Die Revision ist zulässig, weil die berufungsgerichtliche Wertung der im Zusammenhang mit dem Abschluß des Untermietvertrages geforderten und geleisteten Zahlung als zulässige Einmalzahlung auf das Mietentgelt einerseits mit den festgestellten Parteienerklärungen zur Widmung der Zahlung und andererseits mit der ständigen Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Einmalzahlungen in Widerspruch steht.
Die Revision ist auch berechtigt.
Umstände, aus denen zu folgern wäre, daß die vom Beklagten gemietete Wohnung nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fiele, wurden nicht behauptet und sind auch nicht aktenkundig. Der zulässige Hauptmietzins der Wohnung wird daher durch die Regelungen des § 16 MRG bestimmt. Damit ist auch die zulässige Höhe eines Untermietzinses im Sinne des § 26 MRG begrenzt. Daran ändert nichts, daß der Vermieter dem Hauptmieter die Untervermietung zu jedem beliebig hohen Untermietzins gestattete, weil der Vermieter zwar innerhalb der Grenzen der guten Sitten auf die Geltendmachung von Gestaltungsrechten (etwa eine Kündigung aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 4 MRG) verzichten, nicht aber zum Schutze Dritter aufgestellte gesetzliche Verbote außer Kraft setzen kann.Umstände, aus denen zu folgern wäre, daß die vom Beklagten gemietete Wohnung nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fiele, wurden nicht behauptet und sind auch nicht aktenkundig. Der zulässige Hauptmietzins der Wohnung wird daher durch die Regelungen des Paragraph 16, MRG bestimmt. Damit ist auch die zulässige Höhe eines Untermietzinses im Sinne des Paragraph 26, MRG begrenzt. Daran ändert nichts, daß der Vermieter dem Hauptmieter die Untervermietung zu jedem beliebig hohen Untermietzins gestattete, weil der Vermieter zwar innerhalb der Grenzen der guten Sitten auf die Geltendmachung von Gestaltungsrechten (etwa eine Kündigung aus dem Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) verzichten, nicht aber zum Schutze Dritter aufgestellte gesetzliche Verbote außer Kraft setzen kann.
Soweit daher der Kläger dem Beklagten in welcher Form immer einen höheren als den nach § 26 MRG zulässigen Untermietzins gezahlt haben sollte, unterläge die Zahlung der Rückforderung nach § 27 Abs 3 MRG.Soweit daher der Kläger dem Beklagten in welcher Form immer einen höheren als den nach Paragraph 26, MRG zulässigen Untermietzins gezahlt haben sollte, unterläge die Zahlung der Rückforderung nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG.
Sollte der Beklagte aber vom Kläger als Vorbedingung für den Abschluß eines Untermietvertrages einen als Ablöse bezeichneten Geldbetrag gefordert und bezahlt erhalten haben, der nicht als Zinsvorauszahlung gewidmet worden wäre, unterläge die Zahlungsvereinbarung einer Prüfung nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG. Diese dem § 17 Abs 1 MG nachgebildete Regelung trifft nach der klar hervorleuchtenden gesetzgeberischen Absicht, typischerweise unter dem Druck der Unterkunftssuche zugesagte Leistungen mangels entsprechender Gegenleistung wegen des dabei zu unterstellenden verdünnten Geschäftswillens des Versprechenden als unverbindlich zu erklären, im Fall einer Untermiete auf einen nicht weniger Schutzbedürftigen als im Fall einer Hauptmiete zu. Unter dem in § 27 Abs 1 MRG verwendeten Begriff "Mieter" ist unterschiedslos sowohl der Haupt- als auch der Untermieter zu verstehen, wie dies auch in Rechtsprechung und Schrifttum nie bezweifelt wurde (vgl etwa SZ 19/140 zu § 17 MG und MietSlg 42.284 zu § 27 MRG; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 2 Rz 1 und Würth in Rummel ABGB2 § 2 MRG Rz 3; im Ergebnis auch Call in seiner Glosse zu WoBl 1989/30; der Hinweis von Würth-Zingher Wohnrecht 91 zu § 27 MRG, daß diese Regelung auf Untermieten nicht anwendbar sei, ist unbegründet und steht in dieser Allgemeinheit in unauflöslichem Widerspruch zu § 27 Abs 3 MRG, in dem § 26 ausdrücklich zitiert wird.Sollte der Beklagte aber vom Kläger als Vorbedingung für den Abschluß eines Untermietvertrages einen als Ablöse bezeichneten Geldbetrag gefordert und bezahlt erhalten haben, der nicht als Zinsvorauszahlung gewidmet worden wäre, unterläge die Zahlungsvereinbarung einer Prüfung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. Diese dem Paragraph 17, Absatz eins, MG nachgebildete Regelung trifft nach der klar hervorleuchtenden gesetzgeberischen Absicht, typischerweise unter dem Druck der Unterkunftssuche zugesagte Leistungen mangels entsprechender Gegenleistung wegen des dabei zu unterstellenden verdünnten Geschäftswillens des Versprechenden als unverbindlich zu erklären, im Fall einer Untermiete auf einen nicht weniger Schutzbedürftigen als im Fall einer Hauptmiete zu. Unter dem in Paragraph 27, Absatz eins, MRG verwendeten Begriff "Mieter" ist unterschiedslos sowohl der Haupt- als auch der Untermieter zu verstehen, wie dies auch in Rechtsprechung und Schrifttum nie bezweifelt wurde vergleiche etwa SZ 19/140 zu Paragraph 17, MG und MietSlg 42.284 zu Paragraph 27, MRG; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 2, Rz 1 und Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 2, MRG Rz 3; im Ergebnis auch Call in seiner Glosse zu WoBl 1989/30; der Hinweis von Würth-Zingher Wohnrecht 91 zu Paragraph 27, MRG, daß diese Regelung auf Untermieten nicht anwendbar sei, ist unbegründet und steht in dieser Allgemeinheit in unauflöslichem Widerspruch zu Paragraph 27, Absatz 3, MRG, in dem Paragraph 26, ausdrücklich zitiert wird.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen (unter Einschluß der Ausführungen zur Beweiswürdigung) hat der Beklagte den Betrag von 69.000 S im verfahrensverfangenen Teilbetrag von 60.000 S im Zusammenhalt mit dem Abschluß des Untermietvertrages als "Ablöse" vom Kläger gefordert und bezahlt erhalten. Entgegen dieser erklärten Widmung durfte das Berufungsgericht den Leistungsgrund nicht in eine Mietzinseinmalzahlung umdeuten.
Aber auch als Teil des Entgeltes für die Nutzungsüberlassung an den Untermieter wäre die Zahlungsvereinbarung unwirksam, weil mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung (Teil-)Entgelt sein hätte sollen, sich die Zahlungsvereinbarung jeder Angemessenheitsprüfung entzöge (ImmZ 1985, 48 ua).
Die Zahlung des Klägers ist deshalb im eingeklagten Teilbetrag von 60.000 S im Sinne des § 27 Abs 3 MRG rückforderbar.Die Zahlung des Klägers ist deshalb im eingeklagten Teilbetrag von 60.000 S im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, MRG rückforderbar.
Das Prozeßgericht erster Instanz wird daher sein Verfahren über die damit aktuell gewordenen eingewendeten konnexen Gegenforderungen fortzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.