Entscheidungsgründe:
Christine B***, die Ehegattin des Klägers, ist Eigentümerin des Hauses Graz, Eggenbergergürtel 20, in dem die Eheleute Richard und Margarethe K*** ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Als diese das Geschäft aufgaben, gab die Hauseigentümerin dieses Unternehmen dem Kläger in Bestand, der den Eheleuten K*** deren Geschäftsinventar ablöste.
Der Kläger verpachtete das Lebensmittelgeschäft sodann im März 1982 an Johann R*** und die Beklagte weiter. Die von ihm verfaßten "Unternehmenspacht-Bedingungen" wurden dem zwischen den Vertragsteilen im übrigen mündlich abgeschlossenen Vertrag zugrundegelegt.
Die "Unternehmenspacht-Bedingungen" (Beilage 1) lauten auszugsweise wie folgt:
"1. Das Eigentumsrecht sämtlicher Einrichtungen und Maschinen laut Inventarliste zu diesem Gemischtwaren-Handelsbetrieb, wird durch den Verpächter (Otto B***) vor dem 1.3.1982 käuflich erworben und stehen diese sämtlichen Einrichtungen und Maschinen ab dem 1.3.1982 im Eigentum des Verpächters.
Für den Erwerb dieser Eigentumsrecht durch den Verpächter, wird vom Pächter der für den Erwerb dieser Eigentumsrechte notwendige Betrag dem Verpächter zur Verfügung gestellt. An eine Rückzahlung dieses Betrages vom Verpächter an den Pächter ist nur dann und in der Weise gedacht, wenn
das Pachtverhältnis nach frühestens 2 Jahren endet und
nur unter der Voraussetzung des Eintreffens des Punktes a) nur in der Höhe des Zeitwertes dieser Einrichtungen und Maschinen nach frühestens 2 Jahren, unter Berücksichtigung des Kaufpreises vor dem 1.3.1982, wobei der Rückzahlungsbetrag die Höhe dieses Kaufpreises in keinem Fall übersteigen kann, und
c) die Entscheidung, ob ein Betrag zurückbezahlt wird, oder an seiner Stelle die Eigentumsrechte dieser Einrichtungen und Maschinen an den Pächter übergehen, obliegt dem Verpächter (Otto B***) bzw. kann dieser treffen, und
d) nur dann, wenn obige Punkte a), b) und c) zutreffen bzw. Berücksichtigung finden und
e) der Verpächter von der somit vereinbarten Möglichkeit Gebrauch macht, die in seinem Eigentum stehenden Einrichtungen und Maschinen aus dem Bestandobjekt entfernt bzw. dem Pächter nicht mehr zur Benützung zur Verfügung stellt......"
Die Beklagte übernahm damals eine Wurstablege-Schneidemaschine, eine Kaffeemühle, zwei Rechenwagen, einen Kleinwasserspeicher, eine Stellage sowie einen Rundverkaufsständer und ferner noch eine OPE 5 Elektronic, eine Klimaanlage, eine Registrierkasse, ein Kühlpult, einen Eiskasten, eine Vitrine, eine Tiefkühlinsel und eine Berkel-Zeigerwaage.
Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Wurstablege-Schneidemaschine, der Kaffeemühle, der Berkel-Neigungswaage, der Bizerba-Elektronic-OPE-Neigungswaage, der Stellage, des Rundverkaufsstandes, eines Mehlspeisenverkaufsständers sowie von Besteck und Gefäßen und zur Zahlung von S 47.204,90 samt 4 % stufenweisen Zinsen ab 7.2.1985 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag. Er brachte vor, die Beklagte habe zwar am 31.12.1984 das Pachtobjekt geräumt, jedoch eine Reihe dem Kläger gehöriger Eintrichtungsgegenstände mitgenommen. Der Kläger habe deshalb entsprechende Geräte mieten müssen. Den bisher aufgelaufenen Mietaufwand von S 47.204,90 habe ihm die Beklagte zu ersetzen. Die Beklagte wendete insbesondere ein, der Wert des vom Kläger überlassenen Inventars habe 1982 S 92.000 betragen, sie habe hiefür eine Kaution in gleicher Höhe erlegt. Der Kläger sei zwar an sich berechtigt, zwischen der Kaution und der Übertragung der überlassenen Geräte in ihr Eigentum zu wählen, sie habe aber schon anläßlich der Räumung des Pachtobjektes damit gerechnet, daß er den Betrag nicht zurückzahlen werde, und deshalb die Geräte an sich genommen. Da der Kläger sein Wahlrecht bisher nicht ausgeübt habe, stehe ihm auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm behauptete Gerätemiete zu.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Für den Verkauf der Fahrnisse zahlte der Kläger den Eheleuten K*** zumindest S 70.800. Anläßlich der Geschäftsübergabe folgte ihm die Beklagte im März 1982 "als Kaution" einen Betrag von S 92.000 aus. Der Kläger stellte ihr trotz gegenteiliger Zusage keine Quittung aus.
Johann R*** trat noch im März 1982 mit Zustimmung der Streitteile aus dem Pachtverhältnis aus. Die Beklagte überwies diesem im März 1982 den durch Wechsel besicherten Darlehensbetrag von S 92.000, den sie zur Kautionsleistung an den Kläger verwendet hatte.
Die Beklagte räumte das Pachtobjekt nach Ablauf der Bestanddauer - am 28.2.1984 - nicht. In der Folge kam es zwischen den Vertretern der Streitteile deshalb zu einem regen Schriftwechsel. Darin behauptete der Kläger, er habe lediglich S 60.000 erhalten. Die Beklagte schlug dagegen vor, das Pachtobjekt am 31.12.1984 Zug um Zug gegen Ausfolgung der um die Abnützung der Inventargegenstände verminderten "Kaution" zurückzustellen, was der Kläger wiederum von einer vorangehenden Schätzung des Inventars durch einen Sachverständigen abhängig machte. Er schlug vor, die Streitteile sollten sich am 31.12.1984 mit einem einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen treffen. Der damalige Vertreter der Beklagten erwiderte darauf, der Kläger müsse sich bis 15.12.1984 erklären, welche Geräte er übernehmen werde, weil es unmöglich sei, das Geschäftslokal erst am 31.12.1984 zu räumen. Überdies müsse ein Sachverständiger in Vorschlag gebracht werden. Die Streitteile kamen dessenungeachtet überein, daß das Geschäftslokal am letzten Tag des Jahres 1984 übergeben werden solle. Dabei gab der Kläger der Beklagten zu verstehen, die Beiziehung eines Sachverständigen werde dabei nicht erforderlich sein. Als die Beklagte die Räumungsarbeiten am 30.12.1984 gerade beenden wollte, erschien der Kläger im Geschäftslokal und teilte ihr mit, er werde am nächsten Tag nicht erscheinen; gleichzeitig meinte er, es werde schon "alles passen". Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kläger habe sich in Ausübung des ihm vertraglich vorbehaltenen Wahlrechtes zwischen den überlassenen Gerätschaften und der Zurückzahlung des bei Vertragsabschluß empfangenen Barbetrages dadurch für die letztere Variante entschieden, daß er bis 31.12.1984 das Inventar weder entfernt noch nicht mehr zur Benützung zur Verfügung gestellt habe. Somit sei das Eigentum an diesen Gegenständen auf die Beklagte übergegangen. Dementsprechend habe sie auch nicht mehr für den Mietaufwand des Klägers aufzukommen.
Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit zurück und bestätigte im übrigen das erstinstanzliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen als Ergebnis einwandfreier Beweiswürdigung und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der Kläger sei zufolge der "Unternehmenspacht-Bedingungen" verpflichtet, nach Beendigung des Bestandverhältnisses der Beklagten nach seiner Wahl entweder das Eigentumsrecht an den ihr überlassenen Einrichtungsgegenständen und Maschinen zu übertragen oder einen ihm zur Anschaffung dieser Fahrnisse überlassenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Er habe mit seiner auf Herausgabe der Fahrnisse gerichteten Klage das ihm nach den "Unternehmenspacht-Bedingungen" zustehende Wahlrecht ausgeübt und sich damit gegen die Überlassung der Einrichtung und der Maschinen an die Beklagte und somit gleichzeitig für die Leistung des "Rückzahlungsbetrages" entschieden. Deshalb sei der Kläger nach wie vor Eigentümer dieser Fahrnisse, sodaß der geltend gemachte Herausgabeanspruch an sich berechtigt wäre, doch müsse in diesem Fall zwangsläufig auch die Berechtigung der Einwendung der Beklagten, sie habe die Fahrnisse zur Sicherung ihres Anspruches auf Zurückzahlung des "Kautionsbetrages" zurückbehalten, geprüft werden. Das Zurückbehaltungsrecht im weiteren Sinn, das Recht, die geschuldete Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückzubehalten, sei analog auch auf nicht synallagmatische Pflichtenverhältnisse anzuwenden, wenn nach dem Zweck der Vereinbarung die eine Leistungspflicht nicht ohne die andere bestehen solle. Schon die bloße konditionale Pflichtenverbindung erzeuge ein nicht nur im "synallagmatischen Kausa-Verhältnis von Pflicht und Gegenpflicht wirkendes Austauschverhältnis", das unter Zugrundelegung des hypothetischen Parteiwillens die Annahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung rechtfertige, die durch Zurückbehaltung der eigenen Leistung geltend gemacht werden könne. Die Rechtsprechung lasse die analoge Anwendung des im § 1052 ABGB verankerten Leistungsverweigerungsrechtes auf alle synallagmatischen Verträge zu, fordere jedoch ein Gegenseitigkeitsverhältnis der beiden Leistungen. Ein solches sei dann anzunehmen, wenn die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung des Vertragsgegners darstelle, nicht aber auch dann, wenn sie dem Partner aus anderen Erwägungen im Vertrag auferlegt werde. Es genüge, wenn der Vertragswille auf einen solchen Zusammenhang zwischen den Leistungen schließen lasse, daß die Zurückbehaltung der Leistung des einen bei Nichterfüllung des anderen gerechtfertigt sein solle. Daß zwischen den jeweils auf den "Unternehmenspacht-Bedingungen" fußenden Pflichten der Streitteile, also der Herausgabepflicht der Beklagten und der Rückzahlungspflicht des Klägers, wirtschaftlich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe, sei unzweifelhaft, sodaß der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht schon in analoger Anwendung des § 1052 ABGB zustehe. Unbestritten sei, daß der Kläger seine Gegenleistungspflicht nicht in den Urteilsantrag aufnehmen müsse. Im übrigen werde aber teilweise die Meinung vertreten, daß die Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber der unbedingten Verurteilung ein minus sei, sodaß das Gericht ungeachtet des Nichtanbietens der Gegenleistung durch den Kläger nicht gehindert sei, den in der Klage begehrten Zuspruch Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung vorzunehmen, wogegen der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, daß die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe zurückbehaltener Sachen Zug um Zug gegen Erhalt einer noch offenen Schuld davon abhängig sei, daß der Kläger die Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtung zumindest angeboten habe. Ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht die Bereitwilligkeit zur Erbringung der Gegenleistung, schließe § 405 ZPO eine Zug-um-Zug-Verurteilung aus. Die Einfügung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht habe zur Voraussetzung, daß sich der Kläger in der Klage oder im Zuge des Verfahrens zur Erbringung der Gegenleistung erboten habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger das Vorbringen der Beklagten lediglich allgemein bestritten, ohne zur eingewendeten Gegenleistungspflicht Stellung genommen oder die Gegenleistung angeboten zu haben, was nach der zuletzt dargestellten Rechtsmeinung, der sich das Berufungsgericht anschließe, die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge habe, weil nur derjenige auf Leistung dringen könne, der seine Verbindlichkeit erfülle oder sich zumindest zur Erfüllung erboten habe. Die Überlegung, daß die "selbständige Geltendmachung einer konnexen Forderung" bei gleichzeitiger Bestreitung der damit zusammenhängenden Gegenforderung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerstreite, unterstreiche die Richtigkeit der in der in HS 6321/18 teilweise veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.1967, 6 Ob 295/67, vertretenen Auffassung, der Kläger, der seine Gegenleistung ohne stichhältige Gründe ganz oder teilweise verweigere, könne mit seinem Erfüllungsanspruch nicht durchdringen. Anlaß zur Prüfung, weshalb die Weigerung erfolgt sei, bestehe bei Fehlen jeglichen Prozeßvorbringens des Klägers nicht.Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit zurück und bestätigte im übrigen das erstinstanzliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen als Ergebnis einwandfreier Beweiswürdigung und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der Kläger sei zufolge der "Unternehmenspacht-Bedingungen" verpflichtet, nach Beendigung des Bestandverhältnisses der Beklagten nach seiner Wahl entweder das Eigentumsrecht an den ihr überlassenen Einrichtungsgegenständen und Maschinen zu übertragen oder einen ihm zur Anschaffung dieser Fahrnisse überlassenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Er habe mit seiner auf Herausgabe der Fahrnisse gerichteten Klage das ihm nach den "Unternehmenspacht-Bedingungen" zustehende Wahlrecht ausgeübt und sich damit gegen die Überlassung der Einrichtung und der Maschinen an die Beklagte und somit gleichzeitig für die Leistung des "Rückzahlungsbetrages" entschieden. Deshalb sei der Kläger nach wie vor Eigentümer dieser Fahrnisse, sodaß der geltend gemachte Herausgabeanspruch an sich berechtigt wäre, doch müsse in diesem Fall zwangsläufig auch die Berechtigung der Einwendung der Beklagten, sie habe die Fahrnisse zur Sicherung ihres Anspruches auf Zurückzahlung des "Kautionsbetrages" zurückbehalten, geprüft werden. Das Zurückbehaltungsrecht im weiteren Sinn, das Recht, die geschuldete Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückzubehalten, sei analog auch auf nicht synallagmatische Pflichtenverhältnisse anzuwenden, wenn nach dem Zweck der Vereinbarung die eine Leistungspflicht nicht ohne die andere bestehen solle. Schon die bloße konditionale Pflichtenverbindung erzeuge ein nicht nur im "synallagmatischen Kausa-Verhältnis von Pflicht und Gegenpflicht wirkendes Austauschverhältnis", das unter Zugrundelegung des hypothetischen Parteiwillens die Annahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung rechtfertige, die durch Zurückbehaltung der eigenen Leistung geltend gemacht werden könne. Die Rechtsprechung lasse die analoge Anwendung des im Paragraph 1052, ABGB verankerten Leistungsverweigerungsrechtes auf alle synallagmatischen Verträge zu, fordere jedoch ein Gegenseitigkeitsverhältnis der beiden Leistungen. Ein solches sei dann anzunehmen, wenn die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung des Vertragsgegners darstelle, nicht aber auch dann, wenn sie dem Partner aus anderen Erwägungen im Vertrag auferlegt werde. Es genüge, wenn der Vertragswille auf einen solchen Zusammenhang zwischen den Leistungen schließen lasse, daß die Zurückbehaltung der Leistung des einen bei Nichterfüllung des anderen gerechtfertigt sein solle. Daß zwischen den jeweils auf den "Unternehmenspacht-Bedingungen" fußenden Pflichten der Streitteile, also der Herausgabepflicht der Beklagten und der Rückzahlungspflicht des Klägers, wirtschaftlich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe, sei unzweifelhaft, sodaß der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht schon in analoger Anwendung des Paragraph 1052, ABGB zustehe. Unbestritten sei, daß der Kläger seine Gegenleistungspflicht nicht in den Urteilsantrag aufnehmen müsse. Im übrigen werde aber teilweise die Meinung vertreten, daß die Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber der unbedingten Verurteilung ein minus sei, sodaß das Gericht ungeachtet des Nichtanbietens der Gegenleistung durch den Kläger nicht gehindert sei, den in der Klage begehrten Zuspruch Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung vorzunehmen, wogegen der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, daß die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe zurückbehaltener Sachen Zug um Zug gegen Erhalt einer noch offenen Schuld davon abhängig sei, daß der Kläger die Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtung zumindest angeboten habe. Ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht die Bereitwilligkeit zur Erbringung der Gegenleistung, schließe Paragraph 405, ZPO eine Zug-um-Zug-Verurteilung aus. Die Einfügung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht habe zur Voraussetzung, daß sich der Kläger in der Klage oder im Zuge des Verfahrens zur Erbringung der Gegenleistung erboten habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger das Vorbringen der Beklagten lediglich allgemein bestritten, ohne zur eingewendeten Gegenleistungspflicht Stellung genommen oder die Gegenleistung angeboten zu haben, was nach der zuletzt dargestellten Rechtsmeinung, der sich das Berufungsgericht anschließe, die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge habe, weil nur derjenige auf Leistung dringen könne, der seine Verbindlichkeit erfülle oder sich zumindest zur Erfüllung erboten habe. Die Überlegung, daß die "selbständige Geltendmachung einer konnexen Forderung" bei gleichzeitiger Bestreitung der damit zusammenhängenden Gegenforderung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerstreite, unterstreiche die Richtigkeit der in der in HS 6321/18 teilweise veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.1967, 6 Ob 295/67, vertretenen Auffassung, der Kläger, der seine Gegenleistung ohne stichhältige Gründe ganz oder teilweise verweigere, könne mit seinem Erfüllungsanspruch nicht durchdringen. Anlaß zur Prüfung, weshalb die Weigerung erfolgt sei, bestehe bei Fehlen jeglichen Prozeßvorbringens des Klägers nicht.