Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Zum Kaufvertrag der klagenden Partei mit der Gemeinschuldnerin über 20 Michelin-Reifen, somit über bewegliche Sachen, bestand als zulässige Nebenabrede ein sogenannter einfacher Eigentumsvorbehalt; trotz Übergabe der Kaufsache sollte das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei der klagenden Verkäuferin verbleiben und die Eigentumsübertragung an die gemeinschuldnerische Käuferin unter der aufschiebenden - hier nie eingetretenen - Bedingung der Kaufpreiszahlung erfolgen (JBl. 1991, 378 = RdW 1991, 11; SZ 48/89, SZ 45/18 uva; Aicher in Rummel2, Rz 24 zu § 1063 ABGB).Zum Kaufvertrag der klagenden Partei mit der Gemeinschuldnerin über 20 Michelin-Reifen, somit über bewegliche Sachen, bestand als zulässige Nebenabrede ein sogenannter einfacher Eigentumsvorbehalt; trotz Übergabe der Kaufsache sollte das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei der klagenden Verkäuferin verbleiben und die Eigentumsübertragung an die gemeinschuldnerische Käuferin unter der aufschiebenden - hier nie eingetretenen - Bedingung der Kaufpreiszahlung erfolgen (JBl. 1991, 378 = RdW 1991, 11; SZ 48/89, SZ 45/18 uva; Aicher in Rummel2, Rz 24 zu Paragraph 1063, ABGB).
Das aufgrund mündlicher Vereinbarung erfolgte "Ausleihen" von 20 Michelin-Reifen durch die beklagte Partei bei der Gemeinschuldnerin unter der Abrede, Ersatzreifen gleicher Type zurückzustellen, stellt einen Sachdarlehensvertrag über verbrauchbare - gemeint vertretbare (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu §§ 983, 984 ABGB, Koziol-Welser, Grundriß9 I 358) - Sachen dar. § 1461 ABGB nennt auch das Darlehen als tauglichen Titel zum Eigentumserwerb. Die Darlehensvaluta wird mit ihrer Übergabe an den Darlehensnehmer dessen Eigentum (EvBl. 1972/19; SZ 38/223; HS 9.321/3; Schubert aaO Rz 2; Binder in Schwimann, Rz 1 zu § 983 ABGB; Koziol-Welser aaO 359). Der Darlehensnehmer einer verbrauchbaren Sache wird aber nicht unabhängig von der Rechtsstellung des Darlehensgebers als seines Vormannes Eigentümer, sondern es gilt auch hier die Bestimmung des § 442 letzter Satz ABGB, daß niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als er selbst hat. Durchbrochen ist dieser Grundsatz, soweit hier relevant, bei den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu § 442 ABGB, vgl. auch Stanzl in Klang2 IV/2 695). Da hier die Gemeinschuldnerin infolge des bedungenen einfachen Eigentumsvorbehaltes der klagenden Partei und mangels Zahlung des Kaufpreises für die 20 Michelin-Reifen nicht deren Eigentümerin war, konnte die beklagte Partei von der Gemeinschuldnerin auch bei einem Sachdarlehensvertrag Eigentum nur analog §§ 367 f ABGB bzw § 366 HGB erwerben (vgl. Stanzl aaO). Wenn der hier beklagte Sachdarlehensnehmer nicht Eigentum erwarb, war der Sachdarlehensvertrag nicht zustande gekommen (EvBl. 1972/19 u.a.; Schubert aaO Rz 2 mwN; Stanzl aaO), sodaß die Frage nach dem Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten auf jeden Fall zu stellen ist.Das aufgrund mündlicher Vereinbarung erfolgte "Ausleihen" von 20 Michelin-Reifen durch die beklagte Partei bei der Gemeinschuldnerin unter der Abrede, Ersatzreifen gleicher Type zurückzustellen, stellt einen Sachdarlehensvertrag über verbrauchbare - gemeint vertretbare (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu Paragraphen 983, 984, ABGB, Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 358) - Sachen dar. Paragraph 1461, ABGB nennt auch das Darlehen als tauglichen Titel zum Eigentumserwerb. Die Darlehensvaluta wird mit ihrer Übergabe an den Darlehensnehmer dessen Eigentum (EvBl. 1972/19; SZ 38/223; HS 9.321/3; Schubert aaO Rz 2; Binder in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 983, ABGB; Koziol-Welser aaO 359). Der Darlehensnehmer einer verbrauchbaren Sache wird aber nicht unabhängig von der Rechtsstellung des Darlehensgebers als seines Vormannes Eigentümer, sondern es gilt auch hier die Bestimmung des Paragraph 442, letzter Satz ABGB, daß niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als er selbst hat. Durchbrochen ist dieser Grundsatz, soweit hier relevant, bei den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 442, ABGB, vergleiche auch Stanzl in Klang2 IV/2 695). Da hier die Gemeinschuldnerin infolge des bedungenen einfachen Eigentumsvorbehaltes der klagenden Partei und mangels Zahlung des Kaufpreises für die 20 Michelin-Reifen nicht deren Eigentümerin war, konnte die beklagte Partei von der Gemeinschuldnerin auch bei einem Sachdarlehensvertrag Eigentum nur analog Paragraphen 367, f ABGB bzw Paragraph 366, HGB erwerben vergleiche Stanzl aaO). Wenn der hier beklagte Sachdarlehensnehmer nicht Eigentum erwarb, war der Sachdarlehensvertrag nicht zustande gekommen (EvBl. 1972/19 u.a.; Schubert aaO Rz 2 mwN; Stanzl aaO), sodaß die Frage nach dem Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten auf jeden Fall zu stellen ist.
Infolge der Formkaufmannseigenschaft der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei iS des § 61 Abs 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB sind sowohl der Sachdarlehens- als auch der zeitlich nachfolgende Kaufvertrag über die 20 Michelin-Reifen Handelsgeschäfte. Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder daß der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (§ 366 Abs 1 HGB). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nach ständiger Rechtsprechung handelt der Erwerber von Waren, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, grob fahrlässig, wenn er keine besonderen Nachforschungen über die Verfügungsbefugnis des Verkäufers trifft (JBl. 1986, 235; HS X, XI/19, IX/12, VII/41; Schuhmacher in Straube, Rz 10 f zu § 366 HGB mwN). Der gleiche Sorgfaltsmaßstab hat auch für den Sachdarlehensvertrag zu gelten, da es den Wertungen der Rechtsordnung widersprechen würde, für den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten für die möglichen Erwerbsarten unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe aufzustellen. Da die beklagte Partei, die aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung mit der klagenden Partei wissen mußte, daß diese Waren nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft, weder bei Abschluß des Sachdarlehens- noch des Kaufvertrages bei ihrer Vertragspartnerin, der Gemeinschuldnerin, über deren Eigentum an den 20 Michelin-Reifen keinerlei weitere, durchaus zumutbare Nachforschungen anstellte, sich im besonderen keine Urkunden wie Rechnungen, Zahlungsbelege etc. vorlegen ließ, handelte sie, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nicht im guten Glauben (JBl. 1991, 378; JBl. 1986, 234, jeweils mwN u.a.), weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die 20 Michelin-Reifen dem Sachdarlehensgeber bzw. späteren Verkäufer nicht gehörten. Daß pflichtgemäße Nachforschungen keinen Erfolg gehabt hätten, ist nach den Beweisergebnissen auszuschließen. Dafür, daß die beklagte Partei eine Verfügungsermächtigung der Gemeinschuldnerin ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte (SZ 60/120 = JBl. 1988, 314 mit Anm von Czermak u.a.), fehlen hier die tatsächlichen Voraussetzungen.Infolge der Formkaufmannseigenschaft der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei iS des Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG, Paragraph 6, Absatz eins, HGB sind sowohl der Sachdarlehens- als auch der zeitlich nachfolgende Kaufvertrag über die 20 Michelin-Reifen Handelsgeschäfte. Veräußert ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder daß der Veräußerer nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (Paragraph 366, Absatz eins, HGB). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nach ständiger Rechtsprechung handelt der Erwerber von Waren, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, grob fahrlässig, wenn er keine besonderen Nachforschungen über die Verfügungsbefugnis des Verkäufers trifft (JBl. 1986, 235; HS römisch zehn, XI/19, IX/12, VII/41; Schuhmacher in Straube, Rz 10 f zu Paragraph 366, HGB mwN). Der gleiche Sorgfaltsmaßstab hat auch für den Sachdarlehensvertrag zu gelten, da es den Wertungen der Rechtsordnung widersprechen würde, für den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten für die möglichen Erwerbsarten unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe aufzustellen. Da die beklagte Partei, die aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung mit der klagenden Partei wissen mußte, daß diese Waren nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft, weder bei Abschluß des Sachdarlehens- noch des Kaufvertrages bei ihrer Vertragspartnerin, der Gemeinschuldnerin, über deren Eigentum an den 20 Michelin-Reifen keinerlei weitere, durchaus zumutbare Nachforschungen anstellte, sich im besonderen keine Urkunden wie Rechnungen, Zahlungsbelege etc. vorlegen ließ, handelte sie, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nicht im guten Glauben (JBl. 1991, 378; JBl. 1986, 234, jeweils mwN u.a.), weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die 20 Michelin-Reifen dem Sachdarlehensgeber bzw. späteren Verkäufer nicht gehörten. Daß pflichtgemäße Nachforschungen keinen Erfolg gehabt hätten, ist nach den Beweisergebnissen auszuschließen. Dafür, daß die beklagte Partei eine Verfügungsermächtigung der Gemeinschuldnerin ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte (SZ 60/120 = JBl. 1988, 314 mit Anmerkung von Czermak u.a.), fehlen hier die tatsächlichen Voraussetzungen.
Die beklagte Partei konnte somit nach § 366 Abs 1 HGB nicht Eigentum an den 20 Michelin-Reifen erwerben. Daß die Gemeinschuldnerin als Transportunternehmen nicht ein "zu diesem Verkehre", somit nach Gewerberecht zum Reifenhandel befugter Gewerbsmann iS des § 367 ABGB war, ist unbestritten. Die Interessenklage der klagenden Eigentümerin, womit ein Surrogat des dinglichen Rechtes verfolgt wird (JBl. 1991, 378), wegen Nichterfüllung der Rückstellungspflicht in Ansehung der von der beklagten Partei weiterverkauften und nicht mehr in ihrem Besitz befindlichen 20 Michelin-Reifen ist daher berechtigt und demgemäß das Ersturteil wieder herzustellen.Die beklagte Partei konnte somit nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB nicht Eigentum an den 20 Michelin-Reifen erwerben. Daß die Gemeinschuldnerin als Transportunternehmen nicht ein "zu diesem Verkehre", somit nach Gewerberecht zum Reifenhandel befugter Gewerbsmann iS des Paragraph 367, ABGB war, ist unbestritten. Die Interessenklage der klagenden Eigentümerin, womit ein Surrogat des dinglichen Rechtes verfolgt wird (JBl. 1991, 378), wegen Nichterfüllung der Rückstellungspflicht in Ansehung der von der beklagten Partei weiterverkauften und nicht mehr in ihrem Besitz befindlichen 20 Michelin-Reifen ist daher berechtigt und demgemäß das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.