Begründung:
Im Vorverfahren AZ 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wurde mit bestätigtem Teil- und Zwischenurteil vom 28.November 1987 ON 54 (hg 8 Ob 620/88 = JBl 1989, 383) festgestellt, daß die zwischen den Streitteilen - zwei Rechtsanwälten - ab 1.Jänner 1983 bestehende Regiegemeinschaft im Kanzleiobjekt Wien 1, ... als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu werten sei, die der nunmehrige Beklagte zu Recht am 19.September 1983 durch außergerichtliche Übernahmserklärung aufgelöst habe. Die Entscheidung über das Zug-um-Zug-Räumungsbegehren blieb der Endentscheidung vorbehalten. In der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Dezember 1990, GZ 10 Cg 347/83-110, wurde der nunmehrige Kläger für schuldig erkannt, das von ihm mitbenützte Kanzleiobjekt... binnen 14 Tagen von den ihm gehörenden Fahrnissen unter Entfernung seiner Kanzleitafeln und seines Toilettepapierhalters zu räumen und insoweit ordnungsgemäß geräumt und gesäubert samt im einzelnen genannten Schlüsseln Zug-um-Zug gegen Bezahlung eines vom nunmehrigen Beklagten mit 365.000 S bezifferten Abschichtungsbetrages incl. Umsatzsteuer durch den nunmehrigen Beklagten zu übergeben.
Der Kläger begehrt vom Beklagten in 21 Klagen jeweils 50.000 S
nicht übersteigende Beträge jeweils als Rückforderungsanspruch
("Aufwand zur Rettung eines Mietrechtes"). Nach Verbindung dieser
Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (ON 9
AS 37) stellte der Beklagte einen Zwischenfeststellungsantrag des
Inhaltes (ON 9 AS 37 f), festgestellt werde,
1) ungeachtet der durch den Beklagten am 19.September 1983
erfolgten Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren
Gegenstand die Regiegemeinschaft des Klägers mit dem Beklagten
gewesen sei, sei der Kläger auch weiterhin verpflichtet, die
halben Telefon-Grundkosten des Serienanschlusses Wien... sowie
die halben Kosten der Betriebs-Bündelversicherung für das
Kanzleiobjekt Wien 1,... zu tragen, solange er dieses Objekt
tatsächlich mitbenütze;
2) ungeachtet der vorgenannten Auflösung sei der Beklagte weiterhin nicht verpflichtet, die Zusatzmiete von 350 S zuzüglich Umsatzsteuer gemäß dem Nachtragsvertrag vom 14.Dezember 1982, BRP... des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien, zu tragen oder anteilig mitzutragen.
Das Erstgericht hat zu I. die Zahlungsbegehren abgewiesen und zu II. im Sinne des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten erkannt.Das Erstgericht hat zu römisch eins. die Zahlungsbegehren abgewiesen und zu römisch zwei. im Sinne des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten erkannt.
Das Berufungsgericht gab der das Ersturteil in seinem gesamten Inhalt anfechtenden Berufung des Klägers, der von einem Streitwert von 50.491,12 S als Summe aller verbundenen Klagsansprüche und Feststellung (Streitwert 40.000 S) ausging und eine gänzliche Klagsstattgebung seiner Zahlungsbegehren sowie eine gänzliche Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten anstrebte, teilweise Folge: Es hat das Ersturteil a) in seinem Punkt I. in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von 1.500,08 S im führenden Akt 35 C 1065/87g des Erstgerichtes und sämtlicher Zinsenbegehren zuzüglich Umsatzsteuer sowie in seinem Punkt II.1. lediglich in Ansehung der Betriebs-Bündelversicherung (Teil von Punkt 1. des Zwischenantrages auf Feststellung) bestätigt, b) in seinem Punkt II.2. durch den einschränkenden Passus "solange der Kläger das Kanzleiobjekt... tatsächlich mitbenützt" abgeändert und c) im übrigen aufgehoben. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand, über den es entschieden habe, ungeachtet der Bewertung durch den Beklagten schon zufolge der bindenden Bewertungsvorschrift des § 58 JN 50.000 S übersteige, das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen (früherer Rechtskraftvorbehalt) - daß somit implicite der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig - und die Revision unzulässig sei und zwar, wie sich aus den Gründen ergibt, in Ansehung der Bestätigung und Abänderung von Punkt II. (Betriebs-Bündelversicherung und Zusatzmiete) mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO und in Ansehung der Klagsforderungen mangels eines Streitwertes von mehr als 15.000 (gemeint: 50.000) S iS einer absoluten Revisionsunzulässigkeit nach § 502 Abs.2 ZPO.Das Berufungsgericht gab der das Ersturteil in seinem gesamten Inhalt anfechtenden Berufung des Klägers, der von einem Streitwert von 50.491,12 S als Summe aller verbundenen Klagsansprüche und Feststellung (Streitwert 40.000 S) ausging und eine gänzliche Klagsstattgebung seiner Zahlungsbegehren sowie eine gänzliche Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten anstrebte, teilweise Folge: Es hat das Ersturteil a) in seinem Punkt römisch eins. in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von 1.500,08 S im führenden Akt 35 C 1065/87g des Erstgerichtes und sämtlicher Zinsenbegehren zuzüglich Umsatzsteuer sowie in seinem Punkt römisch zwei.1. lediglich in Ansehung der Betriebs-Bündelversicherung (Teil von Punkt 1. des Zwischenantrages auf Feststellung) bestätigt, b) in seinem Punkt römisch zwei.2. durch den einschränkenden Passus "solange der Kläger das Kanzleiobjekt... tatsächlich mitbenützt" abgeändert und c) im übrigen aufgehoben. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand, über den es entschieden habe, ungeachtet der Bewertung durch den Beklagten schon zufolge der bindenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, JN 50.000 S übersteige, das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen (früherer Rechtskraftvorbehalt) - daß somit implicite der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig - und die Revision unzulässig sei und zwar, wie sich aus den Gründen ergibt, in Ansehung der Bestätigung und Abänderung von Punkt römisch zwei. (Betriebs-Bündelversicherung und Zusatzmiete) mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und in Ansehung der Klagsforderungen mangels eines Streitwertes von mehr als 15.000 (gemeint: 50.000) S iS einer absoluten Revisionsunzulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.
Gegen die Abweisung des Betrages von 1.500,08 S im führenden Akt und von (mit 2.000 S bewerteten) Zinsen sowie gegen die Stattgebung des Zwischenantrages auf Feststellung in Ansehung der Betriebs-Bündelversicherung richtet sich die ao. Revision des Beklagten und gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz der Rekurs des Klägers.