Mit der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Revision nicht stattzugeben.
Die Revision des Beklagten ist zulässig. Zur Frage, ob im Fall einer Unternehmensveräußerung (nach § 12 Abs.3 MRG idF BGBl 1985/559, nunmehr § 12a idF BGBl 1993/800) neben dem Mietrecht auch ein an sich unübertragbares "Nebenrecht" (Vorkaufs- oder Vormietrecht) auf den Erwerber übergeht, fehlt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.Die Revision des Beklagten ist zulässig. Zur Frage, ob im Fall einer Unternehmensveräußerung (nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung BGBl 1985/559, nunmehr Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl 1993/800) neben dem Mietrecht auch ein an sich unübertragbares "Nebenrecht" (Vorkaufs- oder Vormietrecht) auf den Erwerber übergeht, fehlt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.
Die Revision ist berechtigt.
Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so gehen die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über (§ 12 Abs.3 erster Satz MRG alt). Eine Veräußerung setzt daher ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen. Eine solche Einzelrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, im Sinne der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes (BGBl 1969/69) als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft ausschließlich gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen eingebracht wird (SZ 64/127 mwN). Die Veräußerung des Unternehmens führt ex lege und zwingend zu einer Vertragsübernahme durch den Erwerber (SZ 57/191). Der Übergang der Mietrechte ist in dem Sinne zwingend, daß er zu Lasten des Erwerbers nicht abbedungen werden kann (MietSlg 39.287, 40.285, 41.231; SZ 57/191). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung umfaßt der Vertragsübergang grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und Nebenpflichten (MietSlg 37.278 mwN; MietSlg XXXVI/12; 3 Ob 522/93). Die zwingende Rechtsfolge des Übergangs auch von Nebenrechten kollidiert im Falle des Vorkaufsrechtes und des analog zu behandelnden Vormietrechtes (SZ 38/148; MietSlg 25.092; Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 32 zu § 1072 mwN; für das Vorpachtrecht SZ 25/288) mit der vom Gesetzgeber ebenfalls zwingend angeordneten Unübertragbarkeit (und Unvererblichkeit) des Vorkaufsrechtes. Die Vorschrift des § 1074 ABGB ist zwingend und verwehrt die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit einer Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten (NZ 1990/190 mwN; JBl 1987, 102). Es ist daher einerseits die aufgezeigte Kollisionsfrage nach dem Zweck der beiden Gesetzesbestimmungen und andererseits die damit verknüpfte Frage zu untersuchen, ob das vereinbarte Vormietrecht überhaupt als "Nebenrecht" des nach § 12 Abs.3 MRG alt übergehenden Mietrechtes aufzufassen ist. Dazu ist folgendes auszuführen:Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so gehen die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über (Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz MRG alt). Eine Veräußerung setzt daher ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen. Eine solche Einzelrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, im Sinne der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes (BGBl 1969/69) als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft ausschließlich gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen eingebracht wird (SZ 64/127 mwN). Die Veräußerung des Unternehmens führt ex lege und zwingend zu einer Vertragsübernahme durch den Erwerber (SZ 57/191). Der Übergang der Mietrechte ist in dem Sinne zwingend, daß er zu Lasten des Erwerbers nicht abbedungen werden kann (MietSlg 39.287, 40.285, 41.231; SZ 57/191). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung umfaßt der Vertragsübergang grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und Nebenpflichten (MietSlg 37.278 mwN; MietSlg XXXVI/12; 3 Ob 522/93). Die zwingende Rechtsfolge des Übergangs auch von Nebenrechten kollidiert im Falle des Vorkaufsrechtes und des analog zu behandelnden Vormietrechtes (SZ 38/148; MietSlg 25.092; Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 32 zu Paragraph 1072, mwN; für das Vorpachtrecht SZ 25/288) mit der vom Gesetzgeber ebenfalls zwingend angeordneten Unübertragbarkeit (und Unvererblichkeit) des Vorkaufsrechtes. Die Vorschrift des Paragraph 1074, ABGB ist zwingend und verwehrt die privatautonome Gestaltungsmöglichkeit einer Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten (NZ 1990/190 mwN; JBl 1987, 102). Es ist daher einerseits die aufgezeigte Kollisionsfrage nach dem Zweck der beiden Gesetzesbestimmungen und andererseits die damit verknüpfte Frage zu untersuchen, ob das vereinbarte Vormietrecht überhaupt als "Nebenrecht" des nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt übergehenden Mietrechtes aufzufassen ist. Dazu ist folgendes auszuführen:
§ 12 Abs.3 MRG bezweckt, das Entstehen sogenannter "gespaltener" Schuldverhältnisse als Folge der Veräußerung eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens dadurch zu verhindern, daß einerseits der Unternehmenserwerber ex lege Mieter wird, andererseits der Vermieter wie bei einer Neuvermietung den angemessenen Zins begehren darf (Würth in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 12 MRG und Rz 16 zu § 1098 ABGB). Dieser Gesetzeszweck kann zweifelsfrei auch dann erreicht werden, wenn ein dem Mieter und Unternehmensveräußerer eingeräumtes Vorkaufsrecht oder Vormietrecht auf den Erwerber nicht mitübertragen wird.Paragraph 12, Absatz 3, MRG bezweckt, das Entstehen sogenannter "gespaltener" Schuldverhältnisse als Folge der Veräußerung eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens dadurch zu verhindern, daß einerseits der Unternehmenserwerber ex lege Mieter wird, andererseits der Vermieter wie bei einer Neuvermietung den angemessenen Zins begehren darf (Würth in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 12, MRG und Rz 16 zu Paragraph 1098, ABGB). Dieser Gesetzeszweck kann zweifelsfrei auch dann erreicht werden, wenn ein dem Mieter und Unternehmensveräußerer eingeräumtes Vorkaufsrecht oder Vormietrecht auf den Erwerber nicht mitübertragen wird.
Die Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechtes dient dem Schutz des freien Geschäftsverkehrs vor überlangen Bindungen (Aicher aaO Rz 1 zu § 1074). Dieser Gesetzeszweck kann nicht erreicht werden, wenn es im Wege der (allenfalls mehrfachen) Unternehmensveräußerung zu einem Wechsel in der Person des Vorkaufsberechtigten kommen könnte. Damit wäre die vom Gesetzgeber gewünschte Umlauffähigkeit von Liegenschaften, aber auch von Mietobjekten schwer beeinträchtigt.Die Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechtes dient dem Schutz des freien Geschäftsverkehrs vor überlangen Bindungen (Aicher aaO Rz 1 zu Paragraph 1074,). Dieser Gesetzeszweck kann nicht erreicht werden, wenn es im Wege der (allenfalls mehrfachen) Unternehmensveräußerung zu einem Wechsel in der Person des Vorkaufsberechtigten kommen könnte. Damit wäre die vom Gesetzgeber gewünschte Umlauffähigkeit von Liegenschaften, aber auch von Mietobjekten schwer beeinträchtigt.
Der jeweilige Gesetzeszweck spricht gegen die Annahme, daß die rein mietenrechtliche jüngere Bestimmung des § 12 Abs.3 MRG die Bestimmung des § 1074 ABGB für den Fall derogiert hätte, daß das Vorkaufsrecht (oder Vormietrecht) mit einem Mietvertrag vereinbart wurde und in einem Zusammenhang mit einem Unternehmen steht. Der von der Judikatur entwickelte Grundsatz, daß der Unternehmenserwerber in die gesamte Vertragsposition eintritt, also auch alle Nebenrechte erwirbt, ist dahin einzuschränken, daß der Erwerb der Nebenrechte nur stattfindet, soferne ihm nicht zwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen, die zu erwerbenden Nebenrechte also auch übertragbar sind.Der jeweilige Gesetzeszweck spricht gegen die Annahme, daß die rein mietenrechtliche jüngere Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Bestimmung des Paragraph 1074, ABGB für den Fall derogiert hätte, daß das Vorkaufsrecht (oder Vormietrecht) mit einem Mietvertrag vereinbart wurde und in einem Zusammenhang mit einem Unternehmen steht. Der von der Judikatur entwickelte Grundsatz, daß der Unternehmenserwerber in die gesamte Vertragsposition eintritt, also auch alle Nebenrechte erwirbt, ist dahin einzuschränken, daß der Erwerb der Nebenrechte nur stattfindet, soferne ihm nicht zwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen, die zu erwerbenden Nebenrechte also auch übertragbar sind.
Die Auslegung des § 12 Abs.3 MRG sowohl nach seinem Wortsinn als auch nach dem schon angeführten Gesetzeszweck spricht überdies gegen die Qualifikation des Vormietrechtes als Nebenrecht des Mietrechtes an einer Geschäftsräumlichkeit. Nach dem Gesetzestext gehen im Fall der Unternehmensveräußerung die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über. Von Nebenrechten ist im Gesetz keine Rede (auch nicht in § 12a Abs.1 MRG, wonach der Erwerber in das Hauptmietverhältnis des bisherigen Hauptmieters eintritt). Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß üblicherweise vereinbarte, typische Nebenrechte eines Hauptmietrechtes vom Vertragsübergang umfaßt sind. Darunter sind aber nur solche Nebenrechte zu verstehen, die mit dem Hauptmietrecht in einem engen Zusammenhang stehen und der (besseren) Benützung des Mietobjektes dienen. Nur zufällig gleichzeitig mit dem Mietvertrag vereinbarte, der Benützung des Mietobjektes nicht dienende andere Rechte, sind vom Vertragsübergang nicht umfaßt. Das Vorkaufsrecht und auch das Vormietrecht dienen nicht der Gestaltung des bestehenden Hauptmietverhältnisses. Sie sind dem Mieter persönlich eingeräumte Rechte auf Abschluß eines neuen Vertrages, nämlich eines Kaufvertrages oder eines neuen Mietvertrages hinsichtlich eines weiteren Mietobjektes. Beide Rechte können unabhängig von einem anderen Vertrag vereinbart werden (MGA ABGB34 § 1072/3). Es wäre nun nicht zu begründen, warum im Fall eines unabhängig von einem Mietvertrag vereinbarten Vorkaufs- oder Vormietrechtes die Unübertragbarkeit nach § 1074 ABGB wahrzunehmen (weil die Rechte nicht als Nebenrechte zum Mietrecht vereinbart wurden), im Fall der gleichzeitig mit dem Mietvertrag vorgenommenen Einräumung des Vorkaufs- oder Vormietrechtes aber deren Übergang als Nebenrechte nach § 12 Abs.3 MRG zuzulassen wäre. Diese Gesetzesbestimmung ist vielmehr als mietenrechtliche Spezialbestimmung dahin auszulegen, daß auf den Unternehmenserwerber nur die unmittelbar das Hauptmietverhältnis und das konkrete Mietobjekt betreffenden Nebenrechte übergehen sollen.Die Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sowohl nach seinem Wortsinn als auch nach dem schon angeführten Gesetzeszweck spricht überdies gegen die Qualifikation des Vormietrechtes als Nebenrecht des Mietrechtes an einer Geschäftsräumlichkeit. Nach dem Gesetzestext gehen im Fall der Unternehmensveräußerung die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über. Von Nebenrechten ist im Gesetz keine Rede (auch nicht in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, wonach der Erwerber in das Hauptmietverhältnis des bisherigen Hauptmieters eintritt). Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß üblicherweise vereinbarte, typische Nebenrechte eines Hauptmietrechtes vom Vertragsübergang umfaßt sind. Darunter sind aber nur solche Nebenrechte zu verstehen, die mit dem Hauptmietrecht in einem engen Zusammenhang stehen und der (besseren) Benützung des Mietobjektes dienen. Nur zufällig gleichzeitig mit dem Mietvertrag vereinbarte, der Benützung des Mietobjektes nicht dienende andere Rechte, sind vom Vertragsübergang nicht umfaßt. Das Vorkaufsrecht und auch das Vormietrecht dienen nicht der Gestaltung des bestehenden Hauptmietverhältnisses. Sie sind dem Mieter persönlich eingeräumte Rechte auf Abschluß eines neuen Vertrages, nämlich eines Kaufvertrages oder eines neuen Mietvertrages hinsichtlich eines weiteren Mietobjektes. Beide Rechte können unabhängig von einem anderen Vertrag vereinbart werden (MGA ABGB34 Paragraph 1072 /, 3,). Es wäre nun nicht zu begründen, warum im Fall eines unabhängig von einem Mietvertrag vereinbarten Vorkaufs- oder Vormietrechtes die Unübertragbarkeit nach Paragraph 1074, ABGB wahrzunehmen (weil die Rechte nicht als Nebenrechte zum Mietrecht vereinbart wurden), im Fall der gleichzeitig mit dem Mietvertrag vorgenommenen Einräumung des Vorkaufs- oder Vormietrechtes aber deren Übergang als Nebenrechte nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG zuzulassen wäre. Diese Gesetzesbestimmung ist vielmehr als mietenrechtliche Spezialbestimmung dahin auszulegen, daß auf den Unternehmenserwerber nur die unmittelbar das Hauptmietverhältnis und das konkrete Mietobjekt betreffenden Nebenrechte übergehen sollen.
Ob das Vormietrecht zugunsten des Unternehmens selbst (das nach herrschender Auffassung keine juristische Person ist) oder zugunsten des jeweiligen Unternehmensinhabers vereinbart hätte werden können (vgl SZ 59/159), braucht hier nicht näher untersucht werden. Nach den Feststellungen wurde das Vormietrecht dem ehemaligen Unternehmensinhaber persönlich eingeräumt. Eine Einräumung des Rechtes an die Klägerin wurde nicht festgestellt. Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Klägerin auch nicht auf die Bestimmung des P.5. des Mietvertrages (Beil./A) berufen, in welcher der Beklagte die Übernahme der bestehenden Verpflichtungen aus den Mietverträgen und seine Kenntnis erklärte, daß der Klägerin als Mieterin des Mietvertrages vom 3.10.1975 das Vormietrecht an allen freiwerdenden Bestandobjekten eingeräumt worden sei. Bei letzterem handelt es sich zweifelsfrei um eine bloße Wissenserklärung über das 1975 dem damaligen Unternehmensinhaber eingeräumte Vormietrecht (die Klägerin hatte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden) und keine auf die (neuerliche) Einräumung eines Vormietrechtes gerichtete konstitutive Willenserklärung. Die Übernahme der Verpflichtungen des Vermieters aus den Mietverträgen entspricht der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs.3 MRG, also im dargelegten Umfang und unter Ausscheidung des gleichzeitig mit dem Mietvertrag aus dem Jahr 1975 vereinbarten, zwingend unübertragbaren Vormietrechtes.Ob das Vormietrecht zugunsten des Unternehmens selbst (das nach herrschender Auffassung keine juristische Person ist) oder zugunsten des jeweiligen Unternehmensinhabers vereinbart hätte werden können vergleiche SZ 59/159), braucht hier nicht näher untersucht werden. Nach den Feststellungen wurde das Vormietrecht dem ehemaligen Unternehmensinhaber persönlich eingeräumt. Eine Einräumung des Rechtes an die Klägerin wurde nicht festgestellt. Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Klägerin auch nicht auf die Bestimmung des P.5. des Mietvertrages (Beil./A) berufen, in welcher der Beklagte die Übernahme der bestehenden Verpflichtungen aus den Mietverträgen und seine Kenntnis erklärte, daß der Klägerin als Mieterin des Mietvertrages vom 3.10.1975 das Vormietrecht an allen freiwerdenden Bestandobjekten eingeräumt worden sei. Bei letzterem handelt es sich zweifelsfrei um eine bloße Wissenserklärung über das 1975 dem damaligen Unternehmensinhaber eingeräumte Vormietrecht (die Klägerin hatte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden) und keine auf die (neuerliche) Einräumung eines Vormietrechtes gerichtete konstitutive Willenserklärung. Die Übernahme der Verpflichtungen des Vermieters aus den Mietverträgen entspricht der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG, also im dargelegten Umfang und unter Ausscheidung des gleichzeitig mit dem Mietvertrag aus dem Jahr 1975 vereinbarten, zwingend unübertragbaren Vormietrechtes.
Der Revision war stattzugeben und die Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.