesen um etwa "ein halbes Jahr zu spät" gewährt. Im Dezember 1981 habe ein Betriebsberater im Auftrag der Finanzierungsgarantiegesellschaft m. b.H. zur Beurteilung nach dem Garantiegesetz 1977 ein Gutachten erstellt und sei darin zum Ergebnis gelangt, daß mit einer zusätzlichen Kapitalzuführung von 6 bis 8 Mio. S eine Sanierung der Gesellschaft herbeigeführt werden könnte, wobei zur Verminderung der Lieferantenverbindlichkeiten ein gerichtlicher Ausgleich empfohlen worden sei. Die Finanzierungsgarantiegesellschaft hätte für den zusätzlichen Kreditbedarf die Bürgenhaftung übernommen. Die Gesellschaft habe Ende Dezember 1981 das gerichtliche Ausgleichsverfahren beantragt, der von ihr angebotene 40 %-ige Ausgleich sei angenommen und gerichtlich bestätigt worden, die Beklagte habe aber die Finanzierung des Ausgleiches abgelehnt. Sie habe zwar eine solche Finanzierung nicht ausdrücklich zugesagt gehabt, aber durchblicken lassen, unter bestimmten, von ihr nicht näher umschriebenen Voraussetzungen zur Finanzierung bereit zu sein, und durch die Beistellung der für die Löhne und Gehälter der Dienstnehmer der Gesellschaft erforderlichen Mittel zu Lasten des Kreditkontos der Gesellschaft ein Verhalten gesetzt, aus dem die Gesellschaft habe schließen dürfen, der Beklagte wäre am Fortbestand der Gesellschaft gelegen gewesen. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall gewesen. Die Beklagte habe mit einer deutschen Konkurrenzunternehmung zusammengewirkt, daß diese in den Genuß des technischen Entwicklungsvorsprunges der Gesellschaft gelange. Die Beklagte habe dem Kläger als dem Geschäftsführer der Gesellschaft am 11. Mai 1982 mitgeteilt, sich endgültig aus der Finanzierung der Gesellschaft zurückzuziehen.
Damit habe die Beklagte eine nach den konkreten Umständen des Falles anzunehmende Sanierungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft verletzt und durch ihr gemeinsames Vorgehen mit dem Wettbewerber der Gesellschaft sich einer Untreue dieser gegenüber schuldig gemacht.
Die durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten in Konkurs verfallene Gesellschaft habe Substanz- und Umsatzverluste erlitten, die der Kläger mit 71,864.713,- S bezifferte. Zum eigenen Vermögensnachteil folgerte der Kläger nach dieser Ableitung wörtlich:
"Da der Kläger mit 84 % am Stammkapital des Vermögens der Gesellschaft beteiligt war, hat er einen Schaden von 60,366.358,- S erlitten. In diesem Betrag ist der verlorengegangene Good-will-Wert des Unternehmens (Kundenstock, Markenzeichen, Namenswert, Ansehen etc.) noch nicht berücksichtigt und kann im Augenblick noch nicht festgelegt werden."
Als zusätzlichen Rechtsgrund für das Klagebegehren machte der Kläger in der Folge noch geltend, daß die Beklagte durch die von ihr mit Wettbewerbern der Gesellschaft geführten Verhandlungen das von ihr zu wahrende Bankgeheimnis verletzt und ihr anvertraute Geschäftsgeheimnisse ihrer Bankkundin zu verwerten unternommen habe. Die Beklagte bestritt dem Grunde nach nicht nur sämtliche vom Kläger geltend gemachten Haftungsgründe, sie wendete vor allem den Mangel einer Anspruchsberechtigung des Klägers ein, der nicht zu ersetzende sogenannte mittelbare Schäden behaupte.
Das Erstgericht wies sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab.
Es folgerte in rechtlicher Beurteilung:
Durch die vom Kläger behauptete Verletzung einer gegenüber der Bankkundin erwachsenen Sanierungsverpflichtung, die behauptete Untreue gegenüber der Bankkundin und die behauptete Verletzung des Bankgeheimnisses sowie die behauptete unlautere Ausnützung von Geschäftsgeheimnissen ihrer Bankkundin habe unmittelbar nur ein Nachteil im Vermögen der Gesellschaft selbst eintreten können. Der vom Kläger behauptete Schaden in seinem eigenen Vermögen sei nur als Schmälerung seines erhofften Gewinnanteiles faßbar und deshalb als nicht ersatzfähiger Drittschaden zu werten, da ein Fall der sogenannten bloßen Schadensverlagerung nicht vorliege. Der behauptete Vermögensnachteil des Klägers stelle sich als reine Reflexwirkung einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens dar. Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Urteil erster Instanz.
Es teilte die erstrichterliche Beurteilung, daß der Kläger einen nicht ersatzfähigen Drittschaden ersetzt begehre, und führte zu dem in der Berufung ausgeführten Gesichtspunkt einer Verletzung vertraglich begründeter Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger als einem Gesellschafter der kreditnehmenden Bankkundin ergänzend aus:
In der behaupteten Verletzung einer der Bank gegenüber ihrer Bankkundin oblegenen Sanierungsverpflichtung handle es sich der Sache nach um einen angeblichen Verstoß gegen das Verbot sittenwidriger Schädigung und nicht um die Nichterfüllung von Vertragspflichten. Aber auch bei Annahme einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten gegenüber ihrer Bankkundin könnte unmittelbar nur deren Vermögen geschmälert worden sein, das - vor allem im eingetretenen Insolvenzfall - in erster Linie zur Befriedigung der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger heranzuziehen gewesen wäre. Eine allfällige Ersatzpflicht der Beklagten erschöpfte sich darin, den Vermögensstand der Gesellschaft wieder auszugleichen. Der Kläger könnte sich nicht in einem absolut geschützten Rechtsgut, sondern nur durch den Verlust künftigen Gewinnes in seinem Vermögen geschädigt erachten. Das Vermögen als solches fiele aber keinesfalls in den Schutzbereich einer vertraglich begründeten Schutzpflicht zugunsten Dritter. Auch bei Unterstellung aller Klagsbehauptungen als richtig und bei Zutreffen aller sonstigen rechtlichen Folgerungen des Klägers könnte nur der ungeachtet ihrer Auflösung durch die Konkurseröffnung nach wie vor als Rechtsperson bestehenden Gesellschaft ein Schadenersatzanspruch erwachsen sein.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach dem § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Stattgebung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach dem Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Stattgebung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.