Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hatte von der Klägerin aus Anlaß eines termingebundenen Werkauftrages nach einer an der Arbeitsstelle erfolgten Vorführung und einem Probebetrieb ein Hochdruckspritzgerät gekauft, übernommen und zum Aufspritzen eines rasch abbindenden, unter anderem Asbestfasern enthaltenden Beschichtungsmaterials verwendet. Mangels Fachkenntnisse der das Kaufgerät bedienenden Arbeitskräfte des Beklagten, wegen unzureichender Gerätereinigung und Unterbleibens einer Geräteabdeckung kam es wiederholt zu funktionsstörenden Verschmutzungen im Gerät. Der Beklagte hatte die Klägerin von den jeweiligen Funktionsstörungen fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin hatte jeweils Arbeitskräfte zur Behebung der Funktionsstörung an die Arbeitsstelle des Beklagten entsandt. Der Beklagte stand gegenüber seinem Auftraggeber in starkem Zeitdruck. Deshalb stellte ihm die Klägerin schließlich am 29. September 1987 ein Gerät vom Typ des gekauften als "Leihgerät" zur Verfügung. Es handelte sich um ein Vorführgerät, das in einem nächst dem oberösterreichischen Unternehmesstandort des Beklagten gelegenen Betrieb in zerlegtem Zustand gelagert war. Der Beklagte veranlaßte den Transport des Gerätes an seine in Wien gelegene Arbeitsstelle. Dort wurde das Gerät von Leuten der Klägerin zusammengebaut, wegen Fehlens eines Bestandteiles aber dann in der Werkstatt der Klägerin instandgesetzt und so dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Dazu hatte die Prokuristin der Klägerin mit dem Beklagten vereinbart, die Klägerin stelle ihm das Gerät unentgeltlich, aber unter der Abrede zur Verfügung, daß es (nach Beendigung der Terminarbeiten) ordnungsgemäß, insbesondere gereinigt, zurückgestellt werde. Die Geräteteile, die nach jedem Geräteeinsatz ausgewechselt werden müssen, wie etwa Dichtungsringe, sollte der Beklagte bezahlen.
Der Beklagte setzte das ihm zum befristeten Gebrauch überlassene Gerät einige Male ein. Nach dem Ansaugen größerer Wassermengen quollen die Dichtungsringe im Gerät auf und gingen in der Folge kaputt. Deshalb funktionierte das Gerät nicht mehr. Der Beklagte setzte die Klägerin davon sofort in Kenntnis. Die Klägerin erbot sich durch zwei ihrer an die Einsatzstelle entsandten Angestellten, das Gerät, das dort nicht repariert werden konnte, mitzunehmen und nach Vornahme der Reparatur wieder an die Arbeitsstelle zu bringen. Dies erklärte der Beklagte aber wegen seines Arbeitsfortschrittes für entbehrlich. Die Angestellten der Klägerin ließen deshalb das Gerät an der Arbeitsstelle zurück, damit es der Beklagte der Abrede gemäß reinige, was dieser auch ausdrücklich zusagte. Am 12.Oktober 1987 holten Leute der Klägerin das Gerät von der Arbeitsstelle des Beklagten ab. Das Gerät war nicht gereinigt, sondern arg verschmutzt, Siebe und Ventile waren verstopft. Infolge der starken angetrockneten Verschmutzungen war eine Gerätereinigung durch bloßes Durchspülen eines Lösungsmittels nicht mehr möglich. Die Klägerin wendete für die Reinigung und Wiederinstandsetzung des von ihr zurückgenommenen Gerätes an Arbeitszeit, Ersatzteilen und Reinigungsmitteln Leistungen auf, die sie dem Beklagten in ihrer mit 17.November 1987 datierten, später aber berichtigten Rechnung zur Zahlung vorschrieb, ohne vor der Rechnung vom 17.November 1987 den verschmutzten und deshalb defekten Zustand des zurückgenommenen Gerätes gegenüber dem Beklagten noch einmal bemängelt zu haben. Die richtig gestellte Rechnung vom 29.Februar 1988 mit einem Gesamtbetrag von 15.404,40 S ging dem Beklagten am 1.März 1988 zu. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung dieses Rechnungsbetrages. Sie stützte sich ausdrücklich auf die Zusage des Beklagten zur Reinigung des Gerätes und auf dessen Anerkennung seiner Verpflichtung.
Der Beklagte wendete vor allem das Erlöschen der Ersatzansprüche wegen Verstreichens der Präklusivfrist nach § 982 ABGB ein. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren - von einem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Zinsenmehrbegehren abgesehen - statt.Der Beklagte wendete vor allem das Erlöschen der Ersatzansprüche wegen Verstreichens der Präklusivfrist nach Paragraph 982, ABGB ein. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren - von einem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Zinsenmehrbegehren abgesehen - statt.
Es nahm eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und damit eine Geräteleihe an, erachtete aber die klageweise geltend gemachte Ersatzforderung entgegen der Einwendung des Beklagten nicht als erloschen und führte dazu aus: Der Anspruch der Klägerin ergäbe sich nicht aus den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Leihvertrag. Neben dem Leihvertrag hätten die Streitteile die Verpflichtung des Beklagten zur Rückstellung des Gerätes in einem gereinigten Zustand vereinbart. Diese Verpflichtung habe der Beklagte vor der Abholung des Gerätes ausdrücklich bekräftigt. Der Beklagte habe die Reinigungskosten nach dieser "Zusatz"-Vereinbarung zu ersetzen. Überdies habe sich der Beklagte auch zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die aus der notwendigen Auswechslung der bei jedem normalen Gebrauch zu ersetzenden Geräteteile erwüchsen. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne voller Klageabweisung ab. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Es nahm eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und damit eine Geräteleihe an, erachtete aber die klageweise geltend gemachte Ersatzforderung entgegen der Einwendung des Beklagten nicht als erloschen und führte dazu aus: Der Anspruch der Klägerin ergäbe sich nicht aus den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Leihvertrag. Neben dem Leihvertrag hätten die Streitteile die Verpflichtung des Beklagten zur Rückstellung des Gerätes in einem gereinigten Zustand vereinbart. Diese Verpflichtung habe der Beklagte vor der Abholung des Gerätes ausdrücklich bekräftigt. Der Beklagte habe die Reinigungskosten nach dieser "Zusatz"-Vereinbarung zu ersetzen. Überdies habe sich der Beklagte auch zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die aus der notwendigen Auswechslung der bei jedem normalen Gebrauch zu ersetzenden Geräteteile erwüchsen. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne voller Klageabweisung ab. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen, verneinte aber in rechtlicher Würdigung entgegen der erstrichterlichen Auffassung das Vorliegen eines gegenüber den Entlehnerpflichten selbständigen Rechtsgrundes des Beklagten zum Ersatz der Verschleißteile und der Reinigungskosten des Leihgerätes. Die Zusage des Beklagten zur ordnungsgemäßen Rückstellung des Gerätes in einem gereinigten Zustand und zur Tragung der Kosten für die Verschleißteile des Gerätes sei über eine ausdrückliche Hervorhebung der gesetzlich geregelten Entlehnerpflichten nicht hinausgegangen. Die festgestellte Anerkennungserklärung habe keine streitbereinigende Funktion gehabt, ihr sei lediglich deklarative Bedeutung beizulegen. Die Gebrauchsüberlassung am Zusatzgerät stehe mit dem vorangegangenen Geräteverkauf in keinem rechtlichen Zusammenhang. § 982 ABGB sei daher anwendbar. Zur Wahrung der Frist genüge zwar eine außergerichtliche Rüge. Bei vorbehaltsloser Rücknahme "des Lehnstückes" bleibe aber ein Leistungsversprechen des Entlehners, das entlehnte Stück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, für den erst mit der tatsächlichen Rückstellung beginnenden Fristlauf ohne Einfluß. Mangels vorangegangener Rüge im Sinne des § 982 ABGB sei die erstmalige Anspruchsgeltendmachung in der mit 17.November 1987 datierten Rechnung verspätet gewesen. Die Klägerin ficht das abändernde Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Anwendbarkeit, teleologischen Reduktion und Verfassungswidrigkeit der Präklusivfrist nach § 982 ABGB mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen, verneinte aber in rechtlicher Würdigung entgegen der erstrichterlichen Auffassung das Vorliegen eines gegenüber den Entlehnerpflichten selbständigen Rechtsgrundes des Beklagten zum Ersatz der Verschleißteile und der Reinigungskosten des Leihgerätes. Die Zusage des Beklagten zur ordnungsgemäßen Rückstellung des Gerätes in einem gereinigten Zustand und zur Tragung der Kosten für die Verschleißteile des Gerätes sei über eine ausdrückliche Hervorhebung der gesetzlich geregelten Entlehnerpflichten nicht hinausgegangen. Die festgestellte Anerkennungserklärung habe keine streitbereinigende Funktion gehabt, ihr sei lediglich deklarative Bedeutung beizulegen. Die Gebrauchsüberlassung am Zusatzgerät stehe mit dem vorangegangenen Geräteverkauf in keinem rechtlichen Zusammenhang. Paragraph 982, ABGB sei daher anwendbar. Zur Wahrung der Frist genüge zwar eine außergerichtliche Rüge. Bei vorbehaltsloser Rücknahme "des Lehnstückes" bleibe aber ein Leistungsversprechen des Entlehners, das entlehnte Stück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, für den erst mit der tatsächlichen Rückstellung beginnenden Fristlauf ohne Einfluß. Mangels vorangegangener Rüge im Sinne des Paragraph 982, ABGB sei die erstmalige Anspruchsgeltendmachung in der mit 17.November 1987 datierten Rechnung verspätet gewesen. Die Klägerin ficht das abändernde Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Anwendbarkeit, teleologischen Reduktion und Verfassungswidrigkeit der Präklusivfrist nach Paragraph 982, ABGB mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.