Die Revision ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Strittig ist nur mehr die von der beklagten Partei behauptete Pönaleforderung gegen die Gemeinschuldnerin.
Dem Berufungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als zwischen einem Schuldtilgungseinwand als einseitiger außergerichtlicher Aufrechnungserklärung, die auch während eines anhängigen Verfahrens abgegeben werden kann und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1438 ABGB wie eine Zahlung in Höhe des aufgerechneten Betrages wirkt, und einer prozessualen Aufrechnungseinrede, mit welcher die Feststellung im Prozeß begehrt wird, daß die Gegenforderung in der eingewendeten Höhe (höchstens bis zur Höhe der Klagsforderung) zu Recht bestehe, zu unterscheiden ist und daß die im Schriftsatz der beklagten Partei vom 4.2.1992 geltend gemachte Pönaleforderung als "außerprozessuale" Aufrechnungserklärung anzusehen ist. Es war daher auch richtig, daß das Erstgericht die Frage, ob eine Kompensation mit der geltend gemachten Klagsforderung eingetreten ist, nur als Vorfrage gelöst hat. Aus der Tatsache allein, daß die beklagte Partei in ihrer Berufung im Rahmen der Rechtsrüge ausführte, das Erstgericht hätte der Aufrechnung der beklagten Partei folgen und in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruches die Klagsforderung zur Gänze abweisen müssen, weil die Pönaleforderung die Klagsforderung übersteige, war das Berufungsgericht, da die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt war und im Berufungsantrag jedenfalls auch die gänzliche kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt wurde, im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung nicht davon entbunden, die Rechtsfrage zu lösen, ob die Pönaleforderung der beklagten Partei berechtigt und damit wegen der erfolgten Aufrechnungserklärung zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage Schuldtilgung eingetreten ist.Dem Berufungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als zwischen einem Schuldtilgungseinwand als einseitiger außergerichtlicher Aufrechnungserklärung, die auch während eines anhängigen Verfahrens abgegeben werden kann und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1438, ABGB wie eine Zahlung in Höhe des aufgerechneten Betrages wirkt, und einer prozessualen Aufrechnungseinrede, mit welcher die Feststellung im Prozeß begehrt wird, daß die Gegenforderung in der eingewendeten Höhe (höchstens bis zur Höhe der Klagsforderung) zu Recht bestehe, zu unterscheiden ist und daß die im Schriftsatz der beklagten Partei vom 4.2.1992 geltend gemachte Pönaleforderung als "außerprozessuale" Aufrechnungserklärung anzusehen ist. Es war daher auch richtig, daß das Erstgericht die Frage, ob eine Kompensation mit der geltend gemachten Klagsforderung eingetreten ist, nur als Vorfrage gelöst hat. Aus der Tatsache allein, daß die beklagte Partei in ihrer Berufung im Rahmen der Rechtsrüge ausführte, das Erstgericht hätte der Aufrechnung der beklagten Partei folgen und in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruches die Klagsforderung zur Gänze abweisen müssen, weil die Pönaleforderung die Klagsforderung übersteige, war das Berufungsgericht, da die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt war und im Berufungsantrag jedenfalls auch die gänzliche kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt wurde, im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung nicht davon entbunden, die Rechtsfrage zu lösen, ob die Pönaleforderung der beklagten Partei berechtigt und damit wegen der erfolgten Aufrechnungserklärung zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage Schuldtilgung eingetreten ist.
Das Urteil des Berufungsgerichtes erweist sich aber im Ergebnis als richtig: Beide Streitteile gingen nach dem finanziellen Zusammenbruch der späteren Gemeinschuldnerin und der deshalb erfolgten Einstellung der Bauarbeiten am 18.10.1985, welcher der Ausgleichsantrag und kurz darauf der Anschlußkonkurs folgten, von einer Vertragsauflösung aus, wenn diese auch von der Baufirma verschuldet und eine rechtzeitige Fertigstellung bis 31.10.1985 jedenfalls nicht mehr möglich gewesen wäre. Die beklagte Partei hat anläßlich der bereits am 2.11.1985 von der Baufirma über die bis dahin erbrachten unvollständigen Bauarbeiten gelegte Schlußrechnung keineswegs auf der Weiterführung der Arbeiten bestanden, sondern vielmehr die Schlußrechnung nur inhaltlich bemängelt und ihrerseits die Neuausschreibung für die noch offenen Arbeiten veranlaßt und andere Unternehmer beauftragt. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß eine einvernehmliche Auflösung des bestandenen Vertrages erfolgte. Da diese Auflösung von der Gemeinschuldnerin verschuldet war, stehen der beklagten Partei grundsätzlich Schadenersatzansprüche zu, welche sie durch das Begehren von Qualitätsabzügen, Mängelbehebungskosten, Mehrkosten an Verwaltungsaufwand durch Neuausschreibung, Abrechnung und Bauaufsicht auch ziffernmäßig geltend gemacht hat und die zum einen durch Berücksichtigung bei der Berechnung der restlichen berechtigten Schlußrechnungssumme und zum weiteren Teil durch Berücksichtigung eines weiteren Betrages von S 45.600,-- für berechtigte Mehraufwendungen von der Klagsforderung in Abzug gebracht wurden.
Das Pönale von S 2.000,-- für jeden Tag, um den der vereinbarte Fertigstellungstermin 31.10.1985 überschritten werde, war neben den genannten gesondert berücksichtigten Mehrkosten nur als Verzugsfolge vereinbart und sollte ebensolange dauern wie der Verzug. Durch die - wenn auch von der späteren Gemeinschuldnerin verschuldete - einvernehmliche Vertragsauflösung kommt aber ein Verzug bei der Vertragserfüllung schon begrifflich nicht mehr in Betracht. Ist der Vertrag beendet, kann es auch keinen Verzug mehr in der Vertragserfüllung geben; gerade auf diese hat die beklagte Partei ja durch anderweitige Vergabe der Fertigstellung verzichtet. Mangels einer berechtigten Forderung der beklagten Partei in diesem Umfang und daher mangels bestehender Aufrechnungslage erübrigt es sich aber, darauf einzugehen, welche Auswirkungen die Konkurseröffnung auf eine bereits aufrechenbare Forderung hat.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.