Entscheidungsgründe:
Der Kläger war im Dezember 1986 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand dieser Genossenschaft war im wesentlichen der Betrieb von Bankgeschäften. Nach den damaligen Satzungsbestimmungen betrug ein Geschäftsanteil S 100,--, die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft war über den Geschäftsanteil hinaus mit einem weiteren Betrag in der Höhe des Zehnfachen des Geschäftsanteiles begrenzt. Als Gründe für das Ausscheiden eines Genossenschafters sah die Satzung neben dem Tod des Mitgliedes, dessen schriftlicher Erklärung des Austrittes oder der Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile, dessen schriftlicher Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied oder Kündigung durch einen Privatgläubiger des Genossenschafters den inhaltlich und verfahrensmäßig näher geregelten Ausschluß vor.
In der am 15. Dezember 1986 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung beschlossen die erschienenen Genossenschafter einstimmig Änderungen der Satzung über die Höhe des Geschäftsanteiles, den Umfang der Haftung des einzelnen Genossenschafters für Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowie über das Stimmrecht: Der Geschäftsanteil wurde von S 100,-- auf S 1.000,-- erhöht, der über den Geschäftsanteil hinaus bestehende Haftungsbetrag vom Zehnfachen (von S 100,-- = S 1.000,--) auf das Dreifache (von S 1.000,-- = S 3.000,--) abgeändert. Nicht als Ergänzung der in den im § 6 der Satzung enthaltenen Fälle einer Beendigung der Mitgliedschaft, sondern als Ergänzung der im § 9 Abs 1 der Satzung enthaltenen Regelungen über den Geschäftsanteil wurde folgende neue Satzungsbestimmung aufgenommen:In der am 15. Dezember 1986 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung beschlossen die erschienenen Genossenschafter einstimmig Änderungen der Satzung über die Höhe des Geschäftsanteiles, den Umfang der Haftung des einzelnen Genossenschafters für Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowie über das Stimmrecht: Der Geschäftsanteil wurde von S 100,-- auf S 1.000,-- erhöht, der über den Geschäftsanteil hinaus bestehende Haftungsbetrag vom Zehnfachen (von S 100,-- = S 1.000,--) auf das Dreifache (von S 1.000,-- = S 3.000,--) abgeändert. Nicht als Ergänzung der in den im Paragraph 6, der Satzung enthaltenen Fälle einer Beendigung der Mitgliedschaft, sondern als Ergänzung der im Paragraph 9, Absatz eins, der Satzung enthaltenen Regelungen über den Geschäftsanteil wurde folgende neue Satzungsbestimmung aufgenommen:
"Sollte ein Mitglied aus irgenwelchen Umständen seinen Geschäftsanteil nicht in voller Höhe eingezahlt haben, oder sollte der eingezahlte Betrag aus irgendwelchen Gründen unter den Betrag eines Geschäftsanteils absinken, so hat das Mitglied die Möglichkeit, den Fehlbetrag auf den vollen Geschäftsanteil binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Absinkens durch Überweisung auf das Geschäftsanteilskonto nachzuzahlen. Läßt das Mitglied diese Frist ungenützt verstreichen, so gilt dies als Kündigung seiner Mitgliedschaft und ist in diesem Fall die Genossenschaft verpflichtet, den am Geschäftsanteilskonto befindlichen Betrag dem Mitglied gemäß der Satzung auszubezahlen."
Die in der Generalversammlung vom 15. Dezember 1986 beschlossenen Satzungsänderungen wurden am 10. Februar 1987 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Eine gerichtliche Anfechtung des Satzungsänderungsbeschlusses wurde von keinem der beiden Streitteile behauptet.
Der Kläger hatte an der Generalversammlung vom 15. Dezember 1986 nicht teilgenommen. Er überwies am 31. Dezember 1987 zur "Auffüllung" seiner beiden Geschäftsanteile S 1.800,-- an die Genossenschaft. Diese nahm den Betrag wegen Ablaufes der "Nachzeichnungsfrist" nicht an. Gleiches erfolgte zu einer neuerlichen Überweisung vom 11. Januar 1988.
Die Genossenschaft vertritt gegenüber dem Kläger den Standpunkt, daß er die "Nachzeichnungsfrist" versäumt habe und daher im Sinne der geänderten Satzungsbestimmungen mit Jahresende 1987 seiner Mitgliedschaft verlustig gegangen sei.
Der Kläger erachtet den Beschluß über die Satzungsänderung, was die Beendigung seiner Mitgliedschaft anlangt, als unwirksam. Er behauptet Satzungsverstöße bei der Einberufung der Generalversammlung und der nachträglichen Bekanntmachung der gefaßten Beschlüsse sowie einen groben inhaltlichen Verstoß der neuen Regelung über eine satzungsmäßige Wertung einer Säumnis des Genossenschafters mit der Einzahlung oder Auffüllung seines Geschäftsanteiles als Aufkündigung der Mitgliedschaft. Mit seiner am 11. April 1988 angebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß sein Mitgliedschaftsverhältnis zur beklagten Genossenschaft über das Jahr 1987 hinaus unverändert aufrecht bestehe.
Die beklagte Genossenschaft bestritt das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Mängel der Vorbereitung der Satzungsänderung ebenso wie deren gerügte Inhaltsmängel. Sie vertrat die Auffassung, daß die vom Kläger gerügten Fehler höchstens Grundlage für ein in Analogie zum Aktiengesetz anzunehmendes befristetes Anfechtungsrecht, keinesfalls aber eine absolut wirksame Nichtigkeit begründet haben könnten, das Anfechtungsrecht aber durch Verstreichen der in Analogie zur Klagsfrist nach § 197 Abs 2 erster Satz AktG mit einem Monat anzusetzenden Präklusivfrist erloschen wäre. Der Kläger strebe mit seinem Feststellungsbegehren in Wahrheit eine Anfechtung der satzungsändernden Generalversammlungsbeschlüsse an. Seine Klagsführung sei bei seinem durch mehr als 20 Jahre an den Tag gelegten absoluten Desinteresse an der beklagten Genossenschaft als Rechtsmißbrauch zu werten.Die beklagte Genossenschaft bestritt das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Mängel der Vorbereitung der Satzungsänderung ebenso wie deren gerügte Inhaltsmängel. Sie vertrat die Auffassung, daß die vom Kläger gerügten Fehler höchstens Grundlage für ein in Analogie zum Aktiengesetz anzunehmendes befristetes Anfechtungsrecht, keinesfalls aber eine absolut wirksame Nichtigkeit begründet haben könnten, das Anfechtungsrecht aber durch Verstreichen der in Analogie zur Klagsfrist nach Paragraph 197, Absatz 2, erster Satz AktG mit einem Monat anzusetzenden Präklusivfrist erloschen wäre. Der Kläger strebe mit seinem Feststellungsbegehren in Wahrheit eine Anfechtung der satzungsändernden Generalversammlungsbeschlüsse an. Seine Klagsführung sei bei seinem durch mehr als 20 Jahre an den Tag gelegten absoluten Desinteresse an der beklagten Genossenschaft als Rechtsmißbrauch zu werten.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Feststellungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es sprach weiters aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es sprach weiters aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Beide Vorinstanzen legten ihrer rechtlichen Beurteilung im wesentlichen die auf Reischauer, JBl 1976, 7 ff gestützte Auffassung zugrunde, daß nicht jede Fehlerhaftigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses einer Genossenschaft dessen Unwirksamkeit zur Folge habe, sondern in Analogie zu den §§ 195 ff AktG Anfechtbarkeit oder in Analogie zu den §§ 199 ff AktG Nichtigkeit begründe. Zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei als Vorfrage die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der satzungsändernden Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. Dezember 1986 zu beurteilen. Soweit Einberufungs- oder Kundmachungsmängel unterlaufen sein sollten, hätten sie nur eine binnen Monatsfrist ab Registrierung der Satzungsänderung (10. Februar 1987) klageweise geltend zu machende Anfechtbarkeit begründet. Nichtigkeitsbegründende Inhaltsmängel seien nicht anzunehmen.Beide Vorinstanzen legten ihrer rechtlichen Beurteilung im wesentlichen die auf Reischauer, JBl 1976, 7 ff gestützte Auffassung zugrunde, daß nicht jede Fehlerhaftigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses einer Genossenschaft dessen Unwirksamkeit zur Folge habe, sondern in Analogie zu den Paragraphen 195, ff AktG Anfechtbarkeit oder in Analogie zu den Paragraphen 199, ff AktG Nichtigkeit begründe. Zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei als Vorfrage die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der satzungsändernden Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. Dezember 1986 zu beurteilen. Soweit Einberufungs- oder Kundmachungsmängel unterlaufen sein sollten, hätten sie nur eine binnen Monatsfrist ab Registrierung der Satzungsänderung (10. Februar 1987) klageweise geltend zu machende Anfechtbarkeit begründet. Nichtigkeitsbegründende Inhaltsmängel seien nicht anzunehmen.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO wegen qualifiziert unrichtiger Lösung genossenschaftsrechtlicher Grundfragen mit einer auf Stattgebung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag an. Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO wegen qualifiziert unrichtiger Lösung genossenschaftsrechtlicher Grundfragen mit einer auf Stattgebung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag an. Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.