Entscheidung 6 Ob 61/00i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Sieglinde W*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung der Rechtsungültigkeit eines Pachtvertrages und Zahlung von 84.433 S, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1999, GZ 2 R 320/99g-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 28. Juni 1999, GZ 6 C 1804/97v-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht des Bezirksgerichtes Villach vom 25. 2. 2000 vorgelegten Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu ergänzen.Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht des Bezirksgerichtes Villach vom 25. 2. 2000 vorgelegten Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu ergänzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit eines Pachtvertrages (mit dem Eventualbegehren wird die Feststellung der Ungültigkeit des Vertrages seit 10. 11. 1997 angestrebt) und die Zahlung von 84.433 S. Er bewertete sein Feststellungsinteresse mit
57.600 S.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit seiner "außerordentlichen Revision" beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass den Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Das Berufungsgericht hätte gemäß § 500 Abs 2 ZPO auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht. In letzterem Fall wäre bei der Behandlung der "außerordentlichen Revision" nach § 508 ZPO vorzugehen.Das Berufungsgericht hätte gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht. In letzterem Fall wäre bei der Behandlung der "außerordentlichen Revision" nach Paragraph 508, ZPO vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00061.00I.0329.000
Dokumentnummer
JJT_20000329_OGH0002_0060OB00061_00I0000_000