Entscheidung 6 Ob 605/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
6Ob605/92(6Ob1667/92)
Entscheidungsdatum
29.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Maria N*****, infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 15.September 1992, GZ 5 R 174,184/92-45, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 24.April 1992, GZ SW 12/91-31 und SW 12/91-32, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der (in Ansehung der Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters außerordentliche) Revisionsrekurs der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat, weil sich die Betroffene in rechtlich einwandfreier Weise der Hilfe anderer, nämlich des ihr als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalts, bedienen könne, mit Beschluß ON 31 das von Amts wegen zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene eingeleitete Verfahren eingestellt und mit Beschluß ON 32 einen Verfahrenshilfeantrag der Betroffenen (für das Sachwalterverfahren) abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen gegen diese beiden Beschlüsse nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich das nunmehrige Rechtsmittel der Betroffenen gegen die bestätigte Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags richtet, ist es iS des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG als ordentlicher Revisionsrekurs (absolut) unzulässig. Soweit das Rechtsmittel - insoweit als außerordentlicher Revisionsrekurs - die Bestätigung der (von der Betroffenen selbst wiederholt beantragten) Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters nach § 243 AußStrG idF des SachwalterG BGBl 1983/136 bekämpft, fehlt der Betroffenen nicht die Beschwer (RZ 1987/50); eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG liegt aber nicht vor (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508a Abs 2, 510 ZPO).Soweit sich das nunmehrige Rechtsmittel der Betroffenen gegen die bestätigte Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags richtet, ist es iS des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG als ordentlicher Revisionsrekurs (absolut) unzulässig. Soweit das Rechtsmittel - insoweit als außerordentlicher Revisionsrekurs - die Bestätigung der (von der Betroffenen selbst wiederholt beantragten) Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 243, AußStrG in der Fassung des SachwalterG BGBl 1983/136 bekämpft, fehlt der Betroffenen nicht die Beschwer (RZ 1987/50); eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt aber nicht vor (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 508 a, Absatz 2, 510, ZPO).
Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00605.92.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19921029_OGH0002_0060OB00605_9200000_000