Nach § 16 Abs. 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz "nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt".Nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz "nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt".
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Erklärungen des Minderjährigen zum Besuchsregelungsantrag der Mutter wurden in Übereinstimmung mit dem protokollierten Inhalt zugrundegelegt. Der Schluß auf die Ernsthaftigkeit der ein Jahr später in drastischer Weise zum Ausdruck gebrachten Sinnesänderung des Minderjährigen ist eine Tatfrage, die Gewichtung dieser Sinnesänderung für die Aussichten einer künftigen Erziehung durch den einen oder anderen Elternteil eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Verfahrensmängel vermögen einen nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrund nur unter der Voraussetzung zu begründen, daß der Verstoß mit Nichtigkeit bedroht ist. Das ist beim Absehen von der Aufnahme der vom Rechtsmittelwerber angebotenen Beweise aus den vom Rekursgericht mit nachvollziehbarer Begründung gebilligten Erwägungen nicht der Fall.Verfahrensmängel vermögen einen nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrund nur unter der Voraussetzung zu begründen, daß der Verstoß mit Nichtigkeit bedroht ist. Das ist beim Absehen von der Aufnahme der vom Rechtsmittelwerber angebotenen Beweise aus den vom Rekursgericht mit nachvollziehbarer Begründung gebilligten Erwägungen nicht der Fall.
Die Rüge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist im Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 AußStrG nur unter der Voraussetzung beachtlich, daß ein augenfälliger Verstoß gegen eine positive gesetzliche Regelung und deren nach anerkannten Auslegunsregeln einzig denkbaren Sinngehalt oder gegen Grundsätze der Rechtsordnung dargetan wurde. Zulässiger Anfechtungsgrund ist nämlich nur eine offenbare Gesetzwidrigkeit.Die Rüge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist im Anwendungsfall des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur unter der Voraussetzung beachtlich, daß ein augenfälliger Verstoß gegen eine positive gesetzliche Regelung und deren nach anerkannten Auslegunsregeln einzig denkbaren Sinngehalt oder gegen Grundsätze der Rechtsordnung dargetan wurde. Zulässiger Anfechtungsgrund ist nämlich nur eine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Bei der zu fällenden Entscheidung über eine Abänderung der seit Jahren aufrechten Sorgerechtsregelung waren sämtliche im § 178 a ABGB aufgezählten Umstände zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen haben dies wohl beachtet, die gegeneinander abzuwägenden Umstände aber anders gewichtet, als es dem Rechtsmittelwerber geboten erschiene. Damit wird keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt.Bei der zu fällenden Entscheidung über eine Abänderung der seit Jahren aufrechten Sorgerechtsregelung waren sämtliche im Paragraph 178, a ABGB aufgezählten Umstände zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen haben dies wohl beachtet, die gegeneinander abzuwägenden Umstände aber anders gewichtet, als es dem Rechtsmittelwerber geboten erschiene. Damit wird keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt.
Die vor allem zu berücksichtigende Persönlichkeit des Kindes erfordert bei einem richtigen Verständnis des Erziehungsgedankens eine Veranschlagung der vorhandenen und mit angemessenen Erziehungsmitteln erzielbaren Bereitschaft des Kindes, sich von der als Erziehungsberechtigten in Frage stehenden Person tatsächlich leiten zu lassen. Wenn die Vorinstanzen bei einem nunmehr 18 Jahre alten Sohn, der - aus welchen Gründen immer - nunmehr seinen Vater mit Entschiedenheit als Erziehungsperson ablehnt, die Wertung vorgenommen haben, eine weitere Hilfestellung für den Heranwachsenden in seiner charakterlichen, psychischen und physischen Entwicklung durch die Mutter sei trotz Abganges eines intensiven persönlichen Kontaktes während der gesamten bisherigen Schulzeit aussichtsreicher als eine solche durch den nun vom Minderjährigen abgelehnten Vater, kann das keinesfalls als offenbar gesetzwidrig bezeichnet werden. Kommt doch auch in der positiven gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 2 JWG zum Ausdruck, daß gewisse Maßnahmen der Erziehungshilfe (nämlich die Fürsorgeerziehung), wenn der Minderjährige das 18.Lebensjahr erreicht hat, im Regelfall nicht anzuwenden sind, mit anderen Worten, bei einem Alter des Minderjährigen von 18 Jahren auch von angemessenem Zwang in der Erziehung regelmäßig kein nachhaltiger Erfolg mehr erwartet werden dürfe.Die vor allem zu berücksichtigende Persönlichkeit des Kindes erfordert bei einem richtigen Verständnis des Erziehungsgedankens eine Veranschlagung der vorhandenen und mit angemessenen Erziehungsmitteln erzielbaren Bereitschaft des Kindes, sich von der als Erziehungsberechtigten in Frage stehenden Person tatsächlich leiten zu lassen. Wenn die Vorinstanzen bei einem nunmehr 18 Jahre alten Sohn, der - aus welchen Gründen immer - nunmehr seinen Vater mit Entschiedenheit als Erziehungsperson ablehnt, die Wertung vorgenommen haben, eine weitere Hilfestellung für den Heranwachsenden in seiner charakterlichen, psychischen und physischen Entwicklung durch die Mutter sei trotz Abganges eines intensiven persönlichen Kontaktes während der gesamten bisherigen Schulzeit aussichtsreicher als eine solche durch den nun vom Minderjährigen abgelehnten Vater, kann das keinesfalls als offenbar gesetzwidrig bezeichnet werden. Kommt doch auch in der positiven gesetzlichen Regelung des Paragraph 29, Absatz 2, JWG zum Ausdruck, daß gewisse Maßnahmen der Erziehungshilfe (nämlich die Fürsorgeerziehung), wenn der Minderjährige das 18.Lebensjahr erreicht hat, im Regelfall nicht anzuwenden sind, mit anderen Worten, bei einem Alter des Minderjährigen von 18 Jahren auch von angemessenem Zwang in der Erziehung regelmäßig kein nachhaltiger Erfolg mehr erwartet werden dürfe.
Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.