Wenngleich nur die Anfechtungsgründe einer offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden, so liegt doch kein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 Abs.1 AußStrG vor, weil das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes nur scheinbar bestätigt hat. Dieses hat nämlich den Unterhaltsbemessungsantrag wegen Unzuständigkeit "abgewiesen", das heißt es hat sich in der Entscheidungsform offenbar vergriffen, weil aus diesem Grunde eine Zurückweisung des Antrages hätte erfolgen müssen. Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung die Zuständigkeit des Erstgerichtes zwar implizit bejaht, dem Rekurs aber keine Folge gegeben, weil der Antrag auch meritorisch abzuweisen gewesen wäre. Es hat daher den erstgerichtlichen Beschluß nur scheinbar bestätigt, in Wahrheit aber die erfolgte Zurückweisung des Antrages durch das Erstgericht im Sinne einer Antragsabweisung abgeändert (vgl. EvBl. 1959/201).Wenngleich nur die Anfechtungsgründe einer offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden, so liegt doch kein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vor, weil das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes nur scheinbar bestätigt hat. Dieses hat nämlich den Unterhaltsbemessungsantrag wegen Unzuständigkeit "abgewiesen", das heißt es hat sich in der Entscheidungsform offenbar vergriffen, weil aus diesem Grunde eine Zurückweisung des Antrages hätte erfolgen müssen. Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung die Zuständigkeit des Erstgerichtes zwar implizit bejaht, dem Rekurs aber keine Folge gegeben, weil der Antrag auch meritorisch abzuweisen gewesen wäre. Es hat daher den erstgerichtlichen Beschluß nur scheinbar bestätigt, in Wahrheit aber die erfolgte Zurückweisung des Antrages durch das Erstgericht im Sinne einer Antragsabweisung abgeändert vergleiche EvBl. 1959/201).
Ungeachtet dessen sind gemäß § 14 Abs.2 AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig. Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg. 47.142 ua). Der Oberste Gerichtshof vertritt auch in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß die Frage, ob und inwieweit die subsidiär Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Leistungen oder mangelnden Leistungen des Vorverpflichteten zur Beitragsleistung herangezogen werden können, dem Bemessungskomplex zuzuordnen sei (SZ 51/110; SZ 54/52; EFSlg. 47.164 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen). Hingegen gehört zum Grund des Anspruches und nicht zum Bemessungskomplex die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Subsidiaritätsprinzip überhaupt zum Tragen kommt (SZ 51/110; SZ 54/52; EFSlg. 47.180 ua).Ungeachtet dessen sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig. Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg. 47.142 ua). Der Oberste Gerichtshof vertritt auch in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß die Frage, ob und inwieweit die subsidiär Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Leistungen oder mangelnden Leistungen des Vorverpflichteten zur Beitragsleistung herangezogen werden können, dem Bemessungskomplex zuzuordnen sei (SZ 51/110; SZ 54/52; EFSlg. 47.164 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen). Hingegen gehört zum Grund des Anspruches und nicht zum Bemessungskomplex die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Subsidiaritätsprinzip überhaupt zum Tragen kommt (SZ 51/110; SZ 54/52; EFSlg. 47.180 ua).
Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage, ob und inwieweit dem antragstellenden Minderjährigen ein subsidiärer Unterhaltsanspruch gegen seinen mütterlichen Großvater zusteht, wäre in diesem Sinne nur dann eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, wenn lediglich aus den festgestellten Verhältnissen nach dem Ermessen des Gerichtes auf die Höhe des Anspruches zu schließen wäre. Es kann auch keine Bemessungsfrage sein, wenn gerügt wird, daß das Rekursgericht aktenwidrig die Existenz von weiteren Kindern aus einer früheren Ehe nicht berücksichtigt und die Sorgepflichten des Vaters für diese Kinder nicht in seine Ermessenserwägungen einbezogen habe (vgl. SZ 49/95). Tatsächlich hat das Rekursgericht einen subsidiären Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber seinem mütterlichen Großvater verneint, ohne hiebei jedoch die wesentlichen Komponenten der Lebensverhältnisse sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen (vgl. NZ 1986, 161). Daraus folgt bereits, daß die vom Rechtsmittelwerber erhobenen Rügen nicht die Unterhaltsbemessung im Rahmen eines richtig festgestellten Sachverhaltes, sondern die Voraussetzungen der subsidiären Unterhaltsverpflichtung des mütterlichen Großvaters an sich betreffen, weshalb sie gemäß § 14 Abs.2 AußStrG von der Geltendmachung in einem Revisionsrekurs nicht ausgeschlossen sind. Feststellungen über die an sich richtig dargestellten Anspruchsvoraussetzungen wurden nämlich überhaupt nicht getroffen. Das Rekursgericht ist zwar von einem Zugeständnis des ehelichen Vaters des Antragstellers ausgegangen, daß sein monatliches Einkommen 8.000 S betrage. Es hat aber in keiner Weise berücksichtigt, daß der Vater nach dem Antragsvorbringen auch noch für drei weitere Kinder aus einer früheren Ehe sorgepflichtig sei. Ebensowenig liegen Feststellungen darüber vor, ob und welche Mittel der Mutter des Antragstellers zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung stehen oder doch bei Anspannung "nach Kräften" (§ 141 ABGB) erzielt werden könnten. Dasselbe gilt für die Vermögensverhältnisse und die Beitragsfähigkeit der väterlichen Großmutter und der mütterlichen Großeltern, welche gleichermaßen ungeprüft geblieben sind.Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage, ob und inwieweit dem antragstellenden Minderjährigen ein subsidiärer Unterhaltsanspruch gegen seinen mütterlichen Großvater zusteht, wäre in diesem Sinne nur dann eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, wenn lediglich aus den festgestellten Verhältnissen nach dem Ermessen des Gerichtes auf die Höhe des Anspruches zu schließen wäre. Es kann auch keine Bemessungsfrage sein, wenn gerügt wird, daß das Rekursgericht aktenwidrig die Existenz von weiteren Kindern aus einer früheren Ehe nicht berücksichtigt und die Sorgepflichten des Vaters für diese Kinder nicht in seine Ermessenserwägungen einbezogen habe vergleiche SZ 49/95). Tatsächlich hat das Rekursgericht einen subsidiären Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber seinem mütterlichen Großvater verneint, ohne hiebei jedoch die wesentlichen Komponenten der Lebensverhältnisse sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen vergleiche NZ 1986, 161). Daraus folgt bereits, daß die vom Rechtsmittelwerber erhobenen Rügen nicht die Unterhaltsbemessung im Rahmen eines richtig festgestellten Sachverhaltes, sondern die Voraussetzungen der subsidiären Unterhaltsverpflichtung des mütterlichen Großvaters an sich betreffen, weshalb sie gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG von der Geltendmachung in einem Revisionsrekurs nicht ausgeschlossen sind. Feststellungen über die an sich richtig dargestellten Anspruchsvoraussetzungen wurden nämlich überhaupt nicht getroffen. Das Rekursgericht ist zwar von einem Zugeständnis des ehelichen Vaters des Antragstellers ausgegangen, daß sein monatliches Einkommen 8.000 S betrage. Es hat aber in keiner Weise berücksichtigt, daß der Vater nach dem Antragsvorbringen auch noch für drei weitere Kinder aus einer früheren Ehe sorgepflichtig sei. Ebensowenig liegen Feststellungen darüber vor, ob und welche Mittel der Mutter des Antragstellers zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung stehen oder doch bei Anspannung "nach Kräften" (Paragraph 141, ABGB) erzielt werden könnten. Dasselbe gilt für die Vermögensverhältnisse und die Beitragsfähigkeit der väterlichen Großmutter und der mütterlichen Großeltern, welche gleichermaßen ungeprüft geblieben sind.
Die Rechtssache war daher im Umfang des noch streitverfangenen Unterhaltsantrages gegenüber dem mütterlichen Großvater an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens (insbesondere durch Erhebung der Gesamtbedürfnisse des Antragstellers und der Lebens- und Einkommensverhältnisse seiner Eltern, der väterlichen Großmutter sowie der mütterlichen Großeltern) zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.