Die Revisionen sind berechtigt.
Die von der beklagten Partei selbst gerügte Aktenwidrigkeit erfüllt den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der vom Erstgericht festgestellte Tatumstand, der Nebenintervenient habe „seit 1979 Gewinne (von über 200.000 S)" erzielen können, vom Berufungsgericht zwar bei seiner Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge offenbar insoweit außer Acht gelassen wurde, als es die Behauptung des Nebenintervenienten, er habe bereits „nach kurzer Zeit" Gewinne erzielen können, als einen vom Erstgericht nicht festgestellten Umstand erklärte, die vom Nebenintervenient ab seinem ersten Geschäftsjahr tatsächlich erziehlten Gewinne aber, wie das Berufungsgericht zutreffen dargelegt hat, über die Ertragslage des Unternehmens nach der von der früheren Unternehmerin aufrecht erhaltenen betrieblichen Organisation und ihren betriebswirtschaftlichen Dispositionen nichts auszusagen vermögen. Die als aktenwidrig gerügte Wiedergabe der erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht insgesamt als mängelfrei und unbedenklich wertete, war im gegebenen Zusammenhang für die berufungsgerichtliche Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge nicht erheblich.Die von der beklagten Partei selbst gerügte Aktenwidrigkeit erfüllt den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO deshalb nicht, weil der vom Erstgericht festgestellte Tatumstand, der Nebenintervenient habe „seit 1979 Gewinne (von über 200.000 S)" erzielen können, vom Berufungsgericht zwar bei seiner Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge offenbar insoweit außer Acht gelassen wurde, als es die Behauptung des Nebenintervenienten, er habe bereits „nach kurzer Zeit" Gewinne erzielen können, als einen vom Erstgericht nicht festgestellten Umstand erklärte, die vom Nebenintervenient ab seinem ersten Geschäftsjahr tatsächlich erziehlten Gewinne aber, wie das Berufungsgericht zutreffen dargelegt hat, über die Ertragslage des Unternehmens nach der von der früheren Unternehmerin aufrecht erhaltenen betrieblichen Organisation und ihren betriebswirtschaftlichen Dispositionen nichts auszusagen vermögen. Die als aktenwidrig gerügte Wiedergabe der erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht insgesamt als mängelfrei und unbedenklich wertete, war im gegebenen Zusammenhang für die berufungsgerichtliche Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge nicht erheblich.
Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens vermögen den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO deshalb nicht zu erfüllen, weil durchwegs gerügt wird, dass das Berufungsgericht die von den Revisionswerbern in ihren Berufungen ausgeführten Bemängelungen des erstinstanzlichen Verfahrens als nicht stichhältig erkannt habe. Die Verneinung des Vorliegens einer gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Gericht zweiter Instanz ist, wenn nicht im zweitinstanzlichen Verfahren ein Verfahrensverstoss unterlaufen ist, nach dem Größenschluss nicht weiter anfechtbar, dass selbst die Verneinung eines mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstosses durch das Berufungsgericht einer weiteren Nachprüfung unterzogen bleibt, da die Verwerfung einer auf Nichtigkeit gestützten Berufung beschlussmäßig zu erfolgen hätte und gegen eine solche Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel offen stünde.Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens vermögen den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO deshalb nicht zu erfüllen, weil durchwegs gerügt wird, dass das Berufungsgericht die von den Revisionswerbern in ihren Berufungen ausgeführten Bemängelungen des erstinstanzlichen Verfahrens als nicht stichhältig erkannt habe. Die Verneinung des Vorliegens einer gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Gericht zweiter Instanz ist, wenn nicht im zweitinstanzlichen Verfahren ein Verfahrensverstoss unterlaufen ist, nach dem Größenschluss nicht weiter anfechtbar, dass selbst die Verneinung eines mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstosses durch das Berufungsgericht einer weiteren Nachprüfung unterzogen bleibt, da die Verwerfung einer auf Nichtigkeit gestützten Berufung beschlussmäßig zu erfolgen hätte und gegen eine solche Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel offen stünde.
Die Frage nach der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Beweisergänzung oder Beweiswiederholung ist (ungeachtet der missverständlichen Formulierung im angefochtenen Urteil, die als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ausgelegt werden könnte) in erster Linie eine Frage der im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht die erstatteten Gutachten trotz ihrer unterschiedlichen Bewertungen und Ergebnisse als eine ausreichende Grundlage zur verlässlichen Tatsachenfeststellung erachtete, ist dies ein Akt der unanfechtbaren berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung. davon abgesehen wird zur rechtlichen Beurteilung darzulegen sein, dass die auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellten Tatumstände für die Entscheidung nicht wesentlich sind.
Die Rechtsrüge ist im Ergebnis berechtigt:
Der Kündigungsgrund nach dem ersten Fall des § 19 Abs 2 Z 10 MG (dem im Übrigen jener nach dem ersten Fall des § 30 Abs 2 Z 4 MRG entspricht) ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn im Falle einer Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens die Überlassung der mietvertraglichen Nutzungsrechte nicht im Vordergrund gestanden ist. Dies ist aber bei einer Veräußerung und Fortführung eines lebenden Unternehmens im Zweifel nicht anzunehmen. Der Versuch, durch nachträgliche Ausmittlung objektiver Teilwerte des einen einheitlichen Vertragsgegenstand bildenden Unternehmens einen Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, dass bei dem als Unternehmensveräußerung in äußere Erscheinung getretenen Rechtsgeschäft zwischen dem Mieter und seinem Vertragspartner in Wahrheit nicht die Übertragung des Unternehmens zur Weiterführung sondern die Ausnützung der mietvertraglichen Nutzungsrechte im Vordergrund gestanden sei, ist überhaupt erst anzustellen, wenn objektive Zweifel an der wahren Absicht des Mieters und seines Vertragspartners gerechtfertigt erscheinen. Dies war aber bei der Veräußerung des von der Mieterin bis zum vereinbarten Übergabstermin (sei es auch im letzten Jahr mit einem bilanzmäßig ausgewiesenen negativen Geschäftserfolg) geführten Handelsunternehmen, dass der Erwerber ohne Unterbrechung unter Weiterbeschäftigung der einzelnen Angestellten und unter Beibehaltung des Warenangebotes in seiner spezifischen Art mit einem positiven Geschäftserfolge jahrelang weiterführte, nicht der Fall.Der Kündigungsgrund nach dem ersten Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG (dem im Übrigen jener nach dem ersten Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG entspricht) ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn im Falle einer Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens die Überlassung der mietvertraglichen Nutzungsrechte nicht im Vordergrund gestanden ist. Dies ist aber bei einer Veräußerung und Fortführung eines lebenden Unternehmens im Zweifel nicht anzunehmen. Der Versuch, durch nachträgliche Ausmittlung objektiver Teilwerte des einen einheitlichen Vertragsgegenstand bildenden Unternehmens einen Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, dass bei dem als Unternehmensveräußerung in äußere Erscheinung getretenen Rechtsgeschäft zwischen dem Mieter und seinem Vertragspartner in Wahrheit nicht die Übertragung des Unternehmens zur Weiterführung sondern die Ausnützung der mietvertraglichen Nutzungsrechte im Vordergrund gestanden sei, ist überhaupt erst anzustellen, wenn objektive Zweifel an der wahren Absicht des Mieters und seines Vertragspartners gerechtfertigt erscheinen. Dies war aber bei der Veräußerung des von der Mieterin bis zum vereinbarten Übergabstermin (sei es auch im letzten Jahr mit einem bilanzmäßig ausgewiesenen negativen Geschäftserfolg) geführten Handelsunternehmen, dass der Erwerber ohne Unterbrechung unter Weiterbeschäftigung der einzelnen Angestellten und unter Beibehaltung des Warenangebotes in seiner spezifischen Art mit einem positiven Geschäftserfolge jahrelang weiterführte, nicht der Fall.
Die dennoch eingeholten Sachverständigengutachten vermögen derartige Zweifel auch im Nachhinein nicht zu erwecken, weil den in einem bestimmten vergangenen Zeitraum (hier wurde ein Zeitraum von fünf Jahren gewählt) von der Veräußerin tatsächlich erzielten Gewinnen nur ein überaus beschränkter Aussagewert für die bei betriebswirtschaftlich richtiger Disposition in der Zukunft erzielbaren Gewinne zukommen könnte, insbesondere wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Unternehmen handelt, das praktisch von einer einzigen Arbeitskraft allein geführt werden könnte. Die erstatteten Gutachten vermögen auch deshalb keine berechtigten Bedenken im aufgezeigten Sinne zu erwecken, weil sie bei der Ermittlung des jährlichen Geschäftserfolges neben den Aufwendungen für die angestellte Arbeitskraft auch den vollen Unternehmerlohn der Mieterin berücksichtigten, nach der konkreten Unternehmensorganisation zwar sicherlich nicht die Unternehmerleistung, wohl aber die Leistung der angestellten Arbeitskraft ganz oder zum Teil als entbehrlich angesehen werden mochte, sodass für eine objektive Wertermittlung zwar ein Unternehmerlohn, nicht aber Aufwendungen für die Angestellte anzusetzen gewesen wären. Schließlich wäre der Abzug der für die Geschäftsveräußerung geleisteten Anzahlung vom sogenannten Substanzwert des Unternehmens nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn im Umfang dieses Betrages vom Erwerber zu übernehmende Unternehmensverbindlichkeiten abgedeckt worden wären, nicht aber wenn der Erwerber in Abänderung des schriftlichen Vertrages keine Geschäftsverbindlichkeiten übernehmen musste.
Zusammenfassend stellt sich die Einholung von Sachverständigengutachten zur objektiven Bewertung der einzelnen Bestandteile des als Einheit veräußerten Unternehmens als entbehrlich dar, wobei den im Verfahren erhobenen Befunden der dennoch erstatteten Gutachten nicht die Bedeutung beigelegt werden kann, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Veräußerung eines lebenden Unternehmens und dessen Fortführung durch den Erwerber zu begründen. Damit erweist sich die Rechtssache aber im Sinne einer Aufhebung der Kündigung als rechtsunwirksam als spruchreif, zumal zu dem in der Kündigung genannten Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG kein selbständiger Sachverhalt geltend macht wurde.Zusammenfassend stellt sich die Einholung von Sachverständigengutachten zur objektiven Bewertung der einzelnen Bestandteile des als Einheit veräußerten Unternehmens als entbehrlich dar, wobei den im Verfahren erhobenen Befunden der dennoch erstatteten Gutachten nicht die Bedeutung beigelegt werden kann, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Veräußerung eines lebenden Unternehmens und dessen Fortführung durch den Erwerber zu begründen. Damit erweist sich die Rechtssache aber im Sinne einer Aufhebung der Kündigung als rechtsunwirksam als spruchreif, zumal zu dem in der Kündigung genannten Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG kein selbständiger Sachverhalt geltend macht wurde.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Zu den von der Beklagten verzeichneten Kosten ist zu bemerken, dass nach der Aktenlage die Kostenvorschüsse für die Sachverständigengebühren von den Vertretern des Nebenintervenienten erlegt worden sind. Dass die Beklagte Vorschüsse erlegt oder Sachverständigengebühren bezahlt hätte, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren beträgt S 4.000. Zur Kostenverzeichnung de Nebenintervenienten: Für die Beitrittserklärung gebührt nur Tarifpost 1 (siehe TP 1/II b), ebenso für die Namhaftmachung eines Sachverständigen (siehe TP 1/I a). Der Schriftsatz ON 25a wurde erst am Tage der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. Januar 1980 überreicht und ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet anzusehen. Der Vertagungsantrag, überreicht am 22. Juni 1981, betraf die Verhinderung des Vertreters des Nebenintervenienten. Er war daher nicht zu honorieren. Die am 1. März 1983 überreichte Stellungnahme zum Sachverständigengutachten war nach Tarifpost 2 zu entlohnen. Soweit auch der Nebenintervenient Auslagen für Gerichtskostenmarken, die die Protokollgebühr betreffen, verzeichnet hat, konnten ihm die diesbezüglichen Beträge nicht zuerkannt werden.Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Zu den von der Beklagten verzeichneten Kosten ist zu bemerken, dass nach der Aktenlage die Kostenvorschüsse für die Sachverständigengebühren von den Vertretern des Nebenintervenienten erlegt worden sind. Dass die Beklagte Vorschüsse erlegt oder Sachverständigengebühren bezahlt hätte, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren beträgt S 4.000. Zur Kostenverzeichnung de Nebenintervenienten: Für die Beitrittserklärung gebührt nur Tarifpost 1 (siehe TP 1/II b), ebenso für die Namhaftmachung eines Sachverständigen (siehe TP 1/I a). Der Schriftsatz ON 25a wurde erst am Tage der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. Januar 1980 überreicht und ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet anzusehen. Der Vertagungsantrag, überreicht am 22. Juni 1981, betraf die Verhinderung des Vertreters des Nebenintervenienten. Er war daher nicht zu honorieren. Die am 1. März 1983 überreichte Stellungnahme zum Sachverständigengutachten war nach Tarifpost 2 zu entlohnen. Soweit auch der Nebenintervenient Auslagen für Gerichtskostenmarken, die die Protokollgebühr betreffen, verzeichnet hat, konnten ihm die diesbezüglichen Beträge nicht zuerkannt werden.