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Entscheidung 6 Ob 610/87×

Entscheidung 6 Ob 610/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob610/87

Entscheidungsdatum

25.06.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K***, Student, Richterstraße 5, 4650 Lambach, vertreten duch Dr. Leopold Berkovec, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Rudolf K***, Gendarmeriebeamter, Mühlgasse 9, 2351 Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhaltes infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 2.April 1987, GZ 47 R 2029/87-32, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 24.November 1986, GZ 2 C 23/86-22, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.600 ab 1.Juni 1986 zu bezahlen. Der Beklagte bekämpfte dieses Urteil insoweit mit Berufung, als er für die Monate Juni bis September 1986 zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde.

Das Berufungsgericht wies diese Berufung als verspätet zurück. Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Beklagten ist unzulässig.

Beschwerdegegenstand sind Unterhaltsbeträge für eine bestimmte Dauer (Paragraph 58, Absatz eins, JN) und zwar je S 3.600 für vier Monate, insgesamt daher S 14.400. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Daher ist auch ein Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO eine Berufung zurückgewiesen wurde, ausgeschlossen (RZ 1984/79; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1980).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E11422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00610.87.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19870625_OGH0002_0060OB00610_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung