Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG); er ist auch berechtigt.
Nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 524 FN 27; Fasching II, 620;Nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 524 FN 27; Fasching römisch zwei, 620;
Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 79; SZ 21/155;
ÖA 1988, 20) ist der Fall der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach der Zivilprozeßordnung nur ein Spezialfall der allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 ZPO kann daher nach Wahl des Antragstellers auch ein Kurator nach § 276 ABGB bestellt werden (Wentzel-Piegler aaO; Fasching aaO; Knell aaO 69 und 78; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 276;ÖA 1988, 20) ist der Fall der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach der Zivilprozeßordnung nur ein Spezialfall der allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 116, ZPO kann daher nach Wahl des Antragstellers auch ein Kurator nach Paragraph 276, ABGB bestellt werden (Wentzel-Piegler aaO; Fasching aaO; Knell aaO 69 und 78; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 276,;
Schwimann/Schlemmer, ABGB I § 276 Rz 11; SZ 24/15; ÖA 1988, 20). Die dagegen von einem Teil der älteren Lehre (siehe Wentzel-Piegler aaO 542 FN 52; Pichler aaO; Knell aaO 78 FN 134) wegen der Problematik eines Kostenersatzes des Abwesenheitskurators erhobenen Bedenken sind jedenfalls seit der Novellierung des § 10 ZPO durch BGBl 1955/282 hinfällig (Pichler aaO; Schwimann/Schlemmer aaO; Knell aaO 78). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner bisherigen, mit der herrschenden Lehre im Einklang stehenden Rechtsprechung über die schon durch den Gesetzeswortlaut (§ 116 ZPO und § 276 ABGB zweiter Fall) indizierte Wahlmöglichkeit des Antragstellers abzugehen, zumal auch die angeführte Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vereinzelt geblieben ist (vgl EFSlg 59.887). Jedenfalls können bloße Zweckmäßigkeitsgründe allein die nach der Gesetzeslage bestehende Wahlmöglichkeit nicht beeinträchtigen. Auch ein zur Vermeidung der Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gange bestellter Abwesenheitskurator ist im übrigen in seinem Wirkungsbereich auf diese Angelegenheit beschränkt, zu deren Besorgung die Kuratel erforderlich war (Wentzel-Piegler aaO 525).Schwimann/Schlemmer, ABGB römisch eins Paragraph 276, Rz 11; SZ 24/15; ÖA 1988, 20). Die dagegen von einem Teil der älteren Lehre (siehe Wentzel-Piegler aaO 542 FN 52; Pichler aaO; Knell aaO 78 FN 134) wegen der Problematik eines Kostenersatzes des Abwesenheitskurators erhobenen Bedenken sind jedenfalls seit der Novellierung des Paragraph 10, ZPO durch BGBl 1955/282 hinfällig (Pichler aaO; Schwimann/Schlemmer aaO; Knell aaO 78). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner bisherigen, mit der herrschenden Lehre im Einklang stehenden Rechtsprechung über die schon durch den Gesetzeswortlaut (Paragraph 116, ZPO und Paragraph 276, ABGB zweiter Fall) indizierte Wahlmöglichkeit des Antragstellers abzugehen, zumal auch die angeführte Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vereinzelt geblieben ist vergleiche EFSlg 59.887). Jedenfalls können bloße Zweckmäßigkeitsgründe allein die nach der Gesetzeslage bestehende Wahlmöglichkeit nicht beeinträchtigen. Auch ein zur Vermeidung der Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gange bestellter Abwesenheitskurator ist im übrigen in seinem Wirkungsbereich auf diese Angelegenheit beschränkt, zu deren Besorgung die Kuratel erforderlich war (Wentzel-Piegler aaO 525).
Da sich die Vorinstanzen demnach zu Unrecht über die Wahlmöglichkeit der Antragstellerin hinweggesetzt haben, waren ihre Entscheidungen aufzuheben. Das Erstgericht wird das gesetzmäßige Verfahren über die beantragte Abwesenheitspflegschaft einzuleiten und dabei insbesondere die Antragstellerin zur entsprechenden Bescheinigung des unbekannten Aufenthaltes des Betroffenen aufzufordern haben, zumal hiefür die bloßen Postfehlberichte noch keineswegs ausreichen (Knell aaO 67 f; SZ 38/45 ua).