Entscheidung 6 Ob 612/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christian F*****, vertreten durch Dr.Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 102.268,94 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1994, GZ 4 R 149/94-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.März 1994, GZ 17 Cg 1171/92a-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da ein solcher Ausspruch über die Zulässigkeit hier nicht vorliegt, ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar. Der dennoch erhobene Rekurs war daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da ein solcher Ausspruch über die Zulässigkeit hier nicht vorliegt, ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar. Der dennoch erhobene Rekurs war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00612.94.0826.000
Dokumentnummer
JJT_19940826_OGH0002_0060OB00612_9400000_000