Entscheidung 6 Ob 609/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter im Verfahren über den in der beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu AZ 1 C 11/94 anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1) Franz S*****; 2) Aloisia S*****; 3) Johann S*****, alle in *****, alle vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Otto Urban, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, sowie den Nebeninterventienten auf Seiten der beklagten Partei Josef H*****, wegen Anfechtung einer Rechtshandlung (Streitwert: 52.821,50 S), von der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten gestellten Antrag auf Ablehnung des Richters und Vorstehers des Bezirksgerichtes Frankenmarkt Dr.Josef F*****, infolge von Rekursen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 22.März 1995, AZ 23 Nc 13/95 (ON 2), womit die Ablehnungen zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtsmittel werden an das zuständige Oberlandesgericht Linz verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Über die Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Frankenmarkt als Prozeßrichter hat gemäß § 23 JN das Landesgericht Wels entschieden. Die dagegen erhobenen Rekurse der Ablehnungswerber sind demnach keine Revisionsrekurse; über sie hat vielmehr gemäß § 24 Abs 2, zweiter Halbsatz, JN das Oberlandesgericht Linz als "das zunächst übergeordnete Gericht" (§ 4 JN) zu entscheiden (GlUNF 5180), an welches die Rechtsmittelanträge auch gerichtet sind.Über die Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Frankenmarkt als Prozeßrichter hat gemäß Paragraph 23, JN das Landesgericht Wels entschieden. Die dagegen erhobenen Rekurse der Ablehnungswerber sind demnach keine Revisionsrekurse; über sie hat vielmehr gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, zweiter Halbsatz, JN das Oberlandesgericht Linz als "das zunächst übergeordnete Gericht" (Paragraph 4, JN) zu entscheiden (GlUNF 5180), an welches die Rechtsmittelanträge auch gerichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00609.95.1012.000
Dokumentnummer
JJT_19951012_OGH0002_0060OB00609_9500000_000