Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. März 1980, ON 5, berichtigt mit Beschluß vom 1. Juli 1980, ON 32, wurde der vom Landesgericht für Strafsachen Wien in der Strafsache gegen Julius D vorgenommene Erlag des Sparkassenbuches der F G H Nr. 1936-44444 mit Stand per 20. März 1979 von S 983.616,-- gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl. Nr. 281/1963 in Verbindung mit § 1425 ABGB zu Gericht angenommen. Dabei wurde ausgesprochen, daß die Ausfolgung des erlegten Sparkassenbuches nur über einverständlichen Antrag sämtlicher Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung erfolge. Der Rechtsmittelwerber ist einer der Erlagsgegner. Er begehrte mit dem am 5. März 1985 beim Erstgericht eingelangten Antrag die 'Aufhebung der körperlichen und örtlichen Beziehung der Hauptsache (hinterlegtes Kapital) von der Zubehörsache bzw. Nebensache (Zinserträge)', die Absonderung der Nebensache von der Hauptsache und die Ausfolgung der Nebensache bis zu dem ihm zuerkannten Betrag von S 200.000,--.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. März 1980, ON 5, berichtigt mit Beschluß vom 1. Juli 1980, ON 32, wurde der vom Landesgericht für Strafsachen Wien in der Strafsache gegen Julius D vorgenommene Erlag des Sparkassenbuches der F G H Nr. 1936-44444 mit Stand per 20. März 1979 von S 983.616,-- gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963, in Verbindung mit Paragraph 1425, ABGB zu Gericht angenommen. Dabei wurde ausgesprochen, daß die Ausfolgung des erlegten Sparkassenbuches nur über einverständlichen Antrag sämtlicher Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung erfolge. Der Rechtsmittelwerber ist einer der Erlagsgegner. Er begehrte mit dem am 5. März 1985 beim Erstgericht eingelangten Antrag die 'Aufhebung der körperlichen und örtlichen Beziehung der Hauptsache (hinterlegtes Kapital) von der Zubehörsache bzw. Nebensache (Zinserträge)', die Absonderung der Nebensache von der Hauptsache und die Ausfolgung der Nebensache bis zu dem ihm zuerkannten Betrag von S 200.000,--.
Das Erstgericht forderte den Rechtsmittelwerber auf, binnen zwei Monaten ab Zustellung des Beschlusses die Zustimmung sämtlicher Erlagsgegner zu den von ihm gestellten Anträgen beizubringen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die jeweils abreifenden Zinsen seien Zuwachs des Kapitals. Die übrigen Erlagsgegner seien ebenso wie der Antragssteller Anspruchsberechtigte auch im Hinblick auf die Zinsen.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Erlagsgegners Engelbert E blieb erfolglos.
Das Rekursgericht hielt der Meinung des Rechtsmittelwerbers, die von ihm begehrte Aufhebung der körperlichen und örtlichen Beziehung von Haupt- und Nebensache sowie die Absonderung der Nebensache von der Hauptsache bedürfe nicht der Zustimmung der Erlagsgegner, entgegen, daß die beschlußmäßig festgelegten Voraussetzungen für die Ausfolgung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens sowohl den ursprünglichen Erlag (Kapital) 'als auch die zwischenzeitig angereiften Zinsen' umfaßten. Eine Absonderung und Ausscheidung von Zinserträgnissen, wie dies nunmehr vom Rechtsmittelwerber verlangt werde, stelle eine Verfügung über die mit dem Schicksal der Hauptsache verbundenen Nebensachen dar, zu der die Zustimmung der übrigen Erlagsgegner erforderlich wäre. Die Textierung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 14. Mai 1980 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Juli 1980, wonach die Ausfolgung 'des erlegten Sparkassenbuches' an die Zustimmung aller Erlagsgegner gebunden sei, bedeute, daß sämtliche darin ausgewiesenen Forderungsrechte (Kapital und Zinsen) dieser Ausfolgungsvoraussetzung unterlägen. Das heiße jedoch nichts anderes, als daß für die Einlösung einer im verwahrten Sparkassenbuch verbrieften Teilforderung das Einverständnis sämtlicher Erlagsgegner oder zumindest eine gerichtliche rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung, mit der dieses Einverständnis ersetzt werde, vorliegen müsse.