Entscheidungsgründe:
Der im Jahre 1941 geborene Kläger und die um 13 Monate ältere Beklagte sind am 26.Oktober 1968 die Ehe eingegangen. Ihre Verbindung blieb kinderlos. Ihr Eheleben war rein äußerlich dadurch gekennzeichnet, daß sich der Mann als Berufsmusiker während der Fremdenverkehrszeiten außerhalb des gemeinsamen Wohnortes aufhielt. Am 31.August 1983 brachte der Mann eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage an. In Zusammenfassung des gesamten erstinstanzlichen Parteienvorbringens machte der Kläger als schwere Eheverfehlungen seiner Frau geltend, diese habe bereits in den ersten Ehejahren, als das Ehepaar noch im Hause der Mutter des Klägers gewohnt habe, jede persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Mutter zu unterbinden versucht. Der unerträglich gespannten Lage zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten sei im Jahre 1974 nur durch den Wegzug des Ehepaares zu begegnen gewesen. Die Beklagte habe ihren Haushalt grob vernachlässigt, dem Kläger keine warmen Speisen bereitet, seine Leibwäsche nicht gewaschen, sie habe den Kläger wiederholt beschimpft, beleidigt und mit dem Umbringen bedroht. In den Monaten vor Einbringung der Klage habe sich die Beklagte dem Kläger gegenüber interesselos und lieblos verhalten. Nach Zustellung der Scheidungsklage an die Beklagte sei es schließlich am 5.November 1983 dazu gekommen, daß die Beklagte, die damals zwar stark alkoholisiert, aber voll zurechnungsfähig gewesen sei, dem Kläger durch einen Faustschlag ins Gesicht eine Blutunterlaufung unter dem linken Auge zugefügt habe. Dabei habe sie ihn mit dem Umbringen bedroht und in der Folge eines seiner Musikinstrumente zertrümmert.Der im Jahre 1941 geborene Kläger und die um 13 Monate ältere Beklagte sind am 26.Oktober 1968 die Ehe eingegangen. Ihre Verbindung blieb kinderlos. Ihr Eheleben war rein äußerlich dadurch gekennzeichnet, daß sich der Mann als Berufsmusiker während der Fremdenverkehrszeiten außerhalb des gemeinsamen Wohnortes aufhielt. Am 31.August 1983 brachte der Mann eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage an. In Zusammenfassung des gesamten erstinstanzlichen Parteienvorbringens machte der Kläger als schwere Eheverfehlungen seiner Frau geltend, diese habe bereits in den ersten Ehejahren, als das Ehepaar noch im Hause der Mutter des Klägers gewohnt habe, jede persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Mutter zu unterbinden versucht. Der unerträglich gespannten Lage zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten sei im Jahre 1974 nur durch den Wegzug des Ehepaares zu begegnen gewesen. Die Beklagte habe ihren Haushalt grob vernachlässigt, dem Kläger keine warmen Speisen bereitet, seine Leibwäsche nicht gewaschen, sie habe den Kläger wiederholt beschimpft, beleidigt und mit dem Umbringen bedroht. In den Monaten vor Einbringung der Klage habe sich die Beklagte dem Kläger gegenüber interesselos und lieblos verhalten. Nach Zustellung der Scheidungsklage an die Beklagte sei es schließlich am 5.November 1983 dazu gekommen, daß die Beklagte, die damals zwar stark alkoholisiert, aber voll zurechnungsfähig gewesen sei, dem Kläger durch einen Faustschlag ins Gesicht eine Blutunterlaufung unter dem linken Auge zugefügt habe. Dabei habe sie ihn mit dem Umbringen bedroht und in der Folge eines seiner Musikinstrumente zertrümmert.
Die Beklagte wehrte sich gegen das Scheidungsbegehren, bestritt sämtliche ihr angelasteten Verfehlungen, insbesondere jedes eherechtliche Verschulden am Vorfall vom 5.November 1983. Dazu behauptete sie, damals habe sie der Kläger, der bloß einen Vorwand für sein auf "fadenscheinige" Gründe gestütztes Klagebegehren gesucht und sie bereits wiederholt zu provozieren versucht habe, grob beschimpft und aus der Wohnung ausgesperrt. Bei ihrem Versuch, die Türe aufzudrücken, habe sie diese vermutlich dem dahinter stehenden Kläger an den Kopf geschlagen. Einen Faustschlag habe sie dem Kläger nicht versetzt.
Hilfsweise stellte die Beklagte den Antrag, ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers auszusprechen. Konkret lastete sie dem Kläger dabei an, er sei ohne triftigen Grund aus der Ehewohnung fortgezogen und habe nicht bloß seine persönliche Fahrhabe sondern auch gemeinsame Ersparnisse mitgenommen.
Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren des Mannes ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Aus den dabei übernommenen erstrichterlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Die Streitteile lernten einander 1960 in einem - vom Erstgericht als "berüchtigt" bezeichneten - Lokal kennen, in dem der Kläger als Alleinunterhalter und die Beklagte als Prostituierte tätig waren. Nach ihrer Eheschließung im Herbst 1968 wohnten die Streitteile bis 1974 in einem Haus der Mutter des Mannes. Die Beklagte geriet mit ihrer Schwiegermutter häufig in Streit, das Verhältnis der Beiden zueinander war sehr schlecht. Der Kläger versuchte, sich nach Möglichkeit aus den Streitigkeiten zwischen seiner Mutter und seiner Frau herauszuhalten, im Falle von Vermittlungsversuchen kam es auch zwischen ihm und der Beklagten zu Streitigkeiten. Seit dem Wegzug der Streitteile aus dem Hause der Mutter des Mannes bestand, von zwei kurzen Besuchen abgesehen, kein persönlicher Kontakt zwischen der Beklagten und ihrer Schwiegermutter. Der Kläger arbeitete als musikalischer Alleinunterhalter während der Saison außerhalb seines Wohnortes. Bei seiner Heimkehr nach Saisonende brachte er der Beklagten jeweils Geschenke mit. Die Beklagte zeigte sich über diese Aufmerksamkeiten immer sehr erfreut. Die Beklagte ging in einer Schmuck- und Uhrenhandlung einer Ganztagsbeschäftigung nach. Sie hielt die Ehewohnung sauber und ordentlich aufgeräumt. In der Küchentätigkeit lösten einander die Streitteile in den kurzen Zeiträumen, in denen der Kläger zu Hause weilte, in einer Art Arbeitsteilung ab. Gelegentlich hat die Beklagte als warmes Essen Dosenkost aufgewärmt.
Die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe oft tagelang das benützte Geschirr unabgewaschen stehengelassen, die Leibwäsche des Klägers nicht in Ordnung gehalten, den Kläger vor dem Vorfall vom 5. November 1983 gröblichst beschimpft, beleidigt oder bedroht, sich ihrem Mann gegenüber auch sonst lieblos und interesselos verhalten, wurden nicht erwiesen.
Am 5.November 1983, einem Samstag, hatte die Beklagte ganz gegen ihre Gepflogenheiten aus nicht geklärtem Anlaß eine größere Menge Bier und eine nicht genau feststellbare Menge Schnaps getrunken. Sie war dadurch in eine mittelstarke Berauschung versetzt. Der Kläger machte ihr wegen des Alkoholkonsums Vorhaltungen. Das führte zu einer wörtlichen Auseinandersetzung. Der Kläger versuchte, der Beklagten die Schnapsflasche, die sie in der Hand hielt, zu "entwenden". Er drängte die Beklagte dabei aus der Ehewohnung in das Stiegenhaus. Im Verlaufe des Hin- und Herzerrens um die Schnapsflasche versetzte die Beklagte dem Kläger einen Faustschlag gegen die linke Jochbeingegend. Sie schrie ihn an: "Ich bring' Dich um, ich stech' Dich ab!" Durch den Schlag erlitt der Kläger eine geringfügige Schwellung über dem linken Jochbeinbogen und eine Blutunterlaufung im Ausmaß von etwa 1 cm x 1 cm. Der Kläger lief daraufhin zur Polizei. In dieser Zeit demolierte die Beklagte in der Ehewohnung ein dort aufbewahrtes Rhythmusgerät des Klägers. Die Beklagte wurde festgenommen, tags darauf jedoch wieder freigelassen. Das wegen dieses Vorfalles gegen die Beklagte eingeleitete Strafverfahren wurde aus dem Grunde des § 42 Abs 1 StGB gemäß § 451 Abs 2 StPO eingestellt.Am 5.November 1983, einem Samstag, hatte die Beklagte ganz gegen ihre Gepflogenheiten aus nicht geklärtem Anlaß eine größere Menge Bier und eine nicht genau feststellbare Menge Schnaps getrunken. Sie war dadurch in eine mittelstarke Berauschung versetzt. Der Kläger machte ihr wegen des Alkoholkonsums Vorhaltungen. Das führte zu einer wörtlichen Auseinandersetzung. Der Kläger versuchte, der Beklagten die Schnapsflasche, die sie in der Hand hielt, zu "entwenden". Er drängte die Beklagte dabei aus der Ehewohnung in das Stiegenhaus. Im Verlaufe des Hin- und Herzerrens um die Schnapsflasche versetzte die Beklagte dem Kläger einen Faustschlag gegen die linke Jochbeingegend. Sie schrie ihn an: "Ich bring' Dich um, ich stech' Dich ab!" Durch den Schlag erlitt der Kläger eine geringfügige Schwellung über dem linken Jochbeinbogen und eine Blutunterlaufung im Ausmaß von etwa 1 cm x 1 cm. Der Kläger lief daraufhin zur Polizei. In dieser Zeit demolierte die Beklagte in der Ehewohnung ein dort aufbewahrtes Rhythmusgerät des Klägers. Die Beklagte wurde festgenommen, tags darauf jedoch wieder freigelassen. Das wegen dieses Vorfalles gegen die Beklagte eingeleitete Strafverfahren wurde aus dem Grunde des Paragraph 42, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO eingestellt.
Der Kläger zog am folgenden Tag in das Haus, in dem die Streitteile während der ersten Ehejahre lebten und das ihm seine Mutter in der Zwischenzeit übergeben hatte. Der Kläger nahm aus der Ehewohnung ein Sparbuch mit, auf das gemeinsame Ersparnisse in der Höhe von etwa 80.000 S eingezahlt waren. Diesbezüglich setzten sich die Streitteile im Zuge des Eheverfahrens in der Weise auseinander, daß der Kläger der Beklagten ein Sparbuch mit einer Einlage in der halben Höhe der Einlage des gemeinsamen Sparbuches übergab. Der Kläger will die Ehe mit der Beklagten keinesfalls mehr fortsetzen.
Das Erstgericht nahm aufgrund der Haltung des Klägers eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe an, lastete der Beklagten ihr Verhalten vom 5.November 1983 zwar als Eheverfehlung an, wertete dieses Verhalten aber als eine milieubedingte, einmalige Entgleisung und deshalb nicht als schwere Eheverfehlung. Das Berufungsgericht versagte dem Vorfall vom 5.November 1983 ebenfalls die Wertung eines die Aufhebung der mehr als 15 Jahre ohne festgestellte Eheverfehlung der Beklagten währenden Ehe rechtfertigenden Scheidungsgrundes. Dabei folgerte das Berufungsgericht, daß die Ehe nach dem Vorbringen des Klägers und den getroffenen Feststellungen schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung völlig zerrüttet gewesen sei und der Vorfall vom 5. November 1983 deshalb zwar bei der Abwägung eines Verschuldens eine Rolle spielen, aber mangels Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung für sich allein ein Scheidungsbegehren nicht rechtfertigen könnte.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.