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Entscheidung 6 Ob 61/97g×

Entscheidung 6 Ob 61/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob61/97g

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christian B*****, vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Herbert L*****, vertreten durch Dr.Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 285.388,-- S infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16.Dezember 1996, GZ 4 R 113/96m-83, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rechtsmittelwerber im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufgezeigte Rechtsfrage, inwieweit das Berufungsgericht bei Verweisung auf einen anderen Schriftsatz in der Berufungsschrift wegen dieses Inhaltsmangels ein Verbesserungsverfahren im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO durchzuführen hat, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. Der Beklagte hat sowohl in seiner Berufung unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch in seinem Schriftsatz ON 59, auf den verwiesen wurde, nur Ausführungen zur inhaltlichen Richtigkeit des Sachverständigengutachtens gemacht und in der Folge darauf verwiesen, daß wegen der von ihm behaupteten Fehler im Gutachten ein weiteres Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Obwohl das Berufungsgericht eingangs seiner Ausführungen in zu weit gehendem Umfang die Beweisrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen hat, hat es in der Folge diese doch meritorisch behandelt, die auf dem Gutachten des ihm unbedenklich erscheinenden gerichtlichen Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes gebilligt und deshalb das Vorliegen eines Verfahrensmangels durch Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen verneint. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, daß das den Feststellungen zugrundegelegte Sachverständigengutachten so schwerwiegende Fehler aufweise, daß es den Denkgesetzen widerspreche. Die in der Revision erhobene Rechtsrüge geht aber nicht vom nicht mehr überprüfbaren festgestellten Sachverhalt aus.

Anmerkung

E47212 06A00617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00061.97G.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00061_97G0000_000