Entscheidungsgründe:
Eine Gesellschaft mbH, die einen Zeltverleih betrieb, fertigte im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes einen aus Holzelementen bestehenden Zeltboden an und räumte dem finanzierenden Kreditunternehmen Sicherungsrechte an diesem Gegenstand ein. Die Gesellschaft, deren Gesellschafter vier nahe Verwandte waren, wurde aufgelöst und liquidiert. Dabei blieben durch Rechte am Zeltboden besicherte Bankforderungen offen, die von den vier ehemaligen Gesellschaftern in ihre persönliche Haftung übernommen wurden. Einem der ehemaligen Gesellschafter räumte die Kreditunternehmung einen Kredit ein; zur Besicherung der Rückzahlungspflichten verpfändete dieser ehemaliger Gesellschafter seinerseits den Zeltboden.
Dieser Zeltboden war in der ersten Hälfte des Monats Januar 1991 auf dem Grund einer Gastwirtin und Zeltverleiherin gelagert.
Der ehemalige Gesellschafter, der den Zeltboden dem Kreditunternehmen zur Besicherung des von ihm persönlich aufgenommenen Kredites verpfändet hatte, bot einem oberösterreichischen Kaufmann den Zeltboden zum Kauf an. Die beiden trafen einander am 8.Januar 1991 zum Vertragsabschluß in den Räumen der Kreditunternehmung. Dort schloß der ehemalige Gesellschafter als Verkäufer mit dem oberösterreichischen Kaufmann als Käufer und der Zustimmung der Kreditunternehmung einen Vertrag über den Verkauf eines 50 m x 25 m großen Plattenbodens für ein Festzelt um den zu Handen der Kreditunternehmung zu zahlenden Preis von 150.000,-- S. Der Käufer fuhr noch am selben Tag zu der Gastwirtin, auf deren Grund der Boden gelagert war, und vereinbarte mit dieser die weitere Lagerung bis zur Abholung nach der Rückkehr des Kaufmannes von seinem Urlaub, den er vier Tage später antrat.
Ein anderer ehemaliger Gesellschafter der GmbH verkaufte in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1991 einer Grazer GmbH unter Zwischenschaltung einer Frau als nomineller Verkäuferin den auf dem Grund der Gastwirtin gelagerten Zeltboden. Der Geschäftsführer dieser Käufergesellschaft ließ durch deren Arbeiter 20 Elemente des Zeltboden vom Lagerplatz abholen und zu sich bringen.
Als Geschäftsführer der Grazer Käufergesellschaft verweigerte er dem oberösterreichischen Käufer die von diesem begehrte Herausgabe der Zeltbodenelemente.
Der oberösterreichische Käufer erhob hierauf gegen den Geschäftsführer der Grazer Gesellschaft persönlich eine Klage auf Herausgabe der 20 Zeltbodenelemente. Dazu behauptete der Kläger, den Zeltboden am 8.Januar 1991 vom Alleineigentümer gekauft und aufgrund dieses Kaufvertrages den Zeltboden erworben zu haben.
Der Beklagte bestritt sowohl die Anspruchsberechtigung des Klägers als auch seine persönliche Passivlegitimation.
Das Prozeßgericht gab dem Herausgabebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt; weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt; weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.
Der Kläger bestritt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung das Vorliegen eines Revisionszulässigkeitsgrundes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO; im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Der Kläger bestritt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung das Vorliegen eines Revisionszulässigkeitsgrundes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO; im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.