Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof verneinte die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus:
Bei der Ableitung von Rechtsfolgen - insbesondere der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die beklagte Partei - verkenne der Kläger das Wesen der Schuldübernahme und der Bestimmung des § 1408 ABGB, mit welcher der Gesetzgeber die Schuldübernahme fördern wolle. Durch die (befreiende) Schuldübernahme trete an die Stelle des bisherigen Schuldners unter dessen Ausscheiden aus dem Schuldverhältnis ein anderer. Diese Rechtsfolge sei mit der Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nicht ohne weiteres verbunden, sondern nur dann, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimme (§ 1406 ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußere (§ 1408 ABGB). Nichts davon hätten die Vorinstanzen festgestellt. Der Kläger habe allerdings behauptet, die beklagte Partei habe diese Zahlungen der S*** Gesellschaft mbH - obgleich die Beträge auf von der beklagten Partei für Franz M*** und den Kläger geführte Konten überwiesen worden seien - zu Unrecht allein ersterem gutgebracht und ihn und dessen Ehegattin aus der Haftung, insbesondere der Pfandhaftung der Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg, entlassen. Zu Recht habe das Gericht zweiter Instanz insoweit ergänzende Feststellungen für entbehrlich gehalten. Haften dem Gläubiger nämlich mehrere Schuldner - wie der Kläger und Franz M*** der beklagten Partei auf Grund des Kreditvertrages - als Gesamtschuldner (Schuldner zur ungeteilten Hand), stehe es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (§ 891 zweiter Satz ABGB). Er sei auch berechtigt, einzelne Schuldner ganz oder zum Teil aus der Haftung zu entlassen (§ 894 ABGB). Soweit die beklagte Partei gegen den Kläger - im übrigen wie gegen Franz M*** - den gesamten Kreditsaldo eingeklagt habe, könnte sie ihm lediglich wegen schikanöser Rechtsausübung (§ 1295 Abs 2 ABGB) verantwortlich sein. Eine solche Haftung setze jedoch Schädigungsabsicht des Gläubigers voraus, für die sich selbst unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte ergäben. Soweit die S*** Gesellschaft mbH auf die Gesamtschuld Zahlungen erbracht habe, kämen diese entgegen den Behauptungen des Klägers auch ihm selbst zugute (§ 893 ABGB). In welcher Weise die unterlassene Information des Klägers durch die beklagte Partei vom beabsichtigten Verkauf der Liegenschaftshälfte Franz M*** für die nicht näher dargelegte Zerstörung des guten Rufes und der wirtschaftlichen Existenz ursächlich (oder wenigstens mitursächlich) gewesen sein soll, habe der Kläger weder vorgebracht noch könne dies sonst aus dem Akteninhalt erschlossen werden. Auf diesen Vorwurf des Klägers sei daher nicht weiter einzugehen, so daß auch die Frage, inwieweit den Kreditgeber dem Kreditnehmer gegenüber Aufklärungspflichten in bezug auf das vom Kreditgeber nicht weiter beeinflußbare Verhalten eines Mitschuldners des Kreditnehmers treffen, auf sich beruhen könne. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß ihm durch die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaftshälfte ein Schaden zugefügt wurde. Den Beweis, daß die beklagte Partei, die durch ihre Rechtsposition (Pfandrecht und Exekutionstitel) zu der Zwangsversteigerung berechtigt war, auch dies nur in der Absicht, den Kläger zu schädigen (§ 1295 Abs 2 ABGB), getan habe, habe er nicht angetreten. Im übrigen sei es der beklagten Partei auch nicht zuzumuten gewesen, mit der Durchsetzung ihres vollstreckbaren Anspruches bis zum Ausgang des Teilungsstreites zuzuwarten, der zudem durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen gewesen sei. Die Frage, ob der Verkaufserlös Franz M*** zur Abdeckung von Pfandrechten auf der gemeinsamen Liegenschaft oder der mitverhafteten Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg zu verwenden gewesen wäre, sei bloß für die Rechtsstellung betroffener nachrangiger Pfandgläubiger von Bedeutung. Das Ausmaß der Solidarschuld, für die der Kläger nach dem Eingang des Erlöses bei der beklagten Partei noch einzustehen habe, könne dadurch nicht beeinflußt werden, weil sich die Solidarschuld zugunsten des Klägers um das Tilgungsausmaß verringert habe.Bei der Ableitung von Rechtsfolgen - insbesondere der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die beklagte Partei - verkenne der Kläger das Wesen der Schuldübernahme und der Bestimmung des Paragraph 1408, ABGB, mit welcher der Gesetzgeber die Schuldübernahme fördern wolle. Durch die (befreiende) Schuldübernahme trete an die Stelle des bisherigen Schuldners unter dessen Ausscheiden aus dem Schuldverhältnis ein anderer. Diese Rechtsfolge sei mit der Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nicht ohne weiteres verbunden, sondern nur dann, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimme (Paragraph 1406, ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußere (Paragraph 1408, ABGB). Nichts davon hätten die Vorinstanzen festgestellt. Der Kläger habe allerdings behauptet, die beklagte Partei habe diese Zahlungen der S*** Gesellschaft mbH - obgleich die Beträge auf von der beklagten Partei für Franz M*** und den Kläger geführte Konten überwiesen worden seien - zu Unrecht allein ersterem gutgebracht und ihn und dessen Ehegattin aus der Haftung, insbesondere der Pfandhaftung der Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg, entlassen. Zu Recht habe das Gericht zweiter Instanz insoweit ergänzende Feststellungen für entbehrlich gehalten. Haften dem Gläubiger nämlich mehrere Schuldner - wie der Kläger und Franz M*** der beklagten Partei auf Grund des Kreditvertrages - als Gesamtschuldner (Schuldner zur ungeteilten Hand), stehe es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (Paragraph 891, zweiter Satz ABGB). Er sei auch berechtigt, einzelne Schuldner ganz oder zum Teil aus der Haftung zu entlassen (Paragraph 894, ABGB). Soweit die beklagte Partei gegen den Kläger - im übrigen wie gegen Franz M*** - den gesamten Kreditsaldo eingeklagt habe, könnte sie ihm lediglich wegen schikanöser Rechtsausübung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) verantwortlich sein. Eine solche Haftung setze jedoch Schädigungsabsicht des Gläubigers voraus, für die sich selbst unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte ergäben. Soweit die S*** Gesellschaft mbH auf die Gesamtschuld Zahlungen erbracht habe, kämen diese entgegen den Behauptungen des Klägers auch ihm selbst zugute (Paragraph 893, ABGB). In welcher Weise die unterlassene Information des Klägers durch die beklagte Partei vom beabsichtigten Verkauf der Liegenschaftshälfte Franz M*** für die nicht näher dargelegte Zerstörung des guten Rufes und der wirtschaftlichen Existenz ursächlich (oder wenigstens mitursächlich) gewesen sein soll, habe der Kläger weder vorgebracht noch könne dies sonst aus dem Akteninhalt erschlossen werden. Auf diesen Vorwurf des Klägers sei daher nicht weiter einzugehen, so daß auch die Frage, inwieweit den Kreditgeber dem Kreditnehmer gegenüber Aufklärungspflichten in bezug auf das vom Kreditgeber nicht weiter beeinflußbare Verhalten eines Mitschuldners des Kreditnehmers treffen, auf sich beruhen könne. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß ihm durch die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaftshälfte ein Schaden zugefügt wurde. Den Beweis, daß die beklagte Partei, die durch ihre Rechtsposition (Pfandrecht und Exekutionstitel) zu der Zwangsversteigerung berechtigt war, auch dies nur in der Absicht, den Kläger zu schädigen (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), getan habe, habe er nicht angetreten. Im übrigen sei es der beklagten Partei auch nicht zuzumuten gewesen, mit der Durchsetzung ihres vollstreckbaren Anspruches bis zum Ausgang des Teilungsstreites zuzuwarten, der zudem durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen gewesen sei. Die Frage, ob der Verkaufserlös Franz M*** zur Abdeckung von Pfandrechten auf der gemeinsamen Liegenschaft oder der mitverhafteten Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg zu verwenden gewesen wäre, sei bloß für die Rechtsstellung betroffener nachrangiger Pfandgläubiger von Bedeutung. Das Ausmaß der Solidarschuld, für die der Kläger nach dem Eingang des Erlöses bei der beklagten Partei noch einzustehen habe, könne dadurch nicht beeinflußt werden, weil sich die Solidarschuld zugunsten des Klägers um das Tilgungsausmaß verringert habe.
Mit der am 1.Juni 1988 beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes eingelangten Eingabe des Klägers vom 27.5.1988 begehrt dieser die Wiederaufnahme des oben beschriebenen Verfahrens, die neue Klage einem unparteiischen Richter zuzuteilen und die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes nach § 63 ZPO. Er begründete dies damit, er könne das Urteil nicht anerkennen, weil die von ihm eingebrachte Schadenersatzklage gegen die beklagte Partei nur noch ein Schauspiel gewesen sei, der Richter Dr. Hubert M*** ein Freund der Verantwortlichen der beklagten Partei, die Richter der nächsten Instanzen wieder Freunde und Kollegen, so daß die Urteile und Beschlüsse nur noch reine Phrasen seien. Er sehe im Vorgehen der beteiligten Richter einen groben Amtsmißbrauch dadurch, daß sie die bestehenden Gesetze mißachten sowie eine optimale Rechtsfindung unterdrückten. Es herrsche Justizdiktatur und Anarchie, weil Richter ihre wucherischen und betrügerischen Freunde, Bekannten und Kollegen decken, gegen die bestehende Rechtsordnung und Verfassung verstoßen, nur weil diese Machtpositionen in Banken, Privatwirtschaft und Politik haben. Im übrigen wiederholt der Kläger seinen bereits im oben dargestellten Verfahren eingenommenen Standpunkt.Mit der am 1.Juni 1988 beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes eingelangten Eingabe des Klägers vom 27.5.1988 begehrt dieser die Wiederaufnahme des oben beschriebenen Verfahrens, die neue Klage einem unparteiischen Richter zuzuteilen und die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes nach Paragraph 63, ZPO. Er begründete dies damit, er könne das Urteil nicht anerkennen, weil die von ihm eingebrachte Schadenersatzklage gegen die beklagte Partei nur noch ein Schauspiel gewesen sei, der Richter Dr. Hubert M*** ein Freund der Verantwortlichen der beklagten Partei, die Richter der nächsten Instanzen wieder Freunde und Kollegen, so daß die Urteile und Beschlüsse nur noch reine Phrasen seien. Er sehe im Vorgehen der beteiligten Richter einen groben Amtsmißbrauch dadurch, daß sie die bestehenden Gesetze mißachten sowie eine optimale Rechtsfindung unterdrückten. Es herrsche Justizdiktatur und Anarchie, weil Richter ihre wucherischen und betrügerischen Freunde, Bekannten und Kollegen decken, gegen die bestehende Rechtsordnung und Verfassung verstoßen, nur weil diese Machtpositionen in Banken, Privatwirtschaft und Politik haben. Im übrigen wiederholt der Kläger seinen bereits im oben dargestellten Verfahren eingenommenen Standpunkt.
Der Antrag auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe ist nicht berechtigt.
Die Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs 1 Satz 1 ZPO). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung von Angriffsmitteln als erfolglos erkannt werden kann (Fasching, Ergänzungsband 9). Der Kläger wirft den Richtern aller Instanzen Amtsmißbrauch (Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO) vor, ohne Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen das diesen Richtern vorgeworfene strafrechtlich verpönte Verhalten abgeleitet werden könnte. Der Kläger erhebt daher eine pauschale Beschuldigung ohne jedwede Tatsachengrundlage. Ein derart dürftiges Vorbringen zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage läßt diese von vornherein als aussichtslos erscheinen und ist daher keine geeignete Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe.Die Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Paragraph 63, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung von Angriffsmitteln als erfolglos erkannt werden kann (Fasching, Ergänzungsband 9). Der Kläger wirft den Richtern aller Instanzen Amtsmißbrauch (Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) vor, ohne Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen das diesen Richtern vorgeworfene strafrechtlich verpönte Verhalten abgeleitet werden könnte. Der Kläger erhebt daher eine pauschale Beschuldigung ohne jedwede Tatsachengrundlage. Ein derart dürftiges Vorbringen zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage läßt diese von vornherein als aussichtslos erscheinen und ist daher keine geeignete Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Wiederaufnahmsklage ist als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet.
Die Eingabe des Klägers ist ihrem Inhalt und ihrem ausdrücklichen Antrag nach nicht bloß als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der späteren Einbringung einer Wiederaufnahmsklage anzusehen, sondern bereits als Klage selbst. Diese Klage leidet zwar an Mängeln, die ein Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO rechtfertigten (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kein bestimmtes Urteilsbegehren im Sinne des § 536 Z 5 ZPO), doch hat das Verbesserungsverfahren zu unterbleiben, weil die Klage, selbst wenn sie diese Mängel nicht hätte, zurückzuweisen wäre. Gemäß § 536 Z 2 ZPO muß die Klage die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes enthalten. Aus dem Zusammenhang mit § 226 ZPO ergibt sich, daß die abstrakte Bezeichnung des Anfechtungsgrundes allein nicht ausreicht, sondern daß die Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt bezeichnet sein müssen, daß also der Sachverhalt, das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden muß. Dabei müssen die Tatsachen soweit spezialisiert sein, daß ihre Beurteilung nach der Tauglichkeit zur Wiederaufnahme möglich ist (Fasching IV 538). Fehlt es der Geltendmachung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes in dem aufgezeigten Sinn, so ist die Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Die Eingabe des Klägers ist ihrem Inhalt und ihrem ausdrücklichen Antrag nach nicht bloß als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der späteren Einbringung einer Wiederaufnahmsklage anzusehen, sondern bereits als Klage selbst. Diese Klage leidet zwar an Mängeln, die ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 84, ZPO rechtfertigten (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kein bestimmtes Urteilsbegehren im Sinne des Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO), doch hat das Verbesserungsverfahren zu unterbleiben, weil die Klage, selbst wenn sie diese Mängel nicht hätte, zurückzuweisen wäre. Gemäß Paragraph 536, Ziffer 2, ZPO muß die Klage die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes enthalten. Aus dem Zusammenhang mit Paragraph 226, ZPO ergibt sich, daß die abstrakte Bezeichnung des Anfechtungsgrundes allein nicht ausreicht, sondern daß die Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt bezeichnet sein müssen, daß also der Sachverhalt, das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden muß. Dabei müssen die Tatsachen soweit spezialisiert sein, daß ihre Beurteilung nach der Tauglichkeit zur Wiederaufnahme möglich ist (Fasching römisch vier 538). Fehlt es der Geltendmachung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes in dem aufgezeigten Sinn, so ist die Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.