Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin steht fest, daß diese aus dem mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften das hiefür vereinbarte Entgelt schuldet, dieses vom Masseverwalter für die Konkursmasse eingefordert wurde und daß der I*****-Fonds die Entgeltforderungen der überlassenen Arbeitskräfte befriedigt hat. Abgesehen davon, daß sich die Vertragsschuld mit den Entgeltforderungen der in Anspruch genommenen Arbeitskräfte der Gemeinschuldnerin keineswegs decken muß, kommt eine Regreßforderung des Fonds gegen den Beschäftiger im Sinne des AÜG nicht in Betracht. Nach dessen § 14 haftet der Beschäftiger für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB) [Abs 1]. Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) [Abs 2]. Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist [Abs 3].Nach dem Vorbringen der Antragstellerin steht fest, daß diese aus dem mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften das hiefür vereinbarte Entgelt schuldet, dieses vom Masseverwalter für die Konkursmasse eingefordert wurde und daß der I*****-Fonds die Entgeltforderungen der überlassenen Arbeitskräfte befriedigt hat. Abgesehen davon, daß sich die Vertragsschuld mit den Entgeltforderungen der in Anspruch genommenen Arbeitskräfte der Gemeinschuldnerin keineswegs decken muß, kommt eine Regreßforderung des Fonds gegen den Beschäftiger im Sinne des AÜG nicht in Betracht. Nach dessen Paragraph 14, haftet der Beschäftiger für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (Paragraph 1355, ABGB) [Abs 1]. Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) [Abs 2]. Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Absatz eins, erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist [Abs 3].
§ 11 Abs 1 IESG bestimmt, daß die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) auf den I*****-Fonds zu bestimmten Zeiten übergehen. Damit wird ein Forderungsübergang kraft Gesetzes verfügt: Werden dem Arbeitgeber vom IESG Leistungen gewährt, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen (das heißt hier gegen den Gemeinschuldner als Überlasser von Arbeitskräften) findet keine Legalzession statt. Die im § 14 AÜG durch sondergesetzliche Bestimmung zum Schutz überlassener Arbeitskräfte normierte Haftung des Beschäftigers kann im Falle des Konkurses des Überlassers nur zum Tragen kommen, soweit nicht ohnedies ein Anspruch nach dem IESG besteht. Solche darüber hinausgehende Ansprüche wurden aber gar nicht behauptet. Zugunsten des I*****-Fonds aber besteht nur eine Legalzession von arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Beschäftigten gegen den Arbeitgeber (Konkursmasse), nicht aber von Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer auf Grund sondergesetzlicher Regelungen gegen Dritte (Beschäftiger) zustehen.Paragraph 11, Absatz eins, IESG bestimmt, daß die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) auf den I*****-Fonds zu bestimmten Zeiten übergehen. Damit wird ein Forderungsübergang kraft Gesetzes verfügt: Werden dem Arbeitgeber vom IESG Leistungen gewährt, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen (das heißt hier gegen den Gemeinschuldner als Überlasser von Arbeitskräften) findet keine Legalzession statt. Die im Paragraph 14, AÜG durch sondergesetzliche Bestimmung zum Schutz überlassener Arbeitskräfte normierte Haftung des Beschäftigers kann im Falle des Konkurses des Überlassers nur zum Tragen kommen, soweit nicht ohnedies ein Anspruch nach dem IESG besteht. Solche darüber hinausgehende Ansprüche wurden aber gar nicht behauptet. Zugunsten des I*****-Fonds aber besteht nur eine Legalzession von arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Beschäftigten gegen den Arbeitgeber (Konkursmasse), nicht aber von Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer auf Grund sondergesetzlicher Regelungen gegen Dritte (Beschäftiger) zustehen.
Nach § 10 Abs 3 KO gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen, soweit in der KO nichts anderes bestimmt ist, auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe die C*****-Bank***** nach der Anspruchserhebung des Masseverwalters zugunsten der Masse "in der Folge auf Grund einer erfolgten Zession die Zahlung des erlegten Betrages zu ihren Handen begehrt". Dem könnte zwar entnommen werden, daß eine Sicherungsabtretung der Forderung nicht erfolgt ist, weil dabei die pfandrechtlichen Übergabeformen - die Verständigung des Schuldners - zu beachten sind (Holzhammer, Österr.Insolvenzrecht, 64 mwN), es ist aber jedenfalls nicht ersichtlich, daß eine klare, zuverlässige Nachricht über die Zession erfolgt ist. Die Verständigung muß jedenfalls über den Umfang der Zession und die Person des Zessionars Klarheit geben, wobei nachvollziehbare Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken, daß der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen darf (SZ 53/33). Es kann nicht einmal beurteilt werden, welche Form der stillen Zession vorgelegen sein soll. Wenn es sich um eine bloße Inkassozession gehandelt haben sollte, wäre der Schuldner nicht gehindert gewesen, sich mit dem Zedenten zu vergleichen, mit nach der Abtretung gegen ihn entstandenen Forderungen aufzurechnen und an ihn zu leisten (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 und 5 zu § 1392). Wenn auch keine strengen Sorgfalts- und Nachforschungspflichten für den Zessus bestehen und er in Zweifelsfällen noch an den alten Gläubiger leisten und notfalls gemäß § 1425 ABGB hinterlegen kann (ÖBA 1987, 58), muß doch von ihm verlangt werden, vom Zessionar jene Auskünfte zumindest anzufordern, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine unanfechtbare, auch im Konkurs beachtliche Zession vorliegt. Nur wenn danach noch Zweifel bleiben, insbesondere weil der Masseverwalter einen Absonderungsanspruch bestreitet (und nicht etwa, wie hier denkbar, einen Anspruch für die Masse geltend macht und von Absonderungsrechten vielleicht (noch) gar nicht informiert ist), wäre ein Gerichtserlag nach § 1425 ABGB gerechtfertigt.Nach Paragraph 10, Absatz 3, KO gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen, soweit in der KO nichts anderes bestimmt ist, auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe die C*****-Bank***** nach der Anspruchserhebung des Masseverwalters zugunsten der Masse "in der Folge auf Grund einer erfolgten Zession die Zahlung des erlegten Betrages zu ihren Handen begehrt". Dem könnte zwar entnommen werden, daß eine Sicherungsabtretung der Forderung nicht erfolgt ist, weil dabei die pfandrechtlichen Übergabeformen - die Verständigung des Schuldners - zu beachten sind (Holzhammer, Österr.Insolvenzrecht, 64 mwN), es ist aber jedenfalls nicht ersichtlich, daß eine klare, zuverlässige Nachricht über die Zession erfolgt ist. Die Verständigung muß jedenfalls über den Umfang der Zession und die Person des Zessionars Klarheit geben, wobei nachvollziehbare Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken, daß der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen darf (SZ 53/33). Es kann nicht einmal beurteilt werden, welche Form der stillen Zession vorgelegen sein soll. Wenn es sich um eine bloße Inkassozession gehandelt haben sollte, wäre der Schuldner nicht gehindert gewesen, sich mit dem Zedenten zu vergleichen, mit nach der Abtretung gegen ihn entstandenen Forderungen aufzurechnen und an ihn zu leisten (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 und 5 zu Paragraph 1392,). Wenn auch keine strengen Sorgfalts- und Nachforschungspflichten für den Zessus bestehen und er in Zweifelsfällen noch an den alten Gläubiger leisten und notfalls gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegen kann (ÖBA 1987, 58), muß doch von ihm verlangt werden, vom Zessionar jene Auskünfte zumindest anzufordern, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine unanfechtbare, auch im Konkurs beachtliche Zession vorliegt. Nur wenn danach noch Zweifel bleiben, insbesondere weil der Masseverwalter einen Absonderungsanspruch bestreitet (und nicht etwa, wie hier denkbar, einen Anspruch für die Masse geltend macht und von Absonderungsrechten vielleicht (noch) gar nicht informiert ist), wäre ein Gerichtserlag nach Paragraph 1425, ABGB gerechtfertigt.
Dem Revisionsrekurs ist mangels eines derzeit vorliegenden Erlagsgrundes im Sinne des § 1425 ABGB ein Erfolg zu versagen.Dem Revisionsrekurs ist mangels eines derzeit vorliegenden Erlagsgrundes im Sinne des Paragraph 1425, ABGB ein Erfolg zu versagen.